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VG Potsdam, 24.01.2023 - 3 K 2438/21 |
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- OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - 3 M 154.20
Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Erfolgsaussichten; Visum; Streitgegenstand; …
Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 3 K 2438/21
Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2021 - OVG 3 M 154/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.). - VG Karlsruhe, 14.02.2018 - A 7 K 15812/17
Meldepflicht bei stetigem Wohnungswechsel
Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 3 K 2438/21
Der Wortlaut von § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BMG stellt mithin auf den tatsächlichen Vorgang (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Februar 2018 - A 7 K 15812/17 -, juris Rn. 14 m.w.N.) des Einzugs in bzw. Auszugs aus einer Wohnung ab. - BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18
Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von …
Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 3 K 2438/21
Prozesskostenhilfe darf jedoch verweigert werden, wenn die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung lediglich entfernt liegen (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris Rn. 27). - BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20
Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)
Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 3 K 2438/21
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Löschung der Eintragung aus dem Melderegister gemäß Art. 16 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (…Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, im Folgenden: DSGVO) zu (zur Anwendbarkeit der DSGVO im Melderecht vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022 - 6 C 7.20 -, juris). - BVerwG, 15.12.1992 - 1 DB 30.92
Rechtsmittel
Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 3 K 2438/21
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Eintragung - und damit auch bei der Rückgängigmachung als "actus contrarius" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 1 DB 30/92 -, juris Rn. 11) - um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg handelt und die Verpflichtungsklage statthaft ist oder ob ein bloßer Realakt vorliegt, sodass die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart ist.