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   VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415   

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VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415 (https://dejure.org/2019,27658)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415 (https://dejure.org/2019,27658)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - RN 5 K 18.1415 (https://dejure.org/2019,27658)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EUV 1307/ Art. 30 Abs. 6 u. 112013: Art. 60 EUV 1306/2013
    Keine unionsrechtliche Förderung bei missbräuchlicher künstlicher Gestaltung der Antragsvoraussetzungen

  • rewis.io

    Keine unionsrechtliche Förderung bei missbräuchlicher künstlicher Gestaltung der Antragsvoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 10 LB 58/10

    Entbehrlichkeit eines Übertragungsantrags bei Übernahme eines

    Auszug aus VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
    Das OVG Lüneburg führt in seinem Urteil vom 17.01.2012, Az.: 10 LB 58/10 Rn. 32 und 33, juris, dazu unter anderem aus:.

    Auch die in der Praxis häufig vorkommende "gleitende Hofübergabe" mittels eines Pachtvertrages kombiniert mit einem Erbvertrag, der den Pächter absichert, fällt unter die vorweggenommene Erbfolge (vgl. OVG Lüneburg vom 13.03.2012, Az.:10 LB 184/09; OVG Lüneburg vom 17.01.2012, Az.: 10 LB 58/10; VG Hannover: Gerichtsbescheid vom 27.02.2008 - 11 A 3058/0; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl. 1997, zu § BGB § 593 a BGB, Rz. 7).

    Nur in Zusammenschau mit einer gemeinsamen Erklärung des Erblassers und des Erben oder vergleichbarer Vereinbarungen ergibt sich der Charakter einer vorweggenommenen Erbfolge bei einem sonst normalen Landpachtvertrag (vgl. OVG Lüneburg vom 13.03.2012, Az.:10 LB 184/09; OVG Lüneburg vom 17.01.2012, Az.: 10 LB 58/10).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2012 - 10 LB 184/09

    Anspruch eines Landwirts auf Zuweisung höherwertiger Zahlungsansprüche i.R.d.

    Auszug aus VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
    Auch die in der Praxis häufig vorkommende "gleitende Hofübergabe" mittels eines Pachtvertrages kombiniert mit einem Erbvertrag, der den Pächter absichert, fällt unter die vorweggenommene Erbfolge (vgl. OVG Lüneburg vom 13.03.2012, Az.:10 LB 184/09; OVG Lüneburg vom 17.01.2012, Az.: 10 LB 58/10; VG Hannover: Gerichtsbescheid vom 27.02.2008 - 11 A 3058/0; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl. 1997, zu § BGB § 593 a BGB, Rz. 7).

    Nur in Zusammenschau mit einer gemeinsamen Erklärung des Erblassers und des Erben oder vergleichbarer Vereinbarungen ergibt sich der Charakter einer vorweggenommenen Erbfolge bei einem sonst normalen Landpachtvertrag (vgl. OVG Lüneburg vom 13.03.2012, Az.:10 LB 184/09; OVG Lüneburg vom 17.01.2012, Az.: 10 LB 58/10).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-515/03

    Eichsfelder Schlachtbetrieb - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
    Der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, dass sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf die Vorschriften des Unionsrechts berufen kann, setzt voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und setzt zum anderen ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden, so EuGH vom 21.7.2005-C- 515/03-, juris, Rn. 38 und 39. Der EuGH hat in einer weiteren Entscheidung vom 26.2.2019-C 116/16 und C- 117/16 diese Rechtsprechung ergänzt und konkretisiert:.
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Auszug aus VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
    Der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, dass sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf die Vorschriften des Unionsrechts berufen kann, setzt voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und setzt zum anderen ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden, so EuGH vom 21.7.2005-C- 515/03-, juris, Rn. 38 und 39. Der EuGH hat in einer weiteren Entscheidung vom 26.2.2019-C 116/16 und C- 117/16 diese Rechtsprechung ergänzt und konkretisiert:.
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
    Danach muss jedes Gericht und auch jede Behörde, bei einem Verstoß von nationalen Vorschriften gegen das EU-Recht, das EU-Recht direkt anwenden (so EuGH v. 9.3.1978 Rs.106/77 Simmenthal, Slg.1978,629, NJW 1978, 1741 u. BVerfG v.21.6.2016 Az.2 BvE 13/13 Rn.118 m.w.N, juris).
  • EuGH, 24.04.2012 - C-519/11

