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   VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110   

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VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110 (https://dejure.org/2015,39918)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09.07.2015 - 5 K 14.1110 (https://dejure.org/2015,39918)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 5 K 14.1110 (https://dejure.org/2015,39918)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Regensburg, 20.02.2014 - RN 5 K 12.1758

    Zum Umfang des Anspruchs auf Informationszugang nach dem VIG

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110
    An der im Urteil vom 20.2.2014 (Az.: RN 5 K 12.1758 ) vertretenen Rechtsauffassung, wonach aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG folge, dass ein Vorverfahren im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes durchgeführt werden müsse, hält die Kammer nicht mehr fest.

    Diese Rechtsprechung hat die Kammer zunächst auf den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung übertragen (VG Regensburg vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 Rn. 72).

    Bereits im Urteil vom 20.2.2014 (Az.: RN 5 K 12.1758) hat die Kammer ausgeführt, dass eine Abweichung in diesem Sinn nicht erst dann vorliegt, wenn die Unvereinbarkeit mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren geahndet worden ist.

    Diese Frage hat die Kammer im Urteil vom 20.2.2014 (RN 5 K 12.1758 Rn. 54 f.) im letzteren Sinn entschieden.

    Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls im Verfahren auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht von vorneherein unterstellt werden, dass ein Antragsteller beabsichtigt, die erhaltenen Informationen zu manipulieren, um dem Unternehmen einen Schaden zuzufügen (vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 Rn. 63).

    Im gerichtlichen Verfahren besteht dann die Möglichkeit der Durchführung eines Zwischenverfahrens in analoger Anwendung des § 99 VwGO, sofern das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht die Beiziehung der die Informationen enthaltenden Akten für seine Entscheidung über den Anspruch auf Informationszugang für erforderlich hält (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110
    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG schützt nur normativ zugeordnete Rechtspositionen, nicht aber das Ergebnis situativer Einschätzungen der Marktbeteiligten, auch wenn diese wirtschaftlich folgenreich sind (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 80 = BVerfGE 105, 252).

    Die Berufsfreiheit schützt nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 59 = BVerfGE 105, 252).

    c) Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die hier aufgeworfenen Fragen des Schutzes vom Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 598/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 82 = BVerfGE 105, 252 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 88, 101; 59, 128, 163).

  • VGH Bayern, 18.03.2013 - 9 CE 12.2755

    Vorläufiges Aus für den "Hygienepranger"

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110
    Ähnliche Bedenken habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Beschlüssen vom 24.4.2013 (Az: 13 B 19/12, 13 B 215/13 und 13 B 238/13) aufgegriffen.

    In diesem Sinne habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) Bedenken im Hinblick auf die Europarechtskonformität der Informationen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr geäußert.

    Bezüglich dieser Vorschrift haben in der Tat verschiedene Gerichte Bedenken angemeldet, weil Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB auf unbegrenzte Dauer der Öffentlichkeit zugänglich sind (vgl. nur: VGH BW vom 28.1.2013, Az.: 9 S 24.23/12 ; BayVGH vom 18.3.2013, Az.: 9 CE 12.2755 ; OVG NRW vom 24.4.2013, Az.: 13 B 19/12, 13 B 215/13 sowie 13 B 238/13 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 655/12

    Erteilung von Informationen über das Migrationsverhalten bestimmter

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110
    Deshalb muss es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 eingrenzt (vgl. dazu auch: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 655/12 Rn. 138).

    Der Bürger soll "quasi wie in einem öffentlich-rechtlich zugänglichen Archiv" Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung nehmen können (so: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 655/12 Rn. 221; Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 114, § 2 VIG Rn. 7).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-636/11

    Nach dem Unionsrecht dürfen nationale Behörden bei einer Information der

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110
    Zwar habe der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich im Urteil vom 11.4.2013 (Az: C-636/11) eine abschließende Regelung von Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 und damit auch eine von dieser Norm ausgehende Sperrwirkung verneint.

    Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.4.2013 (Az.: C-636/11 = NVwZ 2013, 1002) klargestellt, dass sich Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 darauf beschränkt, den Behörden eine Informationspflicht aufzuerlegen, wenn ein hinreichender Verdacht bestehe, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen könne.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - 13 B 238/13

    "Hygienepranger" in Nordrhein-Westfalen gestoppt

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110
    Ähnliche Bedenken habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Beschlüssen vom 24.4.2013 (Az: 13 B 19/12, 13 B 215/13 und 13 B 238/13) aufgegriffen.

    Bezüglich dieser Vorschrift haben in der Tat verschiedene Gerichte Bedenken angemeldet, weil Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB auf unbegrenzte Dauer der Öffentlichkeit zugänglich sind (vgl. nur: VGH BW vom 28.1.2013, Az.: 9 S 24.23/12 ; BayVGH vom 18.3.2013, Az.: 9 CE 12.2755 ; OVG NRW vom 24.4.2013, Az.: 13 B 19/12, 13 B 215/13 sowie 13 B 238/13 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - 13 B 215/13

    "Hygienepranger" in Nordrhein-Westfalen gestoppt

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110
    Ähnliche Bedenken habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Beschlüssen vom 24.4.2013 (Az: 13 B 19/12, 13 B 215/13 und 13 B 238/13) aufgegriffen.

    Bezüglich dieser Vorschrift haben in der Tat verschiedene Gerichte Bedenken angemeldet, weil Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB auf unbegrenzte Dauer der Öffentlichkeit zugänglich sind (vgl. nur: VGH BW vom 28.1.2013, Az.: 9 S 24.23/12 ; BayVGH vom 18.3.2013, Az.: 9 CE 12.2755 ; OVG NRW vom 24.4.2013, Az.: 13 B 19/12, 13 B 215/13 sowie 13 B 238/13 ).

  • VG Regensburg, 20.02.2014 - RN 5 K 12.1115

    Zum Umfang des Anspruchs auf Informationszugang nach dem VIG in der bis zum

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110
    Das Verwaltungsgericht Regensburg habe in seinem Urteil vom 20.02.2014 (Az: RN 5 K 12.1115) festgestellt, dass das Vorliegen einer "nicht zulässigen Abweichung" eine juristische Bewertung voraussetze, die vorliegend nicht vorhanden sei.

    Aufgrund der Verwendung des Wortes "auch" war die Kammer nach alter Rechtslage der Auffassung, dass auf dem Gebiet des Verbraucherinformationsgesetzes ein Widerspruchsverfahren unabhängig davon stattfinden soll, auf welcher Stufe im Verwaltungsaufbau die Behörde angesiedelt ist, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat oder die zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet werden soll (VG Regensburg vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1115 Rn. 84).

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110
    c) Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die hier aufgeworfenen Fragen des Schutzes vom Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 598/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 82 = BVerfGE 105, 252 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 88, 101; 59, 128, 163).
  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

    Berufsverbot II

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - 5 K 14.1110
    c) Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die hier aufgeworfenen Fragen des Schutzes vom Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 598/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 82 = BVerfGE 105, 252 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 88, 101; 59, 128, 163).
  • OVG Saarland, 03.02.2011 - 3 A 270/10

    Veröffentlichung im Internet nach dem Verbraucherinformationsgesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 654/12

    Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 S 2423/12

    Unterlassungsanspruch durch einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von

  • VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1110

    Zum Begriff der "nicht zulässigen Abweichung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.

  • VG Regensburg, 26.11.2020 - RO 5 K 19.781

    Gewährung von Verbraucherinformationen

    Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis, zumal ein VIG-Antragsteller im Voraus nicht wissen kann, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - 5 K 14.1110 -, juris Rn. 46f.).
  • VG Regensburg, 23.05.2022 - RN 5 K 19.1523

    Herausgabe eines Kontrollberichts mitsamt Lichtbildern zu den festgestellten

    Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis, zumal ein VIG-Antragsteller im Voraus nicht wissen kann, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - 5 K 14.1110 - juris Rn. 46 f.).
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