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   VG Regensburg, 11.11.2021 - RO 7 S 21.1765   

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VG Regensburg, 11.11.2021 - RO 7 S 21.1765 (https://dejure.org/2021,54655)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11.11.2021 - RO 7 S 21.1765 (https://dejure.org/2021,54655)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11. November 2021 - RO 7 S 21.1765 (https://dejure.org/2021,54655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3; VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BauGB § 212a Abs. 1; BayBO Art. 59 S. 1; BayBO Art. 6
    Rechtsschutzbedürfnis für Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung bei fertiggestelltem Rohbau und Beeinträchtigung durch Nutzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 15 CS 20.45

    Lärm eines Kindergartens grundsätzlich hinzunehmen

    Auszug aus VG Regensburg, 11.11.2021 - RO 7 S 21.1765
    Die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn für seine subjektive Rechtsstellung stellt sich dann, soweit sich der Rechtsmittelführer gegen die Errichtung der baulichen Anlage als solche wendet, als unnütz dar (BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 15 CS 20.45 -, Rn. 11, juris, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.02.2005 - 26 B 03.2579
    Auszug aus VG Regensburg, 11.11.2021 - RO 7 S 21.1765
    a) Maßgeblich für die Beurteilung der Begründetheit baurechtlicher Nachbarklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 -, Rn. 15, juris).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.11.2021 - RO 7 S 21.1765
    Maßgeblich ist daher, ob der Nachbar in subjektiven Rechten verletzt wird, d.h. ob die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz dienen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - juris).
  • VGH Bayern, 11.01.2022 - 15 CS 21.2913

    Kein Eilrechtsschutz für Nachbarklage gegen Baugenehmigung mangels

    Die Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. November 2021 (RO 7 S 21.1765) werden geändert und erhalten folgende Fassung:.

    Mit Beschluss vom 11. November 2021 ordnete das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Bescheid vom 13. Juli 2021 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2021 an (Az. RO 7 S 21.1765).

    "Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11.11.2021, Az. RO 7 S 21.1765, wird aufgehoben.".

    Dass der Bau schon so weit fortgeschritten ist, ergibt sich aus den in beiden gerichtlichen Instanzen vorgelegten Lichtbildern und dem Vorbringen der Beteiligten (vgl. erstinstanzliche Schriftsätze der Beteiligten vom 13. Oktober 2021, 27. Oktober 2021, 4. November 2021, 5. November 2021, Bl. 108 ff., 120 f., 127 ff., 135 ff. der VG-Akte RO 7 S 21.1765; Schriftsätze in der Beschwerdeinstanz vom 14. Dezember 2021, 20. Dezember 2021, 23. Dezember 2021, 29. Dezember 2021, Bl. 32 ff., 49 ff., 63 f., 65 ff. der Beschwerdeakte).

    bb) Sollte dem insofern eher vagen Vortrag der Antragsteller entnommen werden können, dass sie sich auch - insofern nutzungsbezogen - gegen Einblicke vom genehmigten Hauptgebäude auf ihr Anwesen wenden (jeweils im Zusammenhang mit der Argumentation, warum die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit bzw. abgewichen wurde, nachbarschützend seien, vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 3. September 2021 im erstinstanzlichen Verfahren RO 7 S 21.1765), wäre der Eilantrag insofern zwar zulässig (BayVGH, B.v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - BeckRS 2010, 45289; B.v. 8.12.2017 - 1 CS 17.2159 - BeckRS 2017, 136820 Rn. 6; B.v. 18.12.2017 - 1 CS 17.2337 - BeckRS 2017, 138353 Rn. 7), er hat dann aber in der Sache keinen Erfolg: Nach der gem. § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Abwägungsentscheidung überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen insofern das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil sich die Anfechtungsklagen nach Aktenlage voraussichtlich nicht gerade wegen zusätzlicher Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragsteller als begründet erweisen werden.

  • VG Regensburg, 22.11.2021 - RO 7 S 21.2293

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn - Stilllegung von Bauarbeiten

    Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11.11.2021 (Az. RO 7 S 21.1765) wurde die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Bescheid vom 13.7.2021 in der Fassung des Bescheids vom 10.9.2021 (Az. RO 7 K 21.1469 und RO 7 K 21.1930) angeordnet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte RO 7 S 21.2293 sowie die beigezogenen Gerichtsakten RO 7 S 20.2454, RO 7 K 20.2337, RO 7 S 21.1429, RO 7 K 21.1469 und RO 7 S 21.1765 nebst der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

    c) Auch die zwischenzeitlich durch die Beigeladene eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11.11.2021 (Az. RO 7 S 21.1765) ändert daran nichts.

    In die Ermessensentscheidung ist zu Gunsten der Antragsteller einzustellen, dass die Baugenehmigung vom 13.7.2021 in der Fassung des Bescheides 10.9.2021 bei summarischer Prüfung drittschützendes Abstandsflächenrecht verletzt (vgl. VG Regensburg, B.v. 11.11.2021 - RO 7 S 21.1765) und sie daher grundsätzlich ein berechtigtes Interesse haben, vor der Schaffung vollendeter Tatsachen geschützt zu werden.

    (2) Mit Ausnahme der nördlichen Treppenanlage (vgl. hierzu VG Regensburg, B.v. 11.11.2021 - RO 7 S 21.1765) begegnet das Vorhaben keinen abstandsflächenrechtlichen Bedenken.

  • VGH Bayern, 11.01.2022 - 15 CS 21.3071

    Eilrechtsrechtsschutz bei Nachbarklage gegen Baugenehmigung und Akzessorietät des

    Zum diesbezüglichen Sachverhalt im Einzelnen und den weiteren rechtlichen Hintergründen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2021 (Az. RO 7 S 21.1765) sowie auf die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des Senats (Beschluss vom heutigen Tag, Az. 15 CS 21.2913) verwiesen.

    Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 15 CS 21.2913 auf die Beschwerde der Beigeladenen entschieden, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. November 2021 (RO 7 S 21.1765) die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Bescheid vom 13. Juli 2021 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2021 auf die beiden nördlichen Außentreppenanlagen sowie die gesamte nördliche Außenmauer der Außenanlagen zu begrenzen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auf die weiteren vorgelegten Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts (Az. RO 7 K 20.2337, RO 7 S 20.20.2454, RO 7 S 21.1429, RO 7 K 21.1469, RO 7 S 21.1765 und RO 7 K 21.1930), auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 15 CS 21.2913 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

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