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   VG Regensburg, 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357   

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https://dejure.org/2015,24711
VG Regensburg, 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 (https://dejure.org/2015,24711)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 (https://dejure.org/2015,24711)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 (https://dejure.org/2015,24711)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Verweisung, Befristung, aufenthaltsrechtliche Streitigkeit, örtliche Zuständigkeit, Einreise- und Aufenthaltsverbot

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsakt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsakt

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Oldenburg, 19.11.2015 - 5 A 3452/15

    Asylrechtliche Streitigkeit; Befristung des gesetzlichen Einreise- und

    Es handelt sich hier um eine zwingende Folgeentscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erfolglosen Asylverfahren, die demgemäß trotz ursprünglicher Verortung allein im Aufenthaltsgesetz asylverfahrensrechtlich zu behandeln war und ist (entgegen: VG Regensburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 -).

    Danach handelt es sich um eine zwingende Folgeentscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erfolglosen Asylverfahren, die demgemäß trotz Verortung im Aufenthaltsgesetz asylverfahrensrechtlich zu behandeln und nach verständiger Würdigung des gesetzgeberischen Willens sowohl unter den Begriff der "Streitigkeit nach dem Asylgesetz/Asylverfahrensgesetz" im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zu fassen ist als auch im Übrigen die Anwendung der besonderen prozessualen Bestimmungen des 9. Abschnitts des Asylverfahrensgesetzes - nunmehr AsylG - erfordert (Kammerbeschluss des Gerichts vom 2. Oktober 2015 - 5 B 3636/15 -, juris; entgegen: VG Regenburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 -).

    Darunter fallen auch Streitigkeiten über die seit dem 1. August 2015 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffenden Entscheidungen zur Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten (§ 11 Abs. 2 AufenthG), die an dessen aufenthaltsbeendende Entscheidungen nach erfolglosen Asylverfahren anknüpfen (a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 - juris, Rn. 13).

    Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung vom 10. September 2015 (a.a.O.) hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes einen eigenständigen Streitgegenstand angenommen und das Verfahren nach Abtrennung insoweit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

  • VG Stuttgart, 22.07.2016 - A 2 K 2113/16

    Eilantrag gegen die Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 AufenthG

    Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36).
  • VG Oldenburg, 02.10.2015 - 5 B 3636/15

    Zur örtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen die Befristung des gesetzlichen

    Es handelt sich um eine zwingende Folgeentscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erfolglosen Asylverfahren, die demgemäß trotz Verortung im Aufenthaltsgesetz asylverfahrensrechtlich zu behandeln und nach verständiger Würdigung des gesetzgeberischen Willens sowohl unter den Begriff der Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zu fassen ist als auch im Übrigen die Anwendung der besonderen prozessualen Bestimmungen des 9. Abschnitts des Asylverfahrensgesetzes erfordert (entgegen: VG Regensburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 -).

    Darunter fallen auch Streitigkeiten über die seit dem 1. August 2015 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffenden Entscheidungen zur Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten (§ 11 Abs. 2 AufenthG), die an dessen aufenthaltsbeendende Entscheidungen nach erfolglosen Asylverfahren anknüpfen (a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 - juris, Rn. 13).

    Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung vom 10. September 2015 (a.a.O.) hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes einen eigenständigen Streitgegenstand angenommen und das Verfahren nach Abtrennung insoweit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

  • VG Karlsruhe, 13.02.2017 - A 10 K 5999/16

    Einstweiliger Rechtschutz gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot; fehlendes

    Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21; VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 14; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36).
  • VG München, 03.11.2015 - M 12 K 15.50799

    Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens - Annahme systemischer

    Diese Norm trifft eine Sonderregelung für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz und gilt nicht nur für Streitigkeiten über die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern für alle Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung des Asylgesetzes ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 52 Rn.11; Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, § 52 Rn. 21; BVerwG, B.v. 27.6.1984 - 9 A 1/84 - juris; VG Oldenburg, B.v. 2.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris; a.a. VG Regensburg, B.v. 10.9. 2015 - RO 9 K 15.1357 - juris).
  • VG Magdeburg, 02.11.2015 - 4 B 694/15

    Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG

    Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des VG Regensburg, wonach sich vor Inkrafttreten des § 83c AsylG die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO richtete (vgl. VG Regenburg, Beschl. v. 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris) und das Verwaltungsgericht Magdeburg danach örtlich nicht zuständig gewesen wäre, erachtet sich das erkennende Gericht zumindest nunmehr als örtlich zuständig.
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