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   VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19   

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VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19 (https://dejure.org/2022,40791)
VG Potsdam, Entscheidung vom 18.11.2022 - 8 K 1295/19 (https://dejure.org/2022,40791)
VG Potsdam, Entscheidung vom 18. November 2022 - 8 K 1295/19 (https://dejure.org/2022,40791)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2011 - 9 B 28.09

    Benutzungsgebühr; Abwasser; dezentrale Entsorgung; mobile Entsorgung;

    Auszug aus VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Der modifizierte Frischwassermaßstab ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zur Bemessung der Mengengebühr auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil der Kammer vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, juris Rn. 24; Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1048).

    Ein praktikabler - vorrangiger - Wirklichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG steht für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben nicht zur Verfügung, insbesondere ist die Bemessung nach den Abfuhrmengen ebenfalls nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem zwar ein wichtiges Element der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsanlage genauer erfasst wird, nicht aber die die wirkliche Reinigungsleistung mitbestimmende jeweilige Schmutzfracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Ein vom Satzungsgeber gewählter Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss - wenn auch nicht in jedem Einzelfall - so doch aber im Großen und Ganzen gewährleisten, dass ein Mehr oder Weniger einer Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50).

    Auch der Maßstab der Menge des abgefahrenen und in der Kläranlage behandelten Fäkalwassers (Abfuhrmaßstab) wird - für sich betrachtet - allgemein als zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23, Düwel, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1044).

    Die Messung mit Hilfe von mechanischen Schwimmersystemen oder elektronischen Durchflussmessern ist daher zwangsläufig nicht exakt, sondern mit Messungenauigkeiten verbunden, mit denen - gegebenenfalls auch mithilfe von Schätzungen - umgegangen werden muss und kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2014 - 9 B 31.13

    Kommunalabgabenrecht; Schmutzwassermengengebühr; dezentrale Entsorgung;

    Auszug aus VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Die der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 FGS zugrundeliegende weitere Annahme, dass in dieser Fallgestaltung mindestens eine der tatsächlichen Abfuhrmenge entsprechende Wassermenge dem Grundstück und anschließend - entweder über die Hausentwässerungsanlage oder auf anderem Wege - der Sammelgrube zugeführt worden sein muss, ist ebenso einleuchtend und unter dem Gesichtspunkt eines tauglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23 für eine satzungsrechtliche Schätzbefugnis, wenn die tatsächlich abgefahrenen Schmutzwassermengen die gemessenen, dem Grundstück zugeführten Frischwassermengen übersteigen).

    Entgegen der Auffassung der Kläger und anders als in der Satzungsregelung, welche dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2014 (- OVG 9 B 31.13 -, juris) zugrunde lag, berechtigt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FGS eine tatsächliche Abfuhrmenge, welche über der dem Grundstück zugeführten bzw. auf diesem gewonnenen Frischwassermenge liegt, den Verband des Beklagten nicht zu einer Schätzung, sondern "gilt" (Fiktion) die tatsächliche Abfuhrmenge als in die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet.

    Auch der Maßstab der Menge des abgefahrenen und in der Kläranlage behandelten Fäkalwassers (Abfuhrmaßstab) wird - für sich betrachtet - allgemein als zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23, Düwel, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1044).

    Die dabei eingesetzten Messeinrichtungen dürfen nicht "völlig unbrauchbar" sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 25).

  • VG Potsdam, 28.06.2017 - 8 K 2366/13

    Abwasser- und Trinkwassergebühren - modifizierter Frischwassermaßstab - Schätzung

    Auszug aus VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Die Kammer hat dies für die Ursprungsfassung der Satzung vom 15. Mai 2014, in welcher die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 FGS noch nicht enthalten war, bereits im Urteil vom 28. Juni 2017 (- 8 K 2366/13 -, juris) festgestellt.

    Der in § 2 FGS ausgestaltete Gebührenmaßstab ist - wie die Kammer im Urteil vom 28. Juni 2017 (- VG 8 K 2366/13 -, juris) bereits festgestellt hat - dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

    Der modifizierte Frischwassermaßstab ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zur Bemessung der Mengengebühr auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil der Kammer vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, juris Rn. 24; Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1048).

    Das ist hinsichtlich hier anwendbaren FGS grundsätzlich nicht anzunehmen (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, juris).

