Rechtsprechung
VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.217 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit von Gebühren sowie Auflagen und Befristungen i.R.d. Erteilung einer Erlaubnis für die staatliche Lotterieeinnahme; Aufgaben der Glücksspielaufsicht in ihrer Funktion als Erlaubnisbehörde; Recht auf Einsicht in die die Vermittlungstätigkeit dokumentierenden ...
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- BVerwG, 10.07.1980 - 3 C 136.79
Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eines …
Auszug aus VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.217
Danach waren gegen die Befristungen des Erlaubnisbescheides an sich Anfechtungsklagen zulässig (vgl. dazu BVerwGE 60, 269, 277).Hätte der Beklagte auf Grundlage veränderter tatsächlicher Verhältnisse in der Zukunft Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, so ist nicht eine Befristung die dafür geeignete Nebenbestimmung, sondern ein Widerrufsvorbehalt (so BVerwGE 60, 269 ff. und VG Oldenburg GewArch 1986, 229).
- BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt …
Auszug aus VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.217
Nach der neueren Rechtsprechung kann jedoch jede Art von Nebenbestimmungen mit der Anfechtungsklage isoliert angefochten werden (BVerwG vom 22.11.2000 11 C 2.00 -, BVerwG 112, 221 ff.). - VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig
Auszug aus VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.217
Die Befugnis zum Einschreiten für die Glücksspielaufsicht setzt in tatbestandlicher Hinsicht zumindest eine drohende Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Glücksspielstaatsvertrag voraus (so auch BayVGH vom 22.7.2009 Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185, dort Rz 18).
- VG Oldenburg, 17.12.1985 - 2 A 185/85
Für die Beantragung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle sowie einer …
Auszug aus VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.217
Hätte der Beklagte auf Grundlage veränderter tatsächlicher Verhältnisse in der Zukunft Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, so ist nicht eine Befristung die dafür geeignete Nebenbestimmung, sondern ein Widerrufsvorbehalt (so BVerwGE 60, 269 ff. und VG Oldenburg GewArch 1986, 229). - BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01
Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von …
Auszug aus VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.217
Auch in vergleichbaren Vorschriften für Auskunftsersuchen wie §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO muss ein Anlasstatbestand bestehen (vgl. BFH vom 21.3.2002 Az. VII B 152/01). - BVerwG, 14.12.1977 - 8 C 28.77
Gebäudeabbruch
Auszug aus VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.217
Soweit angenommen wird, dass im Falle "modifizierender" Auflagen die Verpflichtungsklage die allein statthafte Klageart ist (vgl. BVerwGE 55, 135, 137), ist festzustellen, dass es sich vorliegend um keinen Fall der "modifizierenden" Auflagen handelt. - VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558
Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig
Auszug aus VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.217
Ferner sind die Länderreferenten übereingekommen, die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung kontinuierlich in die Werberichtlinien einzuarbeiten (vgl. zum Ganzen: BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558, Rz. 86). - BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07
Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß
Auszug aus VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.217
So stehen etwa Eingriffsgrundlagen wie § 161 Abs. 1 StPO unter einer strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck der Aufklärung von Straftaten (vgl. dazu BVerfG vom 17.2.2009 Az. 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1742/07). - VGH Bayern, 25.03.1999 - 22 B 98.1746
Auszug aus VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.217
Das Rechtssicherheitsinteresse erfordert im Hinblick auf die Rechte des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 12 Abs. 1 GG eine Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt und zureichende Anhaltspunkte für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH vom 25.3.1999, Az. 22 B 98.1746 zu § 17 Abs. 2 HandWO, dort Rz. 8 und 22).