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VG Regensburg, 04.11.2014 - RN 4 M 14.1550 |
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- OVG Niedersachsen, 01.02.2010 - 13 OA 170/09
Bestimmung des Kostenschuldners einer verauslagten Aktenversendungspauschale nach …
Auszug aus VG Regensburg, 04.11.2014 - RN 4 M 14.1550
Gleiches gilt für § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Dokumentenpauschale im Allgemeinen (vgl. z.B. OVG Lüneburg vom 1. Februar 2010, 13 OA 170/09, juris, Rz 4).
- SG Fulda, 27.04.2016 - S 4 SF 2/16
Kostenrecht
§ 28 Abs. 2 GKG regelt demgegenüber allein das Verhältnis eines Beteiligten zur Staatskasse, nicht aber Ansprüche von Beteiligten untereinander (entgegen VG Regensburg, Beschl. v. 4. November 2014 RN 4 M 14.1550 -).Zwar hat das VG Regensburg im Beschluss vom 4. November 2014 (RN 4 M 14.1550 -, juris Rn. 11 f.) genau die Auffassung der Erinnerungsführerin vertreten; es unterliegt dabei aber - wie auch die Erinnerungsführerin selbst - einem grundsätzlichen Irrtum:.