Rechtsprechung
VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.560 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- rewis.io
Vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.560
- VGH Bayern, 31.07.2019 - 8 ZB 16.2558
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- VG München, 14.06.2016 - M 2 K 15.3620
Vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets für einen geplanten Flutpolder
Auszug aus VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.560
Es liegt daher in der Natur der Sache, dass eine vorläufige Sicherung von zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Überschwemmungsgebieten bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem zwar bereits die Absicht besteht, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, eine tatsächliche Nutzung dieser Fläche aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird (…vgl. Hünnekes, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 76 WHG Rn. 6; vgl. auch VG München, U.v.14.6.2016 - M 2 K 15.3620 - juris Rn. 24).Allein der Umstand, dass sich im weiteren Verlauf des Planungs- und Zulassungsprozesses möglicherweise herausstellen könnte, dass sich die Flutpolder etwa wegen ungünstiger Grundwasserverhältnisse doch nicht oder nicht in der zunächst vorgesehenen Weise realisieren lassen, steht der vorläufigen Sicherung eines grundsätzlich für Flutpolder geeigneten Bereichs nicht entgegen (…vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v. 14.6.2016 - M 2 K 15.3776 - juris Rn. 22; VG München, U.v.14.6.2016 - M 2 K 15.3620 - juris Rn. 25, 27).
- VGH Bayern, 21.09.2015 - 22 ZB 15.1095
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen in der Nähe …
Auszug aus VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.560
Sie ist als Gemeinde Grundrechtsverpflichtete und daher nicht Grundrechtsträgerin (vgl. nur BayVGH, B. v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - juris Rn. 48 m.w.N.).Sie ist als Gemeinde Grundrechtsverpflichtete und daher nicht Grundrechtsträgerin (vgl. nur BayVGH, B. v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - juris Rn. 48 m.w.N.).
- VG München, 14.06.2016 - M 2 K 15.3776
Vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets für einen geplanten Flutpolder
Auszug aus VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.560
Allein der Umstand, dass sich im weiteren Verlauf des Planungs- und Zulassungsprozesses möglicherweise herausstellen könnte, dass sich die Flutpolder etwa wegen ungünstiger Grundwasserverhältnisse doch nicht oder nicht in der zunächst vorgesehenen Weise realisieren lassen, steht der vorläufigen Sicherung eines grundsätzlich für Flutpolder geeigneten Bereichs nicht entgegen (vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v. 14.6.2016 - M 2 K 15.3776 - juris Rn. 22;… VG München, U.v.14.6.2016 - M 2 K 15.3620 - juris Rn. 25, 27).
- VG Augsburg, 19.02.2013 - Au 3 K 12.1265
Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet; Klagebefugnis der Gemeinde
Auszug aus VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.560
Dabei handelt es sich um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Allgemeinverfügung (so auch VG Augsburg, U. v. 19.02.2013 - 3 K 12.1265 - juris; VG München U.v. 14.6.2016 - M 2 K 15.1360, M 2 K15.3676, M 2 K 15.3677 - juris). - BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12
Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung; …
Auszug aus VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.560
Die gemeindliche Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen nur, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - juris Rn. 19 m.w.N.;… BVerwG, B. v. 2.8.2006 - 9 B 9.06 - juris Rn. 6 m.w.N.). - BVerwG, 02.08.2006 - 9 B 9.06
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot; …
Auszug aus VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.560
Die gemeindliche Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen nur, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (…BVerwG, U. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - juris Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, B. v. 2.8.2006 - 9 B 9.06 - juris Rn. 6 m.w.N.).