    ThyssenKrupp Liften / Kommission

    Auszug aus VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
    In der in den Erwägungsgründen genannten Entscheidung des EuGH im Urteil vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache C-519/11 hat der EuGH festgelegt, dass der Junglandwirt, um seine Kontrolle über die juristische Person zu erfüllen, mehr als 50% Gesellschaftsanteil und mehr als 50% Stimmenanteil haben muss.
  • VG Hannover, 27.02.2008 - 11 A 3058/06

    Antrag; Landpachtvertrag; OGS-Genehmigung; vorweggenommene Erbfolge;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
    Und auch die Regelung des § 594 BGB wurde gezielt ausgeschlossen, was ein weiteres Indiz gegen eine auf Dauer angelegte Regelung ist und damit gegen eine vorweggenommene Erbfolge spricht (vgl. im umgekehrten Fall (12 Jahre Pachtdauer und Verlängerungsoption) VG Hannover: Gerichtsbescheid vom 27.02.2008 - 11 A 3058/06).
  • BGH, 30.01.1991 - IV ZR 299/89

    Ausgleichsansprüche bei ungleicher Übertragung des Vermögens auf Kinder

    Auszug aus VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
    Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HöfeO kann der Eigentümer dem Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Hof übergeben (Übergabevertrag).(...) Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge ist nach der - dieses gemeinsame Verständnis wiedergebenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger zu verstehen; sie richtet sich im Grundsatz nicht nach dem Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen (BGH, Urteile v. 30.01.1991 - BGH Aktenzeichen IVZR29989 IV ZR 299/89 -, BGHZ 113, BGHZ 113 Seite 310, BGHZ 113 313; v. 01.02.1995 - BGH Aktenzeichen IVZR3694 IV ZR 36/94 -, NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1349, NJW Jahr 1995 1350).
  • BGH, 01.02.1995 - IV ZR 36/94

    Unentgeltlichkeit der Übergabe eines Hausgrundstücks in Vorwegnahme der Erbfolge

    Auszug aus VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
    Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HöfeO kann der Eigentümer dem Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Hof übergeben (Übergabevertrag).(...) Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge ist nach der - dieses gemeinsame Verständnis wiedergebenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger zu verstehen; sie richtet sich im Grundsatz nicht nach dem Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen (BGH, Urteile v. 30.01.1991 - BGH Aktenzeichen IVZR29989 IV ZR 299/89 -, BGHZ 113, BGHZ 113 Seite 310, BGHZ 113 313; v. 01.02.1995 - BGH Aktenzeichen IVZR3694 IV ZR 36/94 -, NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1349, NJW Jahr 1995 1350).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
    Danach muss jedes Gericht und auch jede Behörde, bei einem Verstoß von nationalen Vorschriften gegen das EU-Recht, das EU-Recht direkt anwenden (so EuGH v. 9.3.1978 Rs.106/77 Simmenthal, Slg.1978,629, NJW 1978, 1741 u. BVerfG v.21.6.2016 Az.2 BvE 13/13 Rn.118 m.w.N, juris).
  • VG Würzburg, 19.04.2021 - W 8 K 20.584

    Landwirtschaftliche Subvention, Zuweisung von Zahlungsansprüchen, begehrte

    Sollten die verfügbaren Mittel der nationalen Reserve nicht ausreichen, um sämtliche nationale Ansprüche von Junglandwirten zu befriedigen, so ist gemäß Art. 30 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1307/2013 nach objektiven Kriterien über die Zuweisung unter Gewährleistung der Gleichbehandlung unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu entscheiden (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 10.3.2021 - C-365/19 - juris Rn. 30, 37 u. 43 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 6 ZB 20.2896 - BeckRS 2021, 4232 Rn. 13; VG Regensburg, U.v. 11.7.2019 - RN 5 K 18.1415 - juris Rn. 38).

    Für die Annahme eines derartigen Missbrauchs müssen objektive und subjektive Elemente erfüllt sein, wobei aufgrund von Indizien auf einen Missbrauch geschlossen werden kann (VG Regensburg, U.v. 11.7.2019 - RN 5 K 18.1415 - juris Rn. 46 f., 52 ff. mit Bezug auf den EuGH).

