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   VG Potsdam, 25.01.2020 - 8 K 2774/19.A   

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VG Potsdam, 25.01.2020 - 8 K 2774/19.A (https://dejure.org/2020,1062)
VG Potsdam, Entscheidung vom 25.01.2020 - 8 K 2774/19.A (https://dejure.org/2020,1062)
VG Potsdam, Entscheidung vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A (https://dejure.org/2020,1062)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG München, 23.10.2019 - M 9 K 19.4677

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG

    Auszug aus VG Potsdam, 25.01.2020 - 8 K 2774/19
    Zum einen ist es als nicht hinreichend geklärt zu betrachten, ob - wie der Kläger meint - § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG über § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG (i.d.F. der Neufassung des Asylgesetzes vom 2. September 2008, BGBl. I, Nr. 40, S. 1798, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I, Nr. 31, S. 1294, 1303, in Kraft getreten am 21. August 2019) auch auf diejenigen Ausländer Anwendung findet, welche nicht mehr der Pflicht unterliegen, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - M 25 S7 19.4436 -, juris Rn. 18 ff. einerseits und VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris Rn. 26 ff. andererseits).

    Hierbei dürften gute Grunde dafür sprechen, dass § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG in jedem Fall voraussetzt, dass eine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung besteht und diese Regelung somit auf Ausländer im Sinne des § 61 Abs. 2 AsylG grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris Rn. 26 ff.).

    Die Gesetzgebungsmaterialien sind nicht aussagekräftig (zutreffend VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris Rn. 28).

  • VG München, 14.10.2019 - M 25 S7 19.4436

    Vorläufige Gestaltung einer Beschäftigung nach Abschluss einer Berufsausbildung

    Auszug aus VG Potsdam, 25.01.2020 - 8 K 2774/19
    Zum einen ist es als nicht hinreichend geklärt zu betrachten, ob - wie der Kläger meint - § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG über § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG (i.d.F. der Neufassung des Asylgesetzes vom 2. September 2008, BGBl. I, Nr. 40, S. 1798, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I, Nr. 31, S. 1294, 1303, in Kraft getreten am 21. August 2019) auch auf diejenigen Ausländer Anwendung findet, welche nicht mehr der Pflicht unterliegen, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - M 25 S7 19.4436 -, juris Rn. 18 ff. einerseits und VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris Rn. 26 ff. andererseits).
  • VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
    Die besseren Gründe sprechen dafür, dass § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG in jedem Fall voraussetzt, dass eine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung besteht (vgl. VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 4 ff.) und § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG lediglich klarstellt, dass ein nach Absatz 1 Satz 2 der Norm erworbener Anspruch auch nach dem Ende der Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten bleibt.

    Eine solche liegt indes gerade nicht vor (VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 28; VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 5; vgl. auch Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 33).

    Diese Begründung bezieht sich indes offensichtlich auf die in § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG getroffenen Regelungen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 6).

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