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   VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047   

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VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047 (https://dejure.org/2022,16736)
VG Regensburg, Entscheidung vom 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047 (https://dejure.org/2022,16736)
VG Regensburg, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - RN 6 S 22.1047 (https://dejure.org/2022,16736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; BayBO Art. 6; VwGO § 80 Abs. 5
    Erfolgreicher Eilantrag der Nachbarn gegen Neubau eines Einzelhandelsgeschäfts

  • rewis.io

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Gebietserhaltungsanspruch, Vorhaben, Bescheid, Mischgebiet, Wohngebiet, Nachbarschutz, Bebauung, Versorgung, Wohnhaus, Bauvorhaben, Gemeinde, Gemarkung, Art der baulichen Nutzung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Erteilung einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (50)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2019 - 3 S 201/17

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Zulässigkeit in einem Mischgebiet

    Auszug aus VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047
    Es ist eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einzelfalls erforderlich (BVerwG B.v. 22.7.2004 - 4 B 29.04 - NVwZ-RR 2004, 815; B.v. 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340; VGH BW, U.v. 27.3.2019 - 3 S 201/17 - juris).

    Der von der Fachkommission Städtebau am 28. September 2017 beschlossene "Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels" (nachfolgend Leitfaden) kann als sachverständig begründete fachliche Einschätzung im Rahmen seines in Nr. 1.2 beschriebenen Anwendungsbereichs als Orientierungshilfe bei der Handhabung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO herangezogen werden (VGH BW, U.v. 27.3.2019 - 3 S 201/17 - juris).

    Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Lebensmitteleinzelhandels für die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sind nach dem Leitfaden von großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in größeren Gemeinden und Ortsteilen auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1.200 m² Geschossfläche aufgrund einer Einzelfallprüfung dann "nicht zwingend negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr anzunehmen", wenn - 1. - der Flächenanteil für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente weniger als 10 v. H. der Verkaufsfläche beträgt und - 2. - der Standort verbrauchernah, hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (S. 9 des Leitfadens; VGH BW, U.v. 27.3.2019 - 3 S 201/17 - juris).

    Da jedoch zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere für die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln - die in der Auswirkungsanalyse als "Nonfood I-Sortiment" bezeichnet werden - gerechnet werden, ist ein Abstellen auf das Non-Food II-Sortiment nicht zu reklamieren (VGH BW, U.v. 27.3.2019 - 3 S 201/17 - juris).

    Hinzukommen müsse ein gewisser Beitrag zur Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs, der insbesondere in der Bereitstellung von in der Innenstadt fehlenden Parkplätzen liegen könne (VGH BW, U.v. 27.3.2019 - 3 S 201/17 - juris).

    Dass diese jedoch im Vordergrund steht, kann der Auswirkungsanalyse nicht entnommen werden (VGH BW, U.v. 27.3.2019 - 3 S 201/17 - juris; OVG NW, U.v. 2.12.2013 - 2 A 1510/12 - juris).

    Der Umstand, dass der in Rede stehende Betrieb der Nahversorgung dient, kann daher insbesondere dann nicht genügen, wenn der Betrieb auf einen weitaus größeren Einzugsbereich angelegt ist und die der Nahversorgung dienende Funktion nur von untergeordneter Bedeutung ist (VGH BW, U.v. 27.3.2019 - 3 S 201/17 - juris).

    In Betracht kann hier eine Entfernung von bis zu 2.500 m kommen (S. 10 des Leitfadens; VGH BW, U.v. 27.3.2019 - 3 S 201/17 - juris).

    In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel somit eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (VGH BW, U.v. 27.3.2019- 3 S 201/17 - juris m.w.N.).

    Sollte es sich bei dem Autohaus also um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handeln - was in der Hauptsache endgültig zu klären ist - ist jedoch zu berücksichtigen, dass solche Betriebe in einem Mischgebiet nur dann unzulässig sind, wenn es sich um Betriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können (VGH BW, U.v. 27.3.2019 - 3 S 201/17 - juris).

    Vorliegend spricht einiges dafür, dass es sich bei dem genannten Autohaus um einen in diesem Sinne atypischen Einzelhandelsbetrieb handelt, der aufgrund seiner Lage wohl auch in verkehrlicher Hinsicht als unproblematisch anzusehen ist (VGH BW, U.v. 27.3.2019 - 3 S 201/17 - juris).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ab einer Verkaufsfläche von 800 m² von Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - juris).

