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   VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873   

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VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873 (https://dejure.org/2011,27480)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873 (https://dejure.org/2011,27480)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - RN 4 K 09.1873 (https://dejure.org/2011,27480)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
    Maßgebend für die Abwägung ist das Interesse an der Integrität des betroffenen FFH-Gebiets, nicht das bloße Interesse an der Kohärenz von Natura 2000 (BVerwG, Urt. v.9.7.2009 a.a.O. Rdnr. 26 f. und v. 12.3.2008 a.a.O. Rdnr. 154).

    Sind nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung trotz dieser Maßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets zu besorgen, so ist das Projekt vorbehaltlich der Abweichungsprüfung unzulässig (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 a.a.O. Rn. 67).

    Eine Ausführungsalternative ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 a.a.O. Rdnr. 170 und v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, 262).

    Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - NuR 2008, 633 Rdnr. 72).

    Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 a.a.O. Rdnr. 74).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Einschätzungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugängliche Einschätzungen einfließen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 a.a.O. Rdnr. 75).

    Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob das Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL, § 34 Abs. 5 BNatSchG 2009) mit Rücksicht auf die gebotene Effektivität des Gebietsschutzes eine Zulassungsvoraussetzung darstellt oder ob es - wofür der Wortlaut der Habitatrichtlinie sprechen könnte - der Rechtsfolgenseite zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 a.a.O. Rdnr. 148 und v. 12.3.2008 a.a.O. Rdnr. 197).

    Was die Einzelheiten betrifft, folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - NuR 2008, 633):.

    Dass Maßnahmen zugleich dazu dienen, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu kompensieren, stellt ihre Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht infrage, wenn keine Doppelanrechnung auf tatsächlich verschiedene Beeinträchtigungen erfolgt (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 a.a.O. Rdnr. 203).

    Dafür genügt eine verbalargumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - NuR 2008, 633 Rdnr. 202).

    Kann dies nicht erreicht werden, ist ein zusätzlicher Ausgleich für die zwischenzeitlich erfolgten Verluste erforderlich sein (Auslegungsleitfaden der Kommission zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL Nr. 1.5.6; BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
    Denn dies bedeutet z.B. nicht, dass bei Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - NuR 2007, 336).

    Erforderlich ist, dass die VU alle von dem Projekt ausgehenden Beeinträchtigungen den Erhaltungszielen des Gebiets gegenüberstellt und zu diesem Zweck sowohl die Beeinträchtigungen als auch die Erhaltungsziele identifiziert (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - NuR 2007, 336 Rdnr. 68).

    Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob das Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL, § 34 Abs. 5 BNatSchG 2009) mit Rücksicht auf die gebotene Effektivität des Gebietsschutzes eine Zulassungsvoraussetzung darstellt oder ob es - wofür der Wortlaut der Habitatrichtlinie sprechen könnte - der Rechtsfolgenseite zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 a.a.O. Rdnr. 148 und v. 12.3.2008 a.a.O. Rdnr. 197).

    - In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - NuR 2007, 336 Rdnr. 148).

    4.2.5.1 Leitlinie für den Kohärenzausgleich ist, dass ein Natura 2000-Gebiet nicht irreversibel beeinträchtigt werden darf (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - NuR 2007, 336 Rdnr. 148).

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
    Erforderlich ist eine Abwägung: Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - NuR 2009, 789).

    Maßgebend für die Abwägung ist das Interesse an der Integrität des betroffenen FFH-Gebiets, nicht das bloße Interesse an der Kohärenz von Natura 2000 (BVerwG, Urt. v.9.7.2009 a.a.O. Rdnr. 26 f. und v. 12.3.2008 a.a.O. Rdnr. 154).

    Erst wenn das Integritätsinteresse aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und mangels zumutbarer Alternativen zurücktreten muss, soll jedenfalls die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt werden, denn Ausgleichsmaßnahmen schützen nicht die Integrität, sondern die Kohärenz von Natura 2000; sie stellen nur einen "letzten Ausweg" (BVerwG, Urt. v.9.7.2009 a.a.O. Rdnr. 27 mit Bezug auf den Auslegungsleitfaden der Kommission 2007, S. 12).

    Maßgeblich für die Prüfung von Alternativen sind die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 a.a.O. Rdnr. 35).

    Entscheidend ist, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Verwirklichung gerade dieser Alternative verlangen oder ob ihnen auch durch eine andere Alternative genügt werden kann (BVerwG Urt. v. 9.7.2009 a.a.O. Rdnr. 33 mit Bezug auf Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu EuGH Rs. C-239/04 Rn. 43, 46).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
    Ausreichend ist die abstrakte Gefährdung eines Natura 2000Gebiets (vgl. EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 - NuR 2004, 788 Rdnr. 26, 44 f.; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011 § 34 Rdnr. 17 f. m. w. Nachw.).

    Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dann, wenn sich die Prognose der Verträglichkeit eines Projekts mit einem Natura 2000-Gebiet nicht bestätigt, Schutzmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in Betracht kommen (Urt. v. 7.9.2004 - C 127/02.

    - NuR 2004, 788 Rdnr. 37).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
    Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (EuGH, Urteile vom 20. September 2007 -Rs. C-304/05 -Slg. 2007, I-7495 Rn. 83 und vom 26. Oktober 2006 -Rs. C-239/04 -Slg. 2006, I-10183 Rn. 35)., d.h. Art. 6 Abs. 4 FFHRL begründet ein striktes Vermeidungsgebot, das zu Lasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf, wenn dies vertretbar erscheint, sondern nur, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die Habitat-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist (BVerwG, Ur. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, 263).

    Nach dem Regelungssystem der FFH-Richtlinie sind Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets nach Möglichkeit zu verhindern; das geschieht vorzugsweise durch Schadensminderungs-und Schadensvermeidungsmaßnahmen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-239/04 -Slg. 2006, I-10183 Rn. 35).

    Entscheidend ist, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Verwirklichung gerade dieser Alternative verlangen oder ob ihnen auch durch eine andere Alternative genügt werden kann (BVerwG Urt. v. 9.7.2009 a.a.O. Rdnr. 33 mit Bezug auf Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu EuGH Rs. C-239/04 Rn. 43, 46).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
    Sogar eine Verkleinerung des Schutzgebiets kann damit begründet werden, wenn sie sich auf das Allernotwendigste beschränkt (EuGH, Urt. v. 28.2.1991 - C-57/89 - NuR 1991, 249, juris Rdnr. 23 zu Überschwemmungsgefahr und Küstenschutz [Leybucht]).

    Da die Überschwemmungsgefahr ein gewichtiger Grund ist, der sogar die Verkleinerung eines europäischen Schutzgebiets rechtfertigen kann, solange sich diese Maßnahme auf das Allernotwendigste beschränkt und die geringstmögliche Verkleinerung gewählt wird (EuGH, Urt. v. 28.2.1991 - C-57/89 - NuR 1991, 249, juris Rdnr. 23), bildet sie auch einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses dafür, eine gewisse Habitat-Lücke bis zur Wirksamkeit des Kohärenz-Ausgleichs in Kauf zu nehmen.

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
    Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (EuGH, Urteile vom 20. September 2007 -Rs. C-304/05 -Slg. 2007, I-7495 Rn. 83 und vom 26. Oktober 2006 -Rs. C-239/04 -Slg. 2006, I-10183 Rn. 35)., d.h. Art. 6 Abs. 4 FFHRL begründet ein striktes Vermeidungsgebot, das zu Lasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf, wenn dies vertretbar erscheint, sondern nur, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die Habitat-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist (BVerwG, Ur. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, 263).

    Eine Ausführungsalternative ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 a.a.O. Rdnr. 170 und v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, 262).

  • VGH Bayern, 05.12.2007 - 22 N 05.194

    Ausreichende Bemessung des Schutzgebiets

    Auszug aus VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
    3.3.1 Den Einschätzungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel besonderes Gewicht zu (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH Urt. v. 5.12.2007 - 22 N 05.194).
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
    Die inzwischen in der Praxis zunehmend verwendete und auch von der Rechtsprechung bestätigte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 - NuR 2009, 711 Rdnr. 50) Methode von Lambrecht/Trautner (Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFHVP, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007) war jedenfalls bei Erlass des angefochtenen Bescheides kein zwingender Standard.
  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07

    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873
    Der Zugriff auf privates Eigentum wäre allerdings nicht erforderlich, wenn Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle ebenfalls Erfolg versprechen, dort aber bei einer Gesamtschau dem Betroffenen weniger Opfer abverlangen, z.B. wenn geeignete Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand vorhanden sind (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996 - 4 A 29.95 - NuR 1997, 87, v. 1.9.1997 - 4 A 36.96 - NuR 1998, 41. und v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 - NuR 2010, 41).
  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

  • BVerwG, 10.09.1998 - 4 A 35.97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan;

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

  • VGH Bayern, 07.10.2002 - 22 ZB 02.1206

    Drittanfechtung einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis; Anspruch auf

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 15 ZB 02.2958

    Genehmigung eines Flächennutzungsplans, Darstellung von Gewerbeflächen innerhalb

  • VGH Bayern, 14.08.2002 - 22 ZB 02.1567
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

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