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   VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16   

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VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16 (https://dejure.org/2018,46643)
VG Potsdam, Entscheidung vom 20.12.2018 - 8 K 119/16 (https://dejure.org/2018,46643)
VG Potsdam, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 8 K 119/16 (https://dejure.org/2018,46643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 12 Abs 1 KAG BB, § 12 Abs 3 KAG BB, § 169 Abs 2 AO, § 170 Abs 1 AO, § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 7 KAG BB
    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16
    Eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht kann nur dann entstehen - dies gebietet der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung -, wenn sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15).

    Selbst wenn sich das Verbandsgebiet um "deutlich mehr als 10% der Fläche und zugleich der Einwohnerzahl" vergrößert haben sollte, sind das keine Werte, die für sich genommen bei einem verständigen Grundstückseigentümer im Altgebiet des Verbandes die Erkenntnis begründen mussten, dass nunmehr verbandsweit eine neue Anlage entstanden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Eine solche tatsächliche Betrachtungsweise ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - im dort zu entscheidenden Fall verfügte der Zweckverband aufgrund des Beitritts erstmalig über eine eigene Kläranlage - gerade nicht vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Ob das Satzungsrecht im Zuge der Eingliederung einer Gemeinde nur geändert oder gänzlich neu gefasst wird, ist eine praktische Frage; zur Frage der Anlagenidentität ist hiermit nichts ausgesagt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Alles andere stünde im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend zu "stabilisieren" und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit zu schaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O. Rn. 28; Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16
    Die Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) berührt dann nicht die Anlagenidentität, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger ein Gebiet hinzugewinnt, also eine Gemeinde eine andere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband "auf Augenhöhe" zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur "eingliedert" (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O., Rn. 10) kann die Bestimmung aber nicht dahin verstanden werden, dass sie den Gemeinden und Zweckverbänden letztlich die Möglichkeit gegeben hat, den Beginn der Festsetzungsfrist durch schlichte Untätigkeit in Bezug auf die Feststellung des Beitragspflichtigen beliebig hinauszuzögern, wenn der Beitragspflichtige nur irgendwann einmal nicht feststellbar gewesen ist.

    Alles andere stünde im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend zu "stabilisieren" und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit zu schaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O. Rn. 28; Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 20).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16
    Sie ist der Auffassung, der Bescheid sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) rechtswidrig, und beruft sich auf den Vertrauensschutz in Bezug auf die unter dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der vor dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG a. F.) eingetretene hypothetische Festsetzungsverjährung für den Anschlussbeitrag.

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, Rn. 39) verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a. F.) nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.

    Das Oberverwaltungsgericht entnimmt dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a. a. O.), dass die durch die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. bewirkte Rückwirkung nur unzulässig ist, soweit sie grundrechtsfähige Personen trifft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 -, juris, Rn. 50), wohingegen es nach Auffassung der Kammer - angesichts der Verwurzelung des Rückwirkungsverbotes im, einen Teil der objektiven Rechtsordnung bildenden, Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG - auf die Grundrechtsfähigkeit des Beitragsschuldners nicht ankommt (Urteil vom 24. Januar 2018 - VG 8 K 2470/14 - juris, Rn. 27).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16
    Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre.

    Dies entspricht der hier für die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. maßgeblichen Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000, a. a. O., Rn. 57 ff.).

  • BVerfG, 06.06.1983 - 2 BvR 244/83

    Führung von Akten durch die Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16
    Dieser Grundsatz folgt aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Pflicht zur Objektivität (VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2014 - 1 S 1352/13 -, juris, Rn. 90; BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 -, juris, Rn. 3; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 29).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2000 - 2 L 38/99

    Förderung nach dem Flächenstilllegungsgesetz von 1991; Grundsätze für die

    Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16
    Unter diesen Umständen findet auf Grundlage der Pflicht des Beklagten zur Aktenführung eine Umkehr der Beweislast statt (vgl. zum Ganzen grundlegend: OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 52 m. w. N.; so auch schon Urteil der Kammer vom 1. August 2018 - VG 8 K 1037/15 -, juris, Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13

    Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung;

    Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16
    Dieser Grundsatz folgt aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Pflicht zur Objektivität (VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2014 - 1 S 1352/13 -, juris, Rn. 90; BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 -, juris, Rn. 3; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 29).
  • BVerwG, 17.09.2014 - 8 B 15.14

    Rückübertragung eines Grundstücks; Wahrunterstellung einer Tatsachenbehauptung;

    Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16
    Schließlich war der Beweisantrag auch wegen Untauglichkeit, entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 4 StPO analog (zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift im Verwaltungsprozess vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2014 - 8 B 15.14 -, juris, Rn. 7), abzulehnen: Zwar mag ein Sachverständigengutachten durch Erkundung der aktuellen örtlichen Anschlussverhältnisse, beispielsweise aufgrund des Alters der Leitung oder des eingesetzten Materials, zutage fördern, dass eine Leitung um das Jahr 2006 verlegt worden ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16
    Das trifft - in entsprechender Anwendung der Verjährungsbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO - auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 9 B 31.14

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung; Rückwirkung

    Auszug aus VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16
    Das Oberverwaltungsgericht entnimmt dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a. a. O.), dass die durch die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. bewirkte Rückwirkung nur unzulässig ist, soweit sie grundrechtsfähige Personen trifft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 -, juris, Rn. 50), wohingegen es nach Auffassung der Kammer - angesichts der Verwurzelung des Rückwirkungsverbotes im, einen Teil der objektiven Rechtsordnung bildenden, Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG - auf die Grundrechtsfähigkeit des Beitragsschuldners nicht ankommt (Urteil vom 24. Januar 2018 - VG 8 K 2470/14 - juris, Rn. 27).
  • VG Potsdam, 24.01.2018 - 8 K 2470/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser); Verstoß gegen das

  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5116/15
  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 1037/15

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

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