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VG Potsdam, 24.01.2019 - 7 K 6403/17 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- VGH Bayern, 17.12.2018 - 12 ZB 18.2462
Ausschlussfrist für Kostenerstattungsansprüche
Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2019 - 7 K 6403/17
Die Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist eine zusätzliche Frist, die selbständig zu den bereits bestehenden Ausschlussfristen (§ 111 SGB X) hinzutritt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 12 ZB 18.2462 -, juris, Rn. 8). - VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17
Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines …
Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2019 - 7 K 6403/17
Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz "tempus regit actum" ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 849/17.MZ -, juris, Rn. 28 f.). - LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14
Ambulante Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in Wohnungen
Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2019 - 7 K 6403/17
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris Rn. 32).
- VG München, 04.11.2020 - M 18 K 20.968
Kostenerstattung für Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings
Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Mainz (…U.v. 22.11.2018 - 1 K 1434/17.MZ - juris Rn. 38 ff., ähnlich zuvor schon U.v. 3.7.2018 - 1 K 849/17.MZ - juris Rn. 28 ff.;… U.v. 22.2.2018 - 1 K 862/17.MZ - juris Rn. 31 ff.; so auch VG Potsdam, U.v. 24.1.2019 - 7 K 6403/17 - juris Rn. 21 sowie VG Bayreuth, GB v. 1.2.2018 - B 3 K 17.499 - juris Rn. 24 - für den Fall, dass die Klage bereits vor dem 1.7.2017 rechtshängig gemacht wurde) an, das in seinem Urteil vom 22. November 2018 hierzu Folgendes ausgeführt hat:.