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   VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733   

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VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733 (https://dejure.org/2019,901)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733 (https://dejure.org/2019,901)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - RN 5 S 18.1733 (https://dejure.org/2019,901)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Gelsenkirchen, 19.04.2016 - 7 L 278/16

    Präventives Beschäftigungsverbot; Zuverlässigkeits-Attest; Regelungsanordnung;

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733
    Dies kann grundsätzlich mittels einer gerichtlichen Regelungsanordnung zur Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers erlangt werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 - 7 L 278/16 -, Rn. 4, juris).

    Insofern folgt die erkennende Kammer der Auffassung des VG Gelsenkirchen, das in seinem Beschluss vom 19. April 2016 - 7 L 278/16 -, in den Randnummern 7 - 23 wie folgt dazu ausführt:.

    Von einer Erhöhung des Streitwertes gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer abgesehen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 - 7 L 278/16 -, Rn. 53 - 54, juris).

  • VG München, 11.04.2000 - M 16 K 98.3914
    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733
    Denn nur so ist gewährleistet, dass Kunden dem Bewachungsunternehmen wertvolle Rechtsgüter, wozu auch das Leben und die körperliche Unversehrtheit gehören, anvertrauen können (vgl. VG München, Urteil vom 11. April 2000 - M 16 K 98.3914 -, juris, Rn. 31).

    Dahinstehen kann, ob auch die weiteren rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen zumindest mittelbar berücksichtigt werden dürfen, da in einem sensiblen Gewerbe wie dem Bewachungsgewerbe im Einzelfall bereits eine einzige einschlägige Verurteilung Anlass genug für die Prognose sein kann, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung des Gewerbes ungeeignet ist (vgl. VG München, Urteil vom 11. April 2000 - M 16 K 98.3914 -, juris).

  • VG Schleswig, 27.03.2017 - 12 B 9/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung einer Beschäftigung

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733
    b) Dahin stehen kann vorliegend, ob es sich bei der behördlichen Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 3 GewO nun um ein Zuverlässigkeits-Attest in Form eines feststellenden Verwaltungsakts mit Regelungswirkung handelt oder ob die Mitteilung ohne Verwaltungsaktsqualität als bloße "Feststellung" des behördeninternen Überprüfungsergebnisses im Sinne eines Realakts ergeht (so VG Bremen, Beschluss vom 19. September 2018 - 5 V 1461/18 -, Rn. 13, juris; vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 2017 - 12 B 9/17 -, Rn. 10, juris), da in beiden Fällen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist.

    c) Der Antragsteller ist zudem antragsbefugt, da sich bereits die bloße Mitteilung über seine angebliche Unzuverlässigkeit an seinen Arbeitgeber als ein Beschäftigungsverbot im Bewachungsgewerbe und damit als einen Eingriff in Art. 12 GG ausgewirkt hat (vgl. VG Bremen, B. v. 20.12.2013 - 5 V 1972/13; VG Schleswig, B. v. 2703.2017 - 12 B 9/17, beide juris).

  • BVerwG, 17.01.1964 - VII B 159.63

    Rechtsprechung zu Entziehung einer Schankerlaubnis wegen Verletzung der

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733
    Da hiernach die Bestrafung aufgrund der genannten Straftaten nicht schlechthin, sondern nur dann zur Versagung der Erlaubnis führen muss, wenn nach der Lage des Einzelfalles keine besonderen Umstände gegen die Annahme der Unzuverlässigkeit sprechen, müssen die Behörden - im streitigen Verfahren auch die Gerichte - den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt in eigener Verantwortung darauf hin prüfen, ob er die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (vgl. Beschl. des BVerwG v. 17.1. 1964, GewA 1964, 113).
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 22 ZB 12.731

    Rechtskräftige Verurteilung wegen Untreue in 61 sachlich zusammenhängenden Fällen

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733
    Auch eine seitherige straffreie Führung reicht hierfür nicht aus (vgl. Beschl. des VGH München v. 25.9.2013 zu § 34d GewA 2013, 35).
  • OVG Hamburg, 18.12.1984 - Bf VI 40/84
    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733
    Nach dem Urteil des OVG Hamburg vom 18.12.1984 (GewA 1985, 266) bedarf dadurch, dass das Gesetz für den Regelfall vor Ablauf von 5 Jahren Unzuverlässigkeit annimmt, eine abweichende Beurteilung einer besonderen Rechtfertigung.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733
    Der (Un-)Zuverlässigkeitsbegriff ist dabei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, wobei die Beurteilung der (Un-)Zuverlässigkeit auf Grundlage von Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart als prognostische Entscheidung darüber erfolgt, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, in Zukunft seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben (vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. auf die gewerberechtliche Rechtsprechung).
  • VG Neustadt, 05.07.2007 - 4 L 704/07

    Wegen Körperverletzung verurteilt: Erlaubnis für Bewachungsgewerbe darf

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733
    Besonders gewichtig sind nach dem Sinn und Zweck des § 34a GewO vermögensbezogene Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die befürchten lassen, dass sich der Bewachungsunternehmer an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 4 L 704/07.NW -, juris, Rn. 15).
  • VG Bremen, 20.12.2013 - 5 V 1972/13