  • VG Potsdam, 01.09.2008 - 9 K 3513/04

    Rechtmäßigkeit von Schmutzwassergebührenbescheiden

    Auszug aus VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Der Wirksamkeit der Satzungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 FGS steht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. September 2008 (- VG 9 K 3513/04 -, juris Rn. 24 ff.) entgegen, wonach bei Geltung des modifizierten Frischwassermaßstabs für die Abrechnung von entsorgten Mehrmengen oberhalb des Frischwasserbezugs nicht ohne weiteres auf die größere abgefahrene Fäkalwassermenge abgestellt werden könne.

    Derartige Messsysteme sind nach Kenntnis der Kammer bereits seit vielen Jahren üblich und in Gebrauch (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. September 2008 - 9 K 3513/04 -, juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 9 B 29.13

    Schmutzwassergebühr; dezentrale Schmutzwasserentsorgung; Grubenentleerung;

    Auszug aus VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Ein vom Satzungsgeber gewählter Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss - wenn auch nicht in jedem Einzelfall - so doch aber im Großen und Ganzen gewährleisten, dass ein Mehr oder Weniger einer Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50).

    Auch der Maßstab der Menge des abgefahrenen und in der Kläranlage behandelten Fäkalwassers (Abfuhrmaßstab) wird - für sich betrachtet - allgemein als zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23, Düwel, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1044).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 9 N 217.13

    Kommunalabgabenrecht; Schmutzwassergebühr; Mengengebühr; Frischwassermaßstab;

    Auszug aus VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Der modifizierte Frischwassermaßstab ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zur Bemessung der Mengengebühr auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil der Kammer vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, juris Rn. 24; Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1048).

    Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11 f.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12) bei Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs zwingend in der Satzung vorzusehende Möglichkeit, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, ist in § 2 Abs. 4 FGS enthalten.

  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Ein vom Satzungsgeber gewählter Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss - wenn auch nicht in jedem Einzelfall - so doch aber im Großen und Ganzen gewährleisten, dass ein Mehr oder Weniger einer Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50).
  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Vielmehr kann bei der Bemessung der Benutzungsgebühren auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5).
  • VG Potsdam, 31.03.2010 - 8 K 1274/07

    Wasserversorgung eines Wochenendgrundstücks

    Auszug aus VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Entscheidend ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG allein, dass der Gebührenmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage steht (vgl. Urteil der Kammer vom 31. März 2010 - 8 K 1274/07 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11 f.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12) bei Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs zwingend in der Satzung vorzusehende Möglichkeit, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, ist in § 2 Abs. 4 FGS enthalten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2012 - 9 N 96.09

    Schmutzwassergebühr; mobile Abwasserentsorgung; erlaubte Regenwassernutzung;

  • VG Cottbus, 09.03.2023 - 6 K 897/19
    Vielmehr kann bei der Bemessung der Benutzungsgebühren auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 - 8 K 1295/19 -, Rn. 31, juris).

    Derartige Mehrmengen können gegebenenfalls im Zufluss der Kläranlagen des Verbandes gemessen, anders als bei der dezentralen Entsorgung aber nicht einzelnen Grundstücken zugeordnet werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 - 8 K 1295/19 -, juris).

    Die dabei eingesetzten Messeinrichtungen dürfen jedoch nicht "völlig unbrauchbar" sein (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 - 8 K 1295/19 -, Rn. 40 - 49, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 25).

    Da dieses zu bestimmende Volumen der Abfuhrmenge das Maß der Inanspruchnahme der Anlage jedoch ohnehin nicht präzise im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabs abbildet, dürfen an die Messgenauigkeit somit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 - 8 K 1295/19 -, Rn. 40 - 49, juris).

    Für die Art und Weise der Bemessung der tatsächlichen Abfuhrmengen ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese nach nachvollziehbaren und anerkannten technischen Regeln erfolgt, welche unter gewöhnlichen Bedingungen zu Messergebnissen führen, die zu dem tatsächlichen, exakten Volumen der Abfuhrmenge - in Anlehnung an die Vorgaben für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und in diesem Sinne nicht "völlig unbrauchbar" sind (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 - 8 K 1295/19 -, Rn. 40 - 49, juris).

    Maßgeblich ist allein, ob der Differenzwert eine taugliche Größe darstellt, um das Volumen der abgesaugten Menge an Fäkalwasser abzubilden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 - 8 K 1295/19 -, Rn. 40 - 49, juris).

    Denn das Fahrzeug steht zu beiden Messzeitpunkten in der gleichen Position (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 - 8 K 1295/19 -, Rn. 40 - 49, juris).

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