    Die Klägerin hat sich aber bewusst gegen die Übernahme der ZA entschieden, in der Absicht durch die Förderung für Junglandwirte ZA neu zugesprochen zu bekommen." (VG Regensburg, U.v. 11.7.2019 - RN 5 K 18.1415 - juris Rn. 46 f.).

    (VG Regensburg, U.v. 11.7.2019 - RN 5 K 18.1415 - juris Rn. 52 ff.).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von der vom Beklagten angeführten Fallgestaltung des Verwaltungsgerichts Regensburg (U.v. 11.7.2019 - RN 5 K 18.1415 - juris).

    Anders als im Fall des VG Regensburg (U.v. 11.7.2019 - RN 5 K 18.1415 - juris), in dem von einer Absprache der Beteiligten auszugehen war und von einem bewussten absichtlichen Vorgehen zu Lasten der nationalen Reserve, ging es dem Kläger und seinem Bruder und auch der Schwester vorliegend vor allem darum, die Verhältnisse (Flächen, Pacht, landwirtschaftlicher Betrieb, Fördermöglichkeiten usw.) mit Blick auf den dementen Vater und dessen Versorgung zu klären, und nicht darum, ein künstlich herbeigeführtes Konstrukt zu schaffen, um auf der Basis der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einen Vorteil zu erlangen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2024 - 8 A 10277/23

    Landwirtschaftliche Subventionen; Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide

    Der BayVGH hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2020, eine Entscheidung des VG Regensburg (Urteil vom 11. Juli 2019 - RN 5 K 18.1415 -, juris) bestätigend, zudem einen 25 %igen Anteil an einer GbR nicht genügen lassen, um eine Kontrolle anzunehmen, obwohl der Junglandwirt in diesem Fall Geschäftsführer des Betriebes war (Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2023 - 21 A 1713/20
    Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Juli 2019 - RN 5 K 18.1415 -, das es als erforderlich ansehe, dass der Junglandwirt mehr als die Hälfte des Stimmrechtes und auch des Gesellschaftsanteils innehabe, ergebe sich nichts anderes, da das Verwaltungsgericht Regensburg in seiner Entscheidung maßgeblich auf das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs abstelle, welches sich zu der Niederlassungsbeihilfe verhalte.

    So aber VG Regensburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - RN 5 K 18.1415 -, juris, Rn. 41, und nachfolgend Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2020- 6 ZB 19.1755 -, juris, Rn. 15 Satz 1.

  • VG Göttingen, 09.11.2023 - 2 A 31/22

    Junglandwirteprämie; Kontrolle; Personenvereinigung; Junglandwirteprämie für eine

    So ziehen der Bayerische VGH (Beschluss vom 04.05.2020 - 6 ZB 19.1755 -, juris Rn. 15 f., der ein entsprechendes Urteil des VG Regensburg vom 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415 -, juris Rn. 42 ff., bestätigt) und das VG Hannover (Urteil vom 16.02.2022 - 11 A 1280/19 -, n. v.) aus der Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH im 62. Erwägungsgrund der Verordnung den Schluss, dass der Europäische Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt habe, dass eine wirksame Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebs voraussetze, dass der Junglandwirt, von dem eine juristische Person bzw. eine Vereinigung natürlicher Personen ihre Berechtigung zum Erhalt einer Junglandwirteprämie ableite, mehr als die Hälfte der Anteile der juristischen Person bzw. der Personenvereinigung besitze und diese Anteile auch mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentierten.

    Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch auch dafür entscheiden, bei Personengesellschaften eine passive Kontrolle durch ein Vetorecht ausreichen zu lassen (aA mit zu engem Verständnis der EuGH-Entscheidung VGH München, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 6 ZB 19.1755 -, juris, Rn. 15 f., der VG Regensburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - RN 5 K 18.1415 -, juris, Rn. 42 - 44, bestätigt).".

  • VG Neustadt, 13.10.2022 - 2 K 162/22

    Landwirtschaftliche Subvention; Rückforderung von Zahlungen der

    Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch auch dafür entscheiden, bei Personengesellschaften eine passive Kontrolle durch ein Vetorecht ausreichen zu lassen (aA mit zu engem Verständnis der EuGH-Entscheidung VGH München, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 6 ZB 19.1755 -, juris, Rn. 15 f., der VG Regensburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - RN 5 K 18.1415 -, juris, Rn. 42 - 44, bestätigt).
  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 6 ZB 19.1755

    Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte für

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Juli 2019 - RN 5 K 18.1415 - wird abgelehnt.
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