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   VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250   

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VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250 (https://dejure.org/2014,4937)
VG Regensburg, Entscheidung vom 06.03.2014 - RN 2 K 13.250 (https://dejure.org/2014,4937)
VG Regensburg, Entscheidung vom 06. März 2014 - RN 2 K 13.250 (https://dejure.org/2014,4937)
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  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
    Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung des Minderjährigen wie auch volljährigen Kindes ist zwar dadurch nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - BVerwGE 116, 28 ff. - juris).

    Unter Berücksichtigung von § 1618 Satz 4 BGB ist nach der Rechtsprechung ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz für die Änderung des Familiennamens eines Kindes dann gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, weil die Beibehaltung des bisherigen Namens unzumutbar wäre (BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - BVerwGE 116, 28 ff. - juris).

    Denn selbst Kinder können nicht konfliktfrei ins Leben gehen, sondern müssen in einem gewissen Umfang u.a. mit den mit einer Scheidung der Eltern verbundenen Veränderungen leben (BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - BVerwGE 116, 28 ff. - juris), auch wenn vorliegend der geschiedene Ehegatte der Mutter des Klägers weder dessen leiblicher noch Adoptivvater ist.

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    Auszug aus VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
    Zweifelsohne liege dann ein wichtiger Grund vor (BVerwG v. 13.12.1995, Az. 6 C 13/94).

    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1995 (Az. 6 C 13/94 - juris) entgegen.

  • VGH Bayern, 22.07.2010 - 5 ZB 10.406

    Abänderung des Familiennamens Minderjähriger

    Auszug aus VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
    Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat lediglich Ausnahmecharakter und verfolgt allein den Zweck, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. u.a. BayVGH, B. v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406- juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

    Auszug aus VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
    Zugleich lässt sie erkennen, von welchen Grundgedanken der Gesetzgeber bei der Aufnahme des Begriffs "wichtiger Grund" in das Namensänderungsgesetz ausgegangen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 28.11.2009 - 13 S 3124/95 - juris).
  • OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08

    Erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten

    Auszug aus VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
    Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, 59).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86

    Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
    Er hat insbesondere mit diesem Namen Verträge geschlossen und Qualifikationen wie einen Schul- oder Berufsabschluss erworben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 25.9.1986, NJW 1987, 1780).
  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Auszug aus VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
    Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch die Namensänderung betroffenen Dritten und vor dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Namensbeibehaltung gehören (vgl. BVerwG v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris).
  • VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633

    Namensänderung eines nichtehelich Geborenen nach Eintritt der Volljährigkeit

    Auszug aus VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
    Sie wächst aber nicht dem Kind in Form eines Wahlrechts zu (vgl. BayVGH, B. v. 16.6.2010- 5 ZB 09.1633 - m.w.N. - juris).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Auszug aus VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
    Nach Bürgerlichem Recht kann sich ein Kind der Namensänderung der Mutter nicht anschließen (BGH, Beschl. v. 14.1.2004 - BGHZ 157, 277 ff. - juris).
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