Rechtsprechung
VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GG Art. 14 Abs. 1; BV Art. 103 Abs. 1; BayStrWG Art. 6
Erfolgreiche Klage auf Duldung des Rückbaus von auf einem Privatgrundstück liegenden Bestandteilen einer Ortsstraße - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (16)
- VGH Bayern, 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579
Verwirkung der Sperrung eines öffentlichen Weges
Auszug aus VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782
Dieses unverjährbare Recht zum Widerruf der Freigabe ist aus dem Eigentumsrecht abzuleiten (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 903 Satz 1 BGB).Dass die tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche durch das Straßenverkehrsrecht geschützt ist, ist unerheblich, weil die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit eben grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, wenn sie nicht unwiderruflich erteilt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579 -, juris Rn. 33).
Allein aus dem Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit kann regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts geschlossen werden, auch wenn es über längere Zeit hinweg bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
- VGH Bayern, 10.01.2013 - 8 B 12.305
Auch im bayerischen Straßen- und Wegerecht bleibt nach der Verjährung eines …
Auszug aus VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782
Durch das vorliegende Gerichtsverfahren, dessen Gegenstand der vom Kläger erhobene Duldungsanspruchs ist, wird verbotene Selbsthilfe gerade ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 10.01.2013 - 8 B 12.305 -, juris Rn. 20).Dies gilt auch bei nicht gewidmeten Straßenteilen (vgl. BayVGH, B.v. 10.01.2013 - 8 B 12.305 -, juris Rn. 19).
- VGH Bayern, 15.09.1999 - 8 B 97.1349
Wegeverlauf über ungewidmete Fläche
Auszug aus VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782
Auch berühren bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über das der Straße dienende Grundstück die Widmung nach Art. 6 Abs. 5 BayStrWG nicht (vgl. BayVGH, U.v. 15.09.1999 - 8 B 97.1349 -, juris Rn. 41).Darin liegt ein hoheitlicher Eingriff in fremdes Eigentum, ohne dass es dabei auf ein willentliches Moment oder ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 15.09.1999 - 8 B 97.1349 -, juris Rn.34).
- VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Rechtmäßiger Wegeverlauf einer …
Auszug aus VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782
In Ausnahmefällen kann es zwar genügen, wenn der Verlauf und Umfang des Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, B.v. 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 12).Eine tatsächliche oder konkludente Widmung einer Straße gibt es nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
- BVerwG, 12.07.2013 - 9 B 12.13
Straßenrecht; Eigentumsrecht; Störung; Störungsbeseitigung; …
Auszug aus VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782
Er verlangt vom Hoheitsträger nämlich gerade nicht, die Folgen seines rechtswidrigen Vorgehens zu beseitigen, sondern lediglich hinzunehmen, dass vom Eigentümer selbst ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, B.v. 12.07.2013 - 9 B 12/13 -, juris Rn. 5).Im Zivilrecht ergibt sich das aus § 902 BGB (vgl. BVerwG, B.v. 12.07.2013 - 9 B 12/13 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
- BGH, 19.09.2003 - V ZR 360/02
Haftung des bösgläubigen Besitzers
Auszug aus VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782
Auch ein Straßenbaulastträger verhält sich, nicht anders als ein privater Grundstückseigentümer, der bewusst im Bereich der Grundstücksgrenze baut, in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor der Bauausführung nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, vergewissert, dass die für die Bebauung vorgesehene Fläche ihm gehört, oder er während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen seines Grundstücks nicht überschritten werden (vgl. BGH, U.v. 19.09.2003 - V ZR 360/02 -, BGHZ 156, 170-172). - VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 A 500/13
Zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch
Auszug aus VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782
Vorliegend kommt hinzu, dass bei vorläufiger Vollstreckung der Verurteilung des Beklagten zur Duldung und Durchführung der Maßnahmen durch den Kläger die einmal erfolgte Duldung nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. HessVGH, U.v. 16.09.2014 - 10 A 500/13 -, juris Rn. 63). - VGH Baden-Württemberg, 03.11.2011 - 6 S 2904/11
Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im …
Auszug aus VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782
Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 167 Abs. 2 VwGO war die allgemeine Leistungsklage allenfalls als Geldleistungsklage geläufig, während die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtete Leistungsklage erst später in das Blickfeld von Rechtsprechung und Schrifttum gelangte (vgl. zum Ganzen u.a.: OVG LSA, B.v. 03.02.2016 - 1 P 8/16 -, juris; VGH BW, B.v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, juris; NdsOVG, U.v. 18.01.2000 - 11 L 87/00 -, juris;… Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 167 Rn. 135 f.;… Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 167 Rn. 26;… Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 167 Rn. 21;… W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 167 Rn. 11). - OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 - 1 P 8/16
Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
Auszug aus VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782
Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 167 Abs. 2 VwGO war die allgemeine Leistungsklage allenfalls als Geldleistungsklage geläufig, während die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtete Leistungsklage erst später in das Blickfeld von Rechtsprechung und Schrifttum gelangte (vgl. zum Ganzen u.a.: OVG LSA, B.v. 03.02.2016 - 1 P 8/16 -, juris; VGH BW, B.v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, juris; NdsOVG, U.v. 18.01.2000 - 11 L 87/00 -, juris;… Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 167 Rn. 135 f.;… Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 167 Rn. 26;… Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 167 Rn. 21;… W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 167 Rn. 11). - BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 38.19
Erfolglose Beschwerden gegen die gerichtliche Aufhebung der Ernennung eines …
Auszug aus VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782
Jedenfalls ist die Festsetzung einer festen zeitlichen Grenze, bei deren Überschreitung die jeweilige prozessuale Befugnis oder das materielle Recht verwirkt ist und die den Kenntnisstand des Berechtigten hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte unberücksichtigt lässt, nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 15.01.2020 - 2 B 38/19 -, juris Rn. 12 m.w.N.). - OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
Abänderung; Berufungsverfahren; Rechtsmittelverfahren; schlicht-hoheitliches …
- VGH Bayern, 09.01.2018 - 8 ZB 17.473
Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch
- BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91
Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen …
- VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch kann nach § 275 Abs. 2 BGB …
- VGH Bayern, 14.07.2010 - 8 ZB 10.475
Berufungszulassung (abgelehnt); Beseitigungsanordnung; unzulässige Aufstellung …
- VGH Bayern, 28.08.2002 - 8 B 97.2432
- VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende …
Ungeachtet der Antwort auf die Frage, ob nicht die Ausübung des Eigentumsrechts einem Störer immer zuzumuten ist (…vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2013 - 9 B 12/13 - juris Rn. 5; VG Regensburg, U.v. 3.12.2020 - RO 2 K 17.782 - juris Rn. 45), sind vorliegend jedenfalls keine Aspekte erkennbar, die nicht schon bei der Verwirkung oder Treuwidrigkeit des verkehrsrechtlichen Widerrufs gewürdigt wurden; dass diese Aspekte zwar nicht die Verwirkung oder Treuwidrigkeit, aber dennoch die Unzumutbarkeit der Rechtsausübung begründen könnten, ist nicht ersichtlich.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO (vgl. ausführlich VG Regensburg, U.v. 3.12.2020 - RO 2 K 17.782 - juris Rn. 49).
- VG Frankfurt/Oder, 01.12.2021 - 5 K 2571/18 Ergibt sich bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem mit der Anspruchserfüllung verbundenen Aufwand des Schuldners ein grobes Missverhältnis, die ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreicht, kann sich der Leistungsschuldner im Einzelfall auf Unzumutbarkeit berufen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 03. Dezember 2020 - RO 2 K 17.782 -, Rn. 45, juris).
Vorliegend kommt hinzu, dass bei vorläufiger Vollstreckung der Verurteilung des Beklagten zur Duldung und Durchführung der Maßnahmen durch den Kläger die einmal erfolgte Duldung nicht mehr rückgängig zu machen wäre (…vgl. HessVGH, U.v. 16.09.2014 - 10 A 500/13 -, juris Rn. 63; vgl. m.w.N.; OVG Lüneburg…, Urteil vom 30. August 1989 -12 L 85/89 -, juris und a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 03. Dezember 2020 - RO 2 K 17.782 -, Rn. 49, juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 15. Juli 2015 - OVG 6 B 61.15 -, juris).
- VG Ansbach, 07.04.2021 - AN 10 S 19.02256
Duldung des Befahrens und Betretens eines Wegedreiecks, keine gewidmete Straße, …
Eine von der Antragsgegnerin vorgebrachte stillschweigende Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht gerade nicht (…vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch VG Regensburg, U.v. 3.12.2020 - RO 2 K 17.782 - juris Rn. 32). - VG München, 25.06.2021 - M 2 K 18.3066
Anspruch auf Beseitigung eines Gemeindeweges von einem privaten Grundstück
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, von der lediglich der Kostenausspruch betroffen wäre (auch im Falle der hier einschlägigen Klageart der Leistungsklage, vgl. z.B. VG Regensburg, U.v. 3.12.2020 - RO 2 K 17.782 - juris Rn. 49 m.w.N.), erübrigt sich im Falle der hier gewählten Kostenaufhebung.