Rechtsprechung
VG Potsdam, 22.08.2003 - 12 K 2130/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klage auf Zulassung zur Erteilung des Faches "Humanistische Lebenskunde" als weltliche Alternative zum kirchlichen Religionsunterricht an den Schulen des Landes Brandenburg; Vereinbarkeit von § 9 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 02.08.2017 - 4 U 84/16
Duldungspflicht einer Stadt hinsichtlich der Aufstellung von Hinweisschildern für …
Bei einer Religionsgemeinschaft muss der durch Bezeugung nach außen kundzugebende Konsens also in religiöser Hinsicht bestehen (…vgl. Maunz in Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, GG, Art. 140 Rdnr. 19; VG Potsdam, Beschluss vom 23. August 2003 - 12 K 2130/01 - Rdnr. 19); es muss sich um ein Glaubensbekenntnis handeln, durch das die ihm Angehörigen "sich mit einer oder mehreren Gottheiten verbunden fühlen und der bzw. denen sie kultische Verehrung erweisen"; es "muss der Gottesfrage zentrale Bedeutung zukommen" (BVerwG…, Urteil vom 14. November 1980 - 8 C 12/79 - Rdnr. 16 m.w.N.). - OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02
Antrag auf Erteilung von Weltanschauungsunterricht; Anordnungsanspruch im …
Dementsprechend könnte allein auf die Religionsgemeinschaften einerseits und die Weltanschauungsgemeinschaften andererseits - ungeachtet der mittelbaren Auswirkungen (vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 -, BVerfGE 92, 53, 69) für deren jeweilige Anhänger - als Gruppen von Normadressaten des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG abzustellen sein, in deren unterschiedlicher Behandlung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu sehen wäre, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen würden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, BVerfGE 103, 225, 235); dies geltend zu machen wäre gegebenenfalls vorliegend dem Beigeladenen in dem von ihm bei dem Verwaltungsgericht Potsdam geführten und dort noch anhängigen Klageverfahren (12 K 2130/01) vorbehalten, mit welchem er eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung des Faches "Humanistische Lebenskunde" erstrebt.Ob das Verwaltungsgericht sich einer näheren Beurteilung der Erfolgsaussichten der Antragstellerin in dem von ihr geführten Hauptsacheverfahren allein mit Blick auf die noch ausstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die erwähnte Klage des Beigeladenen (12 K 2130/01) enthalten durfte, kann danach dahinstehen.