    Gewerberecht - Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733
    c) Der Antragsteller ist zudem antragsbefugt, da sich bereits die bloße Mitteilung über seine angebliche Unzuverlässigkeit an seinen Arbeitgeber als ein Beschäftigungsverbot im Bewachungsgewerbe und damit als einen Eingriff in Art. 12 GG ausgewirkt hat (vgl. VG Bremen, B. v. 20.12.2013 - 5 V 1972/13; VG Schleswig, B. v. 2703.2017 - 12 B 9/17, beide juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733
    Der (Un-)Zuverlässigkeitsbegriff ist dabei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, wobei die Beurteilung der (Un-)Zuverlässigkeit auf Grundlage von Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart als prognostische Entscheidung darüber erfolgt, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, in Zukunft seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben (vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. auf die gewerberechtliche Rechtsprechung).
  • VG Bremen, 19.09.2018 - 5 V 1461/18
  • VG Regensburg, 21.03.2019 - RO 5 K 17.1402

    Zuverlässigkeitsüberprüfung eines Wachpersonalbewerbers

    Bis zur behördlichen Feststellung der Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers besteht gem. § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BewachV für diesen ein präventives Beschäftigungsverbot (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10. Januar 2019 - RN 5 S 18.1733, Rn. 20, juris und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 - 7 L 278/16, Rn. 7 - 23).
  • VG München, 20.01.2021 - M 16 E 20.2445

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz: Zulassung als Wachperson zum Schutz vor

    Dahinstehen kann vorliegend, ob es sich bei der behördlichen Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung von Qualifikation und Zuverlässigkeit des Beigeladenen um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Regelungswirkung handelt oder ob die Mitteilung ohne Verwaltungsaktsqualität als bloße "Feststellung" des behördeninternen Überprüfungsergebnisses im Sinne eines Realakts ergeht (vgl. zur behördlichen Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Zuverlässigkeit: VG Regensburg, B.v. 10.1.2019 - RN 5 S 18.1733 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.), da in beiden Fällen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist.

    Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. u.a. BVerwG, B.v. 12.4.2016 - 1 WDS-VR 2/16 - juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 21.3.1997 - 11 VR 3/97 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 3, 8; OVG NW, B.v. 15.9.2016 - 4 B 515/16 - juris Rn. 9; VG SH, B.v. 18.8.2020 - 12 B 43.20 - juris Rn. 25; VG Regensburg, B.v. 10.1.2019 - RN 5 S 18.1733 - juris Rn. 45 ff.).

    Bis zur behördlichen Feststellung der Zuverlässigkeit und Qualifikation eines Wachpersonal-Bewerbers besteht gem. § 34a Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 GewO i.V.m. § 16 Abs. 1 BewachV für diesen ein präventives Beschäftigungsverbot (vgl. hierzu VG SH, B.v. 18.8.2020 - 12 B 43/20 - juris Rn. 21; VG Regensburg, U.v. 21.3.2019 - RO 5 K 17.1402 - juris Rn. 20; VG Regensburg, B.v. 10.1.2019 - RN 5 S 18.1733 - juris Rn. 18 ff. jeweils zur Mitteilung über die Unzuverlässigkeit der Wachperson).

    Eine Reduzierung des Streitwerts war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 16 m.w.N.; VG SH, B.v. 18.8.2020 - 12 B 43/20 - juris Rn. 42; VG Regensburg, U.v. 21.3.2019 - RO 5 K 17.1402 - juris Rn. 62; a.A. OVG NW, B.v. 15.9.2019 - 4 B 515/16 - juris Rn. 18; VG Regensburg, B.v. 10.1.2019 - RN 5 S 18.1733 - juris Rn. 57).

  • VG Berlin, 09.02.2021 - 4 L 546.20

    Vorläufiger Rechtsschutz in Bezug auf eine Beschäftigung als Wachperson

    Es kann auch im Übrigen für die Statthaftigkeit des Antrags auf sich beruhen, ob es sich bei der behördlichen Mitteilung über das Ergebnis der Zuverlässigkeit um eine bloße Mitteilung eines behördeninternen Überprüfungsergebnisses in Gestalt eines Realakts oder um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Regelungswirkung handelt (vgl. zum Streitstand VG Regensburg, Beschluss vom 10. Januar 2019 - RN 5 S 18.1733 -, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. zum Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Unzuverlässigkeit: OVG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 E 779/18 -, juris Rn. 6).
  • VG Potsdam, 21.12.2023 - 3 L 857/23
    Ob es auch der Aufhebung der Mitteilung des Antragsgegners vom 20. September 2023 über die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bedarf, ist davon abhängig, ob diese als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. zum Streitstand VG Regensburg, Beschluss vom 10. Januar 2019 - RN 5 S 18.1733 -, juris Rn. 41 m.w.N; offengelassen: VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 4 L 546/20 -, juris Rn. 17; verneinend: Beschluss der Kammer vom 26. März 2020 - VG 3 L 204/20 -, S. 3 EA m.w.N.); dies kann hier aber offenbleiben (vgl. zur statthaften Antragsart auch VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 4 L 546/20 -, Rn. 16 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 - 7 L 278/16 -, juris Rn. 5 ff.).
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