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   VG Potsdam, 26.06.2020 - 13 K 2923/16.A   

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VG Potsdam, 26.06.2020 - 13 K 2923/16.A (https://dejure.org/2020,17501)
VG Potsdam, Entscheidung vom 26.06.2020 - 13 K 2923/16.A (https://dejure.org/2020,17501)
VG Potsdam, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 13 K 2923/16.A (https://dejure.org/2020,17501)
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  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Potsdam, 26.06.2020 - 13 K 2923/16
    Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung - hier wohl Kabul - endet (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 26).

    Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: "in very exceptional cases" bzw. "in the most extreme cases"; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 ff.).

  • EGMR, 23.03.2016 - 43611/11

    F.G. v. SWEDEN

    Auszug aus VG Potsdam, 26.06.2020 - 13 K 2923/16
    Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).
  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Potsdam, 26.06.2020 - 13 K 2923/16
    Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: "in very exceptional cases" bzw. "in the most extreme cases"; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 - A 11 S 1923/17

    Afghanistan; Provinz Parwan; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Potsdam, 26.06.2020 - 13 K 2923/16
    Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 119).
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