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   VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 5 K 15.1176   

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https://dejure.org/2017,4442
VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 5 K 15.1176 (https://dejure.org/2017,4442)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09.02.2017 - RN 5 K 15.1176 (https://dejure.org/2017,4442)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - RN 5 K 15.1176 (https://dejure.org/2017,4442)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § ... 5 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1, Abs. 3, § 23 Abs. 2 S. 1; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1, Art. 40; BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 58 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 4, § 114 S. 1
    Erfolgreiche Nachbarklage gegen gaststättenrechtliche Gestattung - Lärmschutz

  • rewis.io

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen gaststättenrechtliche Gestattung - Lärmschutz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 13.05.1997 - 22 B 96.3327

    Gewerberecht: Vorübergehende Gestattung einer Gaststätte unter den "erleichterten

    Auszug aus VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 5 K 15.1176
    Die angestrebte gerichtliche Klärung kann den Beteiligten als Richtschnur für ihr künftiges Verhalten dienen (vgl. BayVGH vom 13. Mai 1997, 22 B 96.3327, juris, Rz 17).

    Was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anbetrifft, so bedeuten die in § 12 Abs. 1 GastG genannten "erleichterten Voraussetzungen" insbesondere, dass bei der Festlegung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH vom 13. Mai 1997, 22 B 96.3327, juris, Rz 19).

  • VG Würzburg, 03.07.2013 - W 6 K 12.828

    Rockkonzert/Beatabend (traditionelle Vorsilvester-Veranstaltung) in der

    Auszug aus VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 5 K 15.1176
    Die Gestattung kann dann - im Vergleich zur gaststättenrechtlichen Vollerlaubnis nach den §§ 2, 3 und 4 GastG - unter erleichterten Bedingungen erteilt werden, die sich auf alle für einen Gaststättenbetrieb maßgeblichen Anforderungen (z.B. mit dem Betrieb verbundene Umwelteinwirkungen) beziehen können, was wegen des vorübergehenden Charakters und der in der Regel nur kurzzeitigen Dauer der einer Gestattung unterliegenden Veranstaltung gerechtfertigt ist (vgl. VG Würzburg vom 3. Juli 2013, W 6 K 12.828, juris, Rz 32).

    Die Erlaubnis nach § 12 GastG ist lediglich eine flexible Ausnahmeregelung für kurzzeitige gastronomische Tätigkeiten, die sich als Folge nicht alltäglicher besonderer Ereignisse darstellen (vgl. VG Würzburg vom 3. Juli 2013, W 6 K 12.828, juris, Rz 44, unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1995 - 9 S 2643/95

    Zum gaststättenrechtlichen Erlaubniszwang: Gaststättenteil oder Vereinsraum

    Auszug aus VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 5 K 15.1176
    Die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 GastG greift nicht zugunsten des Beigeladenen, da es sich bei der Festhalle um keine Räumlichkeit handelt, bei der das äußere Merkmal der ausschließlichen, dauernden oder vorübergehenden Zugehörigkeit zum Vereinsbetrieb gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ. vom 25. Oktober 1995, 9 S 2643/95, juris, Rz 3).
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 5 K 15.1176
    In welchem Umfang die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 7. Mai 1996, 1 C 10/95) zur Problematik des Lärms durch die Gäste nach Verlassen der Festhalle in die Überlegungen der Beklagten Eingang gefunden haben könnten, ist nicht erkennbar.
  • VGH Bayern, 17.09.2014 - 22 CS 14.2013

    Gestattung nach § 12 GastG aus Anlass eines Flohmarktes

    Auszug aus VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 5 K 15.1176
    Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (vgl. BayVGH vom 17. September 2014, 22 CS 14.2013, juris, Rz 4).
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