Rechtsprechung
VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 191 Abs 1 S 1 AO
Grundsteuer - iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Erwerber eines Grundstücks haftet auch für Steuerschulden (Grundbesitzabgaben) des Vorbesitzers unbegrenzt; §§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO; 12 GrStG
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Duldungspflicht des neuen Eigentümers zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen ausstehender Grundsteuer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Eigentümer haftet für Grundsteuerschulden des Voreigentümers!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Eigentümer haftet für Grundsteuerschulden des Voreigentümers! (IMR 2014, 1105)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84
Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme …
Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer muss unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) daher die Haftungsinanspruchnahme die Regel sein (vgl. BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, Juris, RN. 14; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 4 K 1663/07 -, Juris, RN 38; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, Juris, RN.Grundsätzlich ausreichend ist es deshalb, wenn der Abgabengläubiger in der Entscheidung ausführt, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem persönlichen Abgabenschuldner erfolglos geblieben seien und nicht mehr durchgeführt werden können (vgl. BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, Juris, RN 15).
Denn aus dem Wesen einer Ermessensvorschrift, einen Spielraum dafür zu geben, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen wählen zu lassen, folgt, dass die durch § 114 VwGO dem Umfang nach umschriebene gerichtliche Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden selbst bezogen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42/88 -, Juris, RN 34; BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, Juris, RN. 13).
- BFH, 22.07.1986 - VII R 191/83
Anwendbarkeit des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Bereich der …
Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
So kann ein mitwirkendes Verschulden des Abgabegläubigers am Entstehen des bevorstehenden Abgabeausfalls die Inanspruchnahme eines Duldungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist und dem Abgabengläubiger eine besonders grobe oder sogar vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt (vgl. BFH, Urteile vom 22. Juli 1986 - VII R 191/83 -, Juris, RN. - BFH, 02.02.1994 - II R 7/91
Die Haftung des Gesellschafters einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft …
Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
Infolgedessen muss im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden, wenn die Steuerschuld gegen den Steuerpflichtigen ohne weiteres geltend gemacht werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 1994 - II R 7/91 -, Juris, RN.
- BFH, 04.07.1979 - II R 74/77
Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben …
Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
9; und vom 4. Juli 1979 - II R 74/77 - Juris, RN 8). - BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88
Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer
Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
Denn aus dem Wesen einer Ermessensvorschrift, einen Spielraum dafür zu geben, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen wählen zu lassen, folgt, dass die durch § 114 VwGO dem Umfang nach umschriebene gerichtliche Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden selbst bezogen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42/88 -, Juris, RN 34; BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, Juris, RN. 13). - BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00
Geschäftsführer - GmbH - Konkurs - Insolvenz - Voranmeldezeitraum - …
Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
Ein solches Mitverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aber selbst dann nicht anzunehmen, wenn der Abgabengläubiger über einen längeren Zeitraum hin von seiner Befugnis zur Beitreibung ausstehender Abgaben keinen Gebrauch gemacht hat und die Beitreibung gegenüber dem persönlichen Abgabenschuldner ohne ausreichenden Nachdruck pflichtwidrig verzögert hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 2. Juli 2001 - VII B 345/00 -, Juris, RN. 10, und vom 28. August 1990 - VII S 9/90 -, Juris, RN. 9). - BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung - …
Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
Da die Duldungspflicht akzessorisch ist, setzt der ohne zeitliche Beschränkung mögliche Erlass eines Duldungsbescheides nur voraus, dass der zugrunde liegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist; eine zeitliche Beschränkung ergibt sich nur insoweit, als der Steueranspruch noch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen sein darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25/85 -, Juris, Rn. 18). - VG Gelsenkirchen, 23.05.2011 - 13 K 2586/10
Duldungsbescheid, öffentliche Last, Gebühren, Ermessen, Subsidiarität, …
Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer muss unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) daher die Haftungsinanspruchnahme die Regel sein (vgl. BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, Juris, RN. 14; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 4 K 1663/07 -, Juris, RN 38; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, Juris, RN. - FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07
Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers …
Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer muss unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) daher die Haftungsinanspruchnahme die Regel sein (vgl. BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, Juris, RN. 14; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 4 K 1663/07 -, Juris, RN 38; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, Juris, RN. - BFH, 28.08.1990 - VII S 9/90
Berücksichtigung unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bei der …
Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
Ein solches Mitverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aber selbst dann nicht anzunehmen, wenn der Abgabengläubiger über einen längeren Zeitraum hin von seiner Befugnis zur Beitreibung ausstehender Abgaben keinen Gebrauch gemacht hat und die Beitreibung gegenüber dem persönlichen Abgabenschuldner ohne ausreichenden Nachdruck pflichtwidrig verzögert hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 2. Juli 2001 - VII B 345/00 -, Juris, RN. 10, und vom 28. August 1990 - VII S 9/90 -, Juris, RN. 9). - VGH Bayern, 04.06.2003 - 4 ZB 03.668
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2016 - 5 K 3808/15
Rückständige Grundsteuer: Vollstreckung in Ladenlokal zulässig!
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 4. Juni 2003 - 4 ZB 03.668 - VG Potsdam, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 11 K 682/09 - mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25/85 -, jeweils zitiert nach juris.