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   VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860   

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VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860 (https://dejure.org/2021,57747)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860 (https://dejure.org/2021,57747)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - RO 1 E 21.1860 (https://dejure.org/2021,57747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; GO Art. 42 Abs. 1, Abs. 2
    Umsetzung eines Beamten wegen hoher Krankheitstage - hier: Geschäftsleiter einer Gemeinde (BesGr A 13)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • VG Bayreuth, 21.03.2019 - B 5 E 19.95

    Umsetzung eines geschäftsleitenden Beamten einer Gemeinde

    Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860
    Auf die Entscheidung des VG Bayreuth vom 21.3.2019, Az. B 5 E 19.95 werde hingewiesen.

    Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.7.2013 - AN 1 E 13.01220 - juris Rn. 18; VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 28).

    Allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung genügt dabei nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72/04 - juris Rn 5; BayVGH, B.v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris Rn. 23; VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 39).

    Fällt eine Mitarbeiterin in einer für das Funktionieren der Verwaltung zentralen Position aus, so muss es dem Dienstherrn möglich sein, durch eine organisatorische Änderung des Personaleinsatzes einen reibungslosen Geschäftsablauf sicherzustellen (vgl. VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 44).

    Andernfalls hätte dies zur Folge, dass einem Dienstherrn jegliche Umorganisation verwehrt wäre, wenn er dabei nicht auch Beamte mit langjähriger Spezialerfahrung umsetzen dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 27.05.2013 - 3 CE 13.947 - juris Rn. 26; VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 42).

    Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechtsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl. VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 51).

    Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 24; VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 47).

    Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.04.2012 - 4 B 40.10 - juris Rn. 38; OVG SH, B.v. 18.11.2019 - 2 MB 2/19 - juris Rn. 15; VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 47).

    Das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessenmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktische Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn, zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe, vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße eingeschränkt sein (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 25; VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 47).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860
    Rechtsgrundlage der Umsetzungsverfügung seien Art. 36, 37 und 46 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung i.V.m. der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, grundlegend: BVerwG, U.v. 22.5.1980, 2 C 30.78 - innerorganisationsrechtliche Maßnahme ohne Berührung des förmlichen Status, U.v. 28.11.1991, 2 C 41.89.

    Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23), und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.1995 - 3 CE 94.2976 - beck-online).

    Der Rechtscharakter einer - gesetzlich nicht geregelten - Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.5.1980 (2 C 30.78 - juris) geklärt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 24ff; BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 29) kann der Dienstherr den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

    Die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 31.5.2019 - 3 CE 19.715 - juris Rn. 26).

    Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 24; VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 47).

    Das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessenmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktische Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn, zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe, vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße eingeschränkt sein (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 25; VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 47).

  • VGH Bayern, 22.12.1991 - 4 CE 91.3684
    Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860
    Nach der Systematik der Gemeindeordnung gehen aber die Spezialnormen zur Verteilung der Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO), zur Dienstaufsicht über das städtische Personal (Art. 37 Abs. 4 GO) und zur Übertragung der Befugnisse des ersten Bürgermeisters auf Gemeindebedienstete (Art. 39 Abs. 2 GO) wie auch zu den beamtenstatusrechtlichen Entscheidungen (Art. 43 GO) den Grundnormen der Art. 29 und Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO vor (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.1991 - 4 CE 91.3684 - juris Rn. 12).

    Nach Art. 37 Abs. 4 GO führt der erste Bürgermeister die Dienstaufsicht über das Personal der Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.1991 - 4 CE 91.3684 - juris Rn. 13; VG Ansbach, U.v. 28.10.2003 - AN 1 K 02.01250 - beck-online Rn. 20).Von dieser gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung kann auch durch die Geschäftsordnung des Gemeinderats nicht abgewichen werden.

    Lediglich soweit die gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung auslegungsfähig ist, kann die Geschäftsordnung insoweit Klarstellungen bringen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.1991 - 4 CE 91.3684 - juris Rn. 13).

    An der Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters, die Geschäfte unter den Gemeindebediensteten zu verteilen und damit auch an seiner Zuständigkeit, die Gemeindebediensteten mit höherwertigen Dienstaufgaben zu betrauen - wobei Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu berücksichtigen sind (vgl. § 10 Abs. 1 Laufbahnverordnung) - ändert die beamtenrechtliche Zuständigkeit des Gemeinderats nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO nichts (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.1991 - 4 CE 91.3684 - juris Rn. 13).

    Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung (B.v. 22.12.1991 - 4 CE 91.3684 - juris Rn. 13) aus:.

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 3 CE 19.715

    Umsetzung einer schwerbehinderten geschäftsleitenden Beamtin

    Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860
    Zwar hat der Beamte keinen Anspruch auf ein Amt im konkret-funktionellen Sinn, das heißt auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der einmal übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 14), allerdings steht ihm ein Anspruch auf eine seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Verwendung zu (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2019 - 3 CE 19.715 - juris Rn. 37).

    Die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 31.5.2019 - 3 CE 19.715 - juris Rn. 26).

    Er muss stets bemüht sein, den Beamten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Nachteilen und Schäden zu bewahren (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 - 1 WDS-VR 5.04 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 31.5.2019 - 3 CE 19.715 - juris Rn. 30).

    Die vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2019 - 3 CE 19.715 - juris Rn. 50 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 3 ZB 14.1779

    Umsetzung eines Beamten

    Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860
    Organisatorische Maßnahmen könnten stets aus sachgerechten Erwägungen heraus erfolgen und damit auch entsprechende personelle Umsetzungen stattfinden (z.B. BayVGH, B.v. 28.7.2016 - 3 ZB 14.1779).

    Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt und keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 3 ZB 14.1779 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 3 ZB 15.1559 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499 - juris Rn. 5).

    Die Umsetzung kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 3 ZB 14.1779 - juris Rn. 5).

    Es kommt nur darauf an, ob das neue Aufgabengebiet noch in das Aufgabenspektrum des Amts im statusrechtlichen Sinn fällt, dem Beamten somit ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 3 ZB 14.1779 - juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860
    Rechtsgrundlage der Umsetzungsverfügung seien Art. 36, 37 und 46 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung i.V.m. der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, grundlegend: BVerwG, U.v. 22.5.1980, 2 C 30.78 - innerorganisationsrechtliche Maßnahme ohne Berührung des förmlichen Status, U.v. 28.11.1991, 2 C 41.89.

    Bei einer Klage gegen eine Umsetzung ("Weg-Umsetzung") kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (vgl. BVerwG, U.v.19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn. 18), so insbesondere darauf, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um in Wahrheit allein oder maßgebend eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 4/83 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 30) bzw. ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris Rn. 43).

    Es kommt nur darauf an, ob das neue Aufgabengebiet noch in das Aufgabenspektrum des Amts im statusrechtlichen Sinn fällt, dem Beamten somit ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 3 ZB 14.1779 - juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 24ff; BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 29) kann der Dienstherr den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

  • VGH Bayern, 04.10.2010 - 4 CE 10.2403

    Beschluss über Schluss der Beratung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

    Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860
    Erscheinen allerdings alle zu ladenden Ratsmitglieder und lassen sie sich rügelos auf die Beratung ein, wird der Ladungsmangel geheilt (BayVGH, B.v. 4.10.2010 - 4 CE 10.2403 - beck-online Rn. 8 m.w.N.).

    Diesem Zweck entsprechend muss die Tagesordnung hinreichend konkret gefasst sein und darf sich nicht auf die Nennung allgemeiner Kategorien wie "Personal- oder Grundstücksangelegenheiten", "Nachträge", "Sonstiges" oder "Verschiedenes" beschränken (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.1986 - 4 B 85 A. 916 - beck-online; BayVGH, B.v. 4.10.2010 - 4 CE 10.2403 - beck-online; (vgl. Wernsmann/Neudenberger in BeckOK, Kommunalrecht Bayern, Dietlein/Suerbaum, 12. Edition, Stand: 1.11.2021, Art. 46 GO Rn. 16).

    Es waren alle Gemeinderäte am 10.2.2021 anwesend und haben sich, auch insoweit, rügelos auf die Beratung und Beschlussfassung eingelassen, so dass ein (hier nicht vorliegender) Ladungsmangel zudem geheilt worden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2010 - 4 CE 10.2403 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 25.07.2013 - AN 1 E 13.01220

    Mit Teilentzug von Aufgaben verbundene Entziehung der Funktion eines

    Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860
    Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.7.2013 - AN 1 E 13.01220 - juris Rn. 18; VG Bayreuth, B.v. 21.3.2019 - B 5 E 19.95 - juris Rn. 28).

    Selbst wenn es sich bei der hier streitgegenständlichen Umsetzungsverfügung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 BayVwVfG handelt, sind die o.g. Verfahrensvorschriften sowie die Heilungsvorschrift entsprechend anwendbar (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.7.2021 - AN 1 E 13.01220 - juris Rn. 20).

