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   VG Regensburg, 11.12.2020 - RO 13 K 19.32385   

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VG Regensburg, 11.12.2020 - RO 13 K 19.32385 (https://dejure.org/2020,50090)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11.12.2020 - RO 13 K 19.32385 (https://dejure.org/2020,50090)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - RO 13 K 19.32385 (https://dejure.org/2020,50090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 4, § 73b Abs. 1; RL 2011/95/EU Art. 16, Art. 17
    Kein Widerruf bei neuer Erkenntnislage oder abweichender Würdigung früherer Entscheidungsgrundlagen

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 73b Abs 1; EURL 95/2011, Art 16; VwVfG, § 48
    Irak: Widerruf des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt ist rechtswidrig; keine Anwendung von § 73b Abs. 1 AsylG wegen Reisen ins Herkunftsland möglich, da keine nachträgliche erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.12.2020 - RO 13 K 19.32385
    Nicht ausreichend ist dagegen eine neue Erkenntnislage oder eine abweichende Würdigung der früheren Entscheidungsgrundlagen (BVerwG" U. v. 19.9.2000 - 9 C 12/00 - juris).

    (vgl. BVerwG Urt. 19.09.2000, Az. 9 C 12/00).

    Demnach kann aber auch aus der Rückreise des Klägers in den Nordirak nicht auf eine erhebliche nachträgliche Änderung der dortigen Verhältnisse geschlossen werden (vgl. auch: BVerwG Urt.v. 19.09.2000, Az. 9 C 12/00).

    Andere in § 48 VwVfG geregelte Fallgruppen - etwa die der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Asylsuchenden von der Rechtswidrigkeit seiner Anerkennung - sind dagegen von § 73b Abs. 3 AsylG nicht erfasst (vgl. BVerwG" U. v. 19.9.2000 - 9 C 12/00 - juris).

    Der streitgegenständliche Bescheid kann jedoch deshalb nicht auf § 48 VwVfG gestützt oder entsprechend umgedeutet werden, weil die Rücknahme nach § 48 VwVfG eine behördliche Ermessensausübung voraussetzt (vgl. zur Möglichkeit der Umdeutung: BVerwG" U. v. 19.9.2000 - 9 C 12/00 - juris).

  • VG Augsburg, 04.06.2019 - Au 5 K 18.32006

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Verurteilung wegen Vergewaltigung bei

    Auszug aus VG Regensburg, 11.12.2020 - RO 13 K 19.32385
    Auch den Ausführungen des VG Augsburg kann entnommen werden (U.