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VG Potsdam, 24.10.2022 - 13 K 2539/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 24.10.2022 - 13 K 2539/20
- VG Potsdam, 13.12.2022 - 13 K 2539/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme; …
Auszug aus VG Potsdam, 24.10.2022 - 13 K 2539/20
Eine solche missbräuchliche Inanspruchnahme liegt vor, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21/12 -, juris Rn. 8).Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 66.90 -, juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 -, juris Rn. 9).
- BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes; …
- BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 66.90
Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 …
Auszug aus VG Potsdam, 24.10.2022 - 13 K 2539/20
Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 66.90 -, juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 -, juris Rn. 9). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11
Wohngeld; Bewilligungszeitraum; Antragstellung; missbräuchliche Inanspruchnahme; …
Auszug aus VG Potsdam, 24.10.2022 - 13 K 2539/20
Für die Feststellung, ob der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, weil nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 -, juris Rn. 12).