    Eine Umsetzung ist nur dann rechtswidrig, wenn der umgesetzte Beamte eine Dienstfunktion erhält, die nicht amtsangemessen ist, ihn beispielsweise eindeutig unterfordert (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.7.2013 - AN 1 E 13.01220 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 18.06.2008 - 4 BV 07.211

    Ordnungsgemäße Ladung; Sitzungsvorlage; Geschäftsordnung

    Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860
    Unter Ladung im Sinn von Art. 47 Abs. 2 GO ist der technische Vorgang des fristgemäßen Zusendens der schriftlichen Einladungen zu verstehen (BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 4 BV 07.211 - beck-online Rn. 22).

    Dadurch sollen die Gemeinderatsmitglieder in die Lage versetzt werden, sich adäquat auf die Beratungs- und Beschlussgegenstände in der Gemeinderatssitzung vorzubereiten (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.1986 - 4 B 85 A. 916 - beck-online LS.1; BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 4 BV 07.211 - beck-online).

  • VGH Bayern, 26.02.2015 - 3 ZB 14.499

    Leitende Verwaltungsdirektorin (A 16); Aufgabenänderung; rechtliche Leitung des

    Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860
    Umsetzungen müssten von einem organisations- bzw. personalwirtschaftlichen Grund getragen sein (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07; BayVGH, B.v. 26.2.2015, 3 ZB 14.499).

    Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt und keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 3 ZB 14.1779 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 3 ZB 15.1559 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499 - juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2001 - 1 B 789/01
  • BVerwG, 21.06.2012 - 2 B 23.12

    Umsetzung; Umsetzungsermessen; dienstlicher Grund; Fürsorgepflicht;

  • OVG Saarland, 05.09.2019 - 1 B 25/19

    Umsetzung eines Beamten nach dessen psychischer Erkrankung mit der Folge eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2000 - 12 B 1054/00

    Umsetzung eines Beamten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 4 B 40.10

    Versetzung; Lehrer; dienstliches Bedürfnis; Personalkräfteüberhang; Auswahl;

  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

  • VGH Bayern, 29.04.2021 - 3 CE 21.955

    Kein Anspruch eines Lehrers auf Übertragung einer Funktionsstelle

  • VGH Bayern, 24.07.2002 - 3 CE 02.1659
  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 4.83

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Wiedereinberufung eines in den einstweiligen

  • VGH Bayern, 08.03.2016 - 3 ZB 15.1559

    Amtsangemessene Beschäftigung eines Regierungsdirektors beim Universitätsklinikum

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2019 - 2 MB 2/19

    Zulässigkeit einer Beschwerde; Versetzung einer Lehrkraft

  • BVerwG, 28.02.2008 - 2 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; frühzeitiger Rückruf vom Auslandseinsatz;

  • VGH Bayern, 28.06.2011 - 3 CE 11.573

    Selbständiges Kommunales Unternehmen eines Bezirks

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07

    Umsetzung eines Beamten an anderen Dienstort und Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

  • VGH Bayern, 27.05.2013 - 3 CE 13.947

    Umsetzung; Leiter eines Referats an einem Ministerium; sachlicher Grund (hier:

  • VGH Bayern, 17.10.2014 - 3 CE 14.724

    Beamtenrecht; Umsetzung; amtsangemessene Beschäftigung; Arbeitszeitmodelle;

  • VG Würzburg, 02.07.2010 - W 1 E 10.545

    Antrag nach § 123 VwGO; Teilentzug von Aufgaben, Umsetzung; Zuständigkeit des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1999 - 12 B 1737/99

    Aussagekraft für die Bewertung eines Dienstpostens nach Art und Schwierigkeit der

  • OVG Sachsen, 14.10.2020 - 2 B 271/20

    Umsetzung ohne sachlichen Grund; Anspruch auf Rückumsetzung bei unplausibler

  • VG Ansbach, 28.10.2003 - AN 1 K 02.01250
  • VG Bayreuth, 08.04.2022 - B 5 S 22.234

    Umsetzung eines Beamten wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

    Dass der Antragsteller den Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes nach eigenem Vortrag gerecht wird, steht der Annahme eines dienstlichen Grundes für die Umsetzung aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten ebenfalls nicht entgegen (vgl. dazu VG Regensburg, B.v. 10.12.2021 - RO 1 E 21.1860 - juris Rn. 60).
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