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   VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212   

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VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212 (https://dejure.org/2013,7851)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09.04.2013 - RO 9 K 13.212 (https://dejure.org/2013,7851)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09. April 2013 - RO 9 K 13.212 (https://dejure.org/2013,7851)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kündigungserlaubnis für Kirchenmusiker während Elternzeit unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 543/10

    Kirchlicher Arbeitnehmer - Kündigung - Loyalitätsverstoß

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
    Dies hat zur Folge, dass hier die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung einzelner Loyalitätspflichten der Beigeladenen zugrunde zu legen sind, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden (vgl. BAG vom 8.9.2011 NJW 2012, 1099; VGH BW vom 26.5.2003 NZA-RR 2003, 629).

    Zudem besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - deren Beachtung verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG vom 14.10.2004 BVerfGE 111, 307) - jedenfalls ein Abwägungsgebot zwischen dem Recht der beigeladenen Arbeitnehmerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und den geschützten Rechten der Klägerin als kirchliche Arbeitgeberin andererseits (Art. 8, 9 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 - EMRK, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Gesetzes vom 7.8.1952 mit Gesetzeskraft gilt, BGBl II, S. 685; BAG vom 8.9.2011 a.a.O.).

    Vielmehr hat die Beigeladene durch dieses Verhalten dokumentiert, dass es einer ausnahmslosen Durchsetzung der sittlichen Ansprüche der Katholischen Kirche zur Wahrung ihrer Glaubwürdigkeit nicht immer bedarf (vgl. auch BAG, Urt. v. 8.9.2011 - Az. 2 AZR 543/10, juris Rn. 43).

  • EGMR, 23.09.2010 - 1620/03

    Achtung des Privat- und Familienlebens eines kirchlichen Arbeitnehmers

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
    Im vorliegenden Fall sei insbesondere die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. September 2010 (Az. 1620/03) zu berücksichtigen, die sich grundsätzlich mit der Kündigung kirchlicher Arbeitnehmer befasse.

    2.1 Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist - auch im Hinblick auf einschlägige Rechtsprechung des EGMR (Urteil in der Rechtssache Schüth gegen Bundesrepublik Deutschland vom 23.9.2010 - Az. 1620/03, juris, EuGRZ 2010, 560 ff.) - eine Abwägungsentscheidung zwischen der Bedeutung der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht einerseits und dem Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens andererseits zu treffen; der Schutzzweck des Kündigungsverbotes in § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen.

    Geschützt ist hierbei die Eigenständigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzulässige staatliche Einmischung (vgl. EGMR vom 3.2.2011 NZA 2011, 277 und vom 23.9.2010 NZA 2011, 279).

  • VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 und vom 30.11.2004 BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

    bb ) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG liegt ein besonderer Fall im dargelegten Sinn u.a. bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.) Dementsprechend beschreibt Nr. 2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007 (Bundesanzeiger 2007, Nr. 5 S. 247), die Behörde habe davon auszugehen, dass ein besonderer Fall insbesondere dann gegeben sei, wenn besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

    cc) Bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit scheidet eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, der Arbeitsleistung, aus; in Betracht kommen allerdings schwerwiegende Verletzungen fortbestehender arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein besonderer Fall nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 BVerwGE 135, 67 m.w.N. und vom 18.8.1977 a.a.O. zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).

    Der Sonderkündigungsschutz zielt darauf ab, den Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von Elternzeit die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen; die Vorschrift des § 18 Abs. 1 BEEG soll gewährleisten, dass ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich im rechtlichen Bestand unverändert bleibt (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).

    Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet wird." Die ursprünglich zu § 9 MuSchG entwickelte Auslegung des Begriffs des besonderen Falls hat sich der Gesetzgeber des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes demnach - ausweislich der vorgenannten Gesetzesmaterialien - ausdrücklich zu Eigen gemacht (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 und BayVGH vom 29.2.2012 NZA-RR 2012, 302 jeweils zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; VG Augsburg vom 7.12.2010 Az. Au 3 K 10.967; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, RdNr. 30 zu § 18 BEEG).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein besonderer Fall nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 BVerwGE 135, 67 m.w.N. und vom 18.8.1977 a.a.O. zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).

  • EGMR, 23.09.2010 - 425/03

    Obst gegen Deutschland

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
    Geschützt ist hierbei die Eigenständigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzulässige staatliche Einmischung (vgl. EGMR vom 3.2.2011 NZA 2011, 277 und vom 23.9.2010 NZA 2011, 279).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
    Zudem besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - deren Beachtung verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG vom 14.10.2004 BVerfGE 111, 307) - jedenfalls ein Abwägungsgebot zwischen dem Recht der beigeladenen Arbeitnehmerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und den geschützten Rechten der Klägerin als kirchliche Arbeitgeberin andererseits (Art. 8, 9 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 - EMRK, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Gesetzes vom 7.8.1952 mit Gesetzeskraft gilt, BGBl II, S. 685; BAG vom 8.9.2011 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2003 - 9 S 1077/02

    Kündigung eines Schwerbehinderten im Kirchendienst - Kirchenaustritt eines

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
    Dies hat zur Folge, dass hier die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung einzelner Loyalitätspflichten der Beigeladenen zugrunde zu legen sind, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden (vgl. BAG vom 8.9.2011 NJW 2012, 1099; VGH BW vom 26.5.2003 NZA-RR 2003, 629).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2007 - 4 S 2436/05

    Zur Frage des besonderen Falles iSv § 18 Abs 1 S 2 BErzGG, in dem die Kündigung

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
    Wann ein besonderer Fall angenommen werden kann, ist im Gesetz nicht bestimmt; er ist nicht gleichzusetzen mit dem wichtigen Grund in § 626 Abs. 1 BGB (vgl. Buchner/Becker/Bulla, Mutterschutz- und Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Aufl. 2003, RdNr. 24 zu § 18 BErzGG; VGH BW vom 20.2.2007 NZA-RR 2007, 290).
  • LAG Düsseldorf, 31.05.2012 - 5 Sa 496/12

    Arbeitseinsatz nach dem Konsensprinzip als befristetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
    Die hiergegen erhobene arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzklage war in 1. Instanz erfolgreich (Urteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer ... - vom 15.05.2012 - 1 Ca 1125/11); das Berufungsverfahren ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg unter dem Az. 5 Sa 496/12 anhängig.
  • VG Augsburg, 07.12.2010 - Au 3 K 10.967

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen

  • VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

  • VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Ob die Klägerin der Beigeladenen nach Ende der Elternzeit außerordentlich verhaltensbedingt (auch ohne Abmahnung) kündigen kann, stellt keine im vorliegenden Verfahren zu entscheidende, sondern vielmehr arbeitsgerichtlich zu klärende Frage dar (vgl. VG Regensburg, U.v. 9.4.2013 - RO 9 K 13.212 - ZMV 2013, 338 nachfolgend BayVGH; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - juris).
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