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   VG Regensburg, 02.02.2021 - RO 4 K 20.163   

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VG Regensburg, 02.02.2021 - RO 4 K 20.163 (https://dejure.org/2021,59081)
VG Regensburg, Entscheidung vom 02.02.2021 - RO 4 K 20.163 (https://dejure.org/2021,59081)
VG Regensburg, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - RO 4 K 20.163 (https://dejure.org/2021,59081)
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  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus VG Regensburg, 02.02.2021 - RO 4 K 20.163
    Die Strafprozessordnung (StPO) enthält keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81 b 2. Alt. StPO, so dass sich die Zuständigkeit nach Landesrecht beurteilt (BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2/05, juris, Rn. 19).

    Diese Vorschrift ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris Rn. 18; BayVGH, B, v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 -, juris Rn. 9).

    Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2/05, juris, Rn. 20).

    Die Notwendigkeit i.S.d § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (vgl. BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2/05, juris, Rn. 22).

  • VGH Bayern, 12.11.2013 - 10 B 12.2078

    Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen

    Auszug aus VG Regensburg, 02.02.2021 - RO 4 K 20.163
    Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078, juris, Rn. 19 m.w.N.).

    Da diese noch nicht vollzogen wurde, kommt es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts an (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078, juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Für die Prognose zur Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkte heranzuziehen (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078, juris, Rn. 25).

  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 10 CS 09.1854

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen;

    Auszug aus VG Regensburg, 02.02.2021 - RO 4 K 20.163
    Diese Vorschrift ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris Rn. 18; BayVGH, B, v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 -, juris Rn. 9).
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