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   VG Regensburg, 08.12.2020 - RO 3 E 20.2645   

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VG Regensburg, 08.12.2020 - RO 3 E 20.2645 (https://dejure.org/2020,40528)
VG Regensburg, Entscheidung vom 08.12.2020 - RO 3 E 20.2645 (https://dejure.org/2020,40528)
VG Regensburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - RO 3 E 20.2645 (https://dejure.org/2020,40528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayGO Art. 46 Abs. 1 S. 2, Art. 33, Art. 30 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1
    Zur Bestellung von Verwaltungsbeiräten

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz für die Bestellung von Verwaltungsbeiräten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Regensburg, 08.03.2017 - RN 3 K 16.1026

    Klagebefugnis eines Mitglieds des Bezirkstags

    Auszug aus VG Regensburg, 08.12.2020 - RO 3 E 20.2645
    Das von der Fraktion oder Gruppe vorgeschlagene Gemeinderatsmitglied ist in seiner Eigenschaft als Organ insoweit aber letztlich nur Objekt eines etwaigen bindenden Vorschlagsrechts, nicht aber Subjekt in dem Sinne, dass es selbst Träger eines solchen Rechts ist (vgl. VG Regensburg, U.v. 8.3.2017 - RN 3 K 16.1026 - juris).

    Allein durch einen Vorschlag einer Stadtratsfraktion oder -gruppe hat sich die Position eines vorgeschlagenen Stadtratsmitglieds selbst dann, wenn der Vorschlag für den Stadtrat bindend wäre, noch nicht in einer Weise verdichtet, dass sie ihm eine Klage- und Antragsbefugnis verschaffen würde; vielmehr kann weiterhin allein die vorschlagende Fraktion oder Gruppe eine mögliche Verletzung eines allenfalls ihr zustehenden und möglicherweise bindenden Vorschlagsrechts geltend machen (vgl. VG Regensburg, U.v. 8.3.2017 - RN 3 K 16.1026 - juris zur Situation bei einer Ausschussbesetzung).

  • VGH Bayern, 07.10.1992 - 4 B 91.2372
    Auszug aus VG Regensburg, 08.12.2020 - RO 3 E 20.2645
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Mitwirkungsmöglichkeiten des fraktionslosen Abgeordneten ohnehin in einem bloßen Rederecht und Antragsrecht in den Ausschüssen gesehen; es ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten, einem fraktionslosen Abgeordneten im Ausschuss ein - notwendigerweise überproportional wirkendes - Stimmrecht zu geben (vgl. zum Ganzen BayVGH, BayVBl 1993, 180 und BVerwG, BayVBl 1994, 376) und dadurch den Vertretern einer Fraktion im Ausschuss gleichzustellen.
  • VG Ansbach, 25.09.2020 - AN 4 E 20.01670

    Ausschussbildung Stadtrat Nürnberg: erneuter Eilantrag führt zum Erfolg

    Auszug aus VG Regensburg, 08.12.2020 - RO 3 E 20.2645
    Der Antrag ist daher unabhängig von der antragsgegnerseitig aufgeworfenen Frage der "Statthaftigkeit" (vgl. aber zur Möglichkeit jedenfalls der Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung über eine Ausschussbesetzung VG Ansbach, B.v. 25.9.2020 - AN 4 E 20.01670 - juris) und einer Verwirkung bereits unzulässig.
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