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   VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17.A   

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VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17.A (https://dejure.org/2021,12588)
VG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2021 - 13 K 1078/17.A (https://dejure.org/2021,12588)
VG Potsdam, Entscheidung vom 31. März 2021 - 13 K 1078/17.A (https://dejure.org/2021,12588)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 2.20

    Abgelehnter Schutzsuchender; Abschiebungsandrohung; Einreise- und

    Auszug aus VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17
    Eines hilfsweisen gestellten Antrages gegen die Abschiebungsandrohung oder auf Verkürzung der Frist das Einreise- und Aufenthaltsverbots bedarf es nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 17).

    Als beachtliche Ermessensfehler kommen nur eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch in Betracht, was auch den Fall miteinschließt, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch; u.a. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 8/09 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 32).

    Für die Tragweite des Freiheitseingriffs können auch Integrationsleistungen relevant sein, die unterhalb dieser Schwelle liegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 37 und 41; zum letztgenannten Aspekt a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 12).

    Eine derartige Differenzierung ist mit Blick auf den Grund- und Menschenrechtsschutz der Betroffenen aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG andererseits zwingend geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 49) und blieb vorliegen aus, womit sich die Befristung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ermessensfehlerhaft und rechtswidrig darstellt.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17
    Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25).

    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich] -, NVwZ 2012, 681 Rn. 278 ff.).

    Bei der Prüfung, ob eine entsprechende Gefahr besteht, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 28).

    Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auszug aus VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17
    Bei der Prüfung, ob eine entsprechende Gefahr besteht, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 28).

    Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Mit Blick auf die Bewertung der allgemeinen Sicherheitslage und der humanitären Verhältnisse in Kabul - als Zielort der Abschiebung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17-, juris, Rn. 202 f.) - schließt sich der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach eigener Prüfung dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 34 ff., an.

    Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 105).

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17
    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich] -, NVwZ 2012, 681 Rn. 278 ff.).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 11, 13).

    Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr - höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung hier nicht gegeben sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 453; Urteil vom 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 104; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 189).

  • VGH Bayern, 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317

    Berufsschulausbildung stellt bei der Befristungsentscheidung keinen zu

    Auszug aus VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17
    Notwendig bei dieser Einzelfallentscheidung ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 12).

    Für die Tragweite des Freiheitseingriffs können auch Integrationsleistungen relevant sein, die unterhalb dieser Schwelle liegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 37 und 41; zum letztgenannten Aspekt a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

    Auszug aus VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17
    Dies macht letztlich deutlich, dass bei "nichtstaatlichen" Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem etwa die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51).

    Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr - höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung hier nicht gegeben sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 453; Urteil vom 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 104; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 189).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17
    Mit Blick auf die Bewertung der allgemeinen Sicherheitslage und der humanitären Verhältnisse in Kabul - als Zielort der Abschiebung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17-, juris, Rn. 202 f.) - schließt sich der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach eigener Prüfung dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 34 ff., an.

    Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr - höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung hier nicht gegeben sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 453; Urteil vom 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 104; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 189).

  • BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07

    Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris Rn. 21 f.; Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 23.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris Rn. 21 f.; Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -, juris Rn. 3).
  • VG Freiburg, 19.05.2020 - A 8 K 9604/17

    Kein Abschiebungsverbot für Afghanen wegen der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Potsdam, 31.03.2021 - 13 K 1078/17
    Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrhilfen infolge der Covid-19-Pandemie nicht (mehr) zur Verfügung stehen, bestehen nicht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19. Mai 2020 - A 8 K 9604/17 -, juris Rn. 45; Urteil vom 8. September 2020 - A 8 K 10988/17 -, juris Rn. 68).
  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 8.09

    Analphabetismus; Behinderung als Grund für Analphabetismus; Einbürgerung;

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • VG Freiburg, 08.09.2020 - A 8 K 10988/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3930/18

    Afghanistan, Iran, Existenzminimum, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage,

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - A 11 S 1203/19

    Prüfungsumfang beim erneuten Asylverfahren - Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan

  • VGH Hessen, 27.09.2019 - 7 A 1923/14

    Asylrecht (Afghanistan) Subsidiärer Schutz und nationales Abschiebungsverbot

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31918

    Kein Abschiebungsverbot für Afghanistan

  • VG Frankfurt/Oder, 11.06.2021 - 10 K586/18

    Bangladesch: Existenzminimum für jungen gesunden Mann gewährleistet

    März 2021, - VG 13 K 1078/17.A - juris Rn. 40).

    Eine derartige Differenzierung ist mit Blick auf den Grund- und Menschenrechtsschutz der Betroffenen aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG andererseits zwingend geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 - juris Rn. 49, VG Potsdam, Urteil vom 31. März 2021, - VG 13 K 1078/17.A -, juris Rn. 41) und blieb vorliegend aus.

  • VG Frankfurt/Oder, 11.06.2021 - 10 K 586/18

    Asylrecht - Bangladesch

    Für die Tragweite des Freiheitseingriffs können auch Integrationsleistungen relevant sein, die unterhalb dieser Schwelle liegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 - juris Rn. 37 und 41; VG Potsdam, Urteil vom 31. März 2021, - VG 13 K 1078/17.A - juris Rn. 40).

    Eine derartige Differenzierung ist mit Blick auf den Grund- und Menschenrechtsschutz der Betroffenen aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG andererseits zwingend geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 - juris Rn. 49, VG Potsdam, Urteil vom 31. März 2021, - VG 13 K 1078/17.A -, juris Rn. 41) und blieb vorliegend aus.

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