    Wie oben ausgeführt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab einer Verkaufsfläche von 800 m² von Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - juris).

    Unterhalb des genannten Werts ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb dieser Größe der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - juris; OVG Berlin-Bdg, B.v. 27.8.2014 - OVG 10 N 138.11 - juris).

    Davon zu unterscheiden sind diejenigen Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BeckRS 2006, 20639).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047
    Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris).

    Dies ist nur der Fall, wenn durch die Verwirklichung eines nach Höhe und Volumen "übergroßen" Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude "eingemauert" oder "erdrückt" wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris).

    Die Rechtsprechung hat dies in der Vergangenheit nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris: 11, 5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus).

  • VGH Bayern, 28.04.2020 - 9 ZB 18.1493

    Nachbarklage gegen "Anbau einer landwirtschaftliche Gemüsehalle" (Lager- und

    Auszug aus VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047
    Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen, wobei der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig ist, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 28.4.2020 - 9 ZB 18.1493 - juris).

    Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung ist dort zu ziehen, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen - wie hier - aneinanderstoßen, wobei der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig ist, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 28.4.2020 - 9 ZB 18.1493 - juris).

    Die Eigenart der näheren Umgebung bestimmt sich nicht nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung (BayVGH, B.v. 28.4.2020 - 9 ZB 18.1493 - juris).

  • VGH Bayern, 08.07.2013 - 2 CS 13.807

    Kein vorläufiger Baustopp für die Tiefgarage am Josephsplatz

    Auszug aus VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047
    Bei einer in diesem Sinn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch die Bauausführung muss der betroffene Nachbar daher grundsätzlich auf ein Verpflichtungsbegehren auf bauaufsichtliches Einschreiten und im Eilrechtsschutz auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO verwiesen werden (BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris).

    Da es an jeglichen Hinweisen für eine Überschreitung der Werte der AVV Baulärm und damit einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung fehlt, scheidet auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme insoweit aus (BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris).

  • VGH Bayern, 12.02.2019 - 9 CS 18.177

    Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs

    Auszug aus VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047
    Die Beigeladene hat mithin nicht nachgewiesen oder auch nur substantiiert dargelegt, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, dass ihr Vorhaben trotz seiner Größe im Wesentlichen der lokalen Nahversorgung im Sinne fußläufiger Erreichbarkeit dient (BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 9 CS 18.177 - juris).

    Auch ist sich das Gericht bewusst, dass der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbundene Baustopp als Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch zu Lasten des Bauherrn zu "vollendeten Tatsachen" führen kann, die mit nicht oder nur schwer wieder gut zu machenden Nachteilen verbunden sein können (BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 9 CS 18.177 - juris).

  • BVerwG, 09.11.2016 - 4 C 1.16

    Abstellen von Einkaufswagen; Einkaufswagen; Einzelhandelsbetrieb; Gebäude;

    Auszug aus VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047
    Damit lässt sich die Grenze der Verkaufsfläche nach Maßgabe des Gebäudes, also der erkennbaren baulichen Gesichtspunkte, und so spezifisch planungsrechtlich bestimmen: Sie beginnt grundsätzlich erst dort, wo der Kunde das Gebäude betritt (BVerwG, U.v. 9.11.2016 - 4 C 1/16 - juris).

    Jedoch gilt etwas anderes, wenn solche Flächen in erheblichem zeitlichen Umfang unmittelbar dem Verkauf dienen, also auf ihnen Waren angeboten oder präsentiert werden (BVerwG, U.v. 9.11.2016 - 4 C 1.16 - NVwZ 2017, 640).

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

    Auszug aus VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047
    Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen, wobei der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig ist, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 28.4.2020 - 9 ZB 18.1493 - juris).

    Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung ist dort zu ziehen, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen - wie hier - aneinanderstoßen, wobei der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig ist, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 28.4.2020 - 9 ZB 18.1493 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2001 - 1 MB 1190/01

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047
    Durch die geplante Bebauung auch auf den Grundstücken Flur-Nrn. 805 und 805/2 spricht Einiges dafür, dass der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller verletzt ist, da die genannten Grundstücke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet verortet sind und ein großflächiger Einzelhandel im allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist (NdsOVG, B.v. 27.4.2001 - 1 MB 1190/01 - juris; VG München, U.v. 16.6.2008 - M 8 K 07.3916 - juris).

    Es sprechen daher gewichtige Gründe dafür, dass das konkrete Vorhaben gebietsunverträglich ist und gegen den Grundsatz der Wahrung des Gebietscharakters verstößt (NdsOVG, B.v. 27.4.2001 - 1 MB 1190/01 - juris; VG München, U.v. 16.6.2008 - M 8 K 07.3916 - juris).

  • VG München, 16.06.2008 - M 8 K 07.3916

    Erweiterung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebs; Berechnung der

    Auszug aus VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047
    Durch die geplante Bebauung auch auf den Grundstücken Flur-Nrn. 805 und 805/2 spricht Einiges dafür, dass der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller verletzt ist, da die genannten Grundstücke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet verortet sind und ein großflächiger Einzelhandel im allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist (NdsOVG, B.v. 27.4.2001 - 1 MB 1190/01 - juris; VG München, U.v. 16.6.2008 - M 8 K 07.3916 - juris).

    Es sprechen daher gewichtige Gründe dafür, dass das konkrete Vorhaben gebietsunverträglich ist und gegen den Grundsatz der Wahrung des Gebietscharakters verstößt (NdsOVG, B.v. 27.4.2001 - 1 MB 1190/01 - juris; VG München, U.v. 16.6.2008 - M 8 K 07.3916 - juris).

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18

    Faktisches Mischgebiet: Darf Lebensmittelmarkt erweitert werden?

  • VGH Bayern, 22.06.2011 - 15 CS 11.1101

    Nachbarrechtsbehelf; Landwirtschaftliche Maschinenhalle in Dorfgebiet;

  • BVerwG, 22.04.1996 - 4 B 54.96

    Berücksichtigung von Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn bei Nachbarklage

  • VGH Bayern, 04.10.1991 - 2 B 88.1284
  • VG Ansbach, 29.12.2017 - AN 9 S 17.02265

    Baustopp für Lebensmittelmarkt in Herrieden

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • BVerwG, 02.08.2007 - 4 BN 29.07

    Grundsatzrügen zur Frage der Antragsbefugnis als Grund für die Zulassung der

  • VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441

    Nachbarklage; Wohnanlage mit Tiefgarage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Gebot

  • VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 20.792

    Nachbarklage gegen Erweiterung eines Hospizes

  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

  • VG Regensburg, 25.08.2015 - RN 6 K 15.795

    Anwendbarkeit der Rücknahmefiktion aus Art. 65 Abs. 2 BayBO

  • VGH Bayern, 25.10.2010 - 2 CS 10.2137

    Nur nach Baurecht genehmigungsbedürftige Biogasanlage im Außenbereich;

  • BVerwG, 29.11.2005 - 4 B 72.05

    Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -; Erweiterung; Änderung; Vorhaben;

  • VGH Bayern, 15.03.2011 - 15 CS 11.9

    Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; Gebietserhaltungsanspruch des planwidrig

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11

    Vorbescheid; planungsrechtliche Zulässigkeit eines großflächigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2013 - 2 A 1510/12

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den

  • BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Begriff der Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

  • VG Augsburg, 19.02.2003 - Au 4 K 00.1331
  • VGH Bayern, 27.12.2017 - 15 CS 17.2061

    Beschwerde gegen den Beschluss - Baugenehmigungsbescheid von Nachbar

  • VGH Bayern, 06.02.2019 - 15 CS 18.2459

    Gebot der Rücksichtnahme

  • VGH Bayern, 11.03.2022 - 15 ZB 21.2871

    Auslegung der Baugenehmigung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2006 - 3 S 1726/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei

  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

  • BVerwG, 22.12.2011 - 4 B 32.11

    Zum Nachbarschutz im faktischen Baugebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2013 - 2 B 1010/13

    Abwehranspruch des Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • VG Würzburg, 11.08.2016 - W 5 K 15.830

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung und fehlende Vorgreiflichkeit einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2018 - 2 A 2973/15

    Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters;

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 31.77

    Berufung des beigeladenen Bauherrn gegen ein der Anfechtungsklage des Nachbarn

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 28.07.1994 - 4 B 94.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Baurecht:

  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 2 ZB 14.101

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Befreiung; Atriumhaus;

  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

  • VG Gelsenkirchen, 27.06.2017 - 6 K 1743/16

    Außenbereich; Innenbereich; Nachbarklage; Bestimmtheit;

  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 48.12

    Zum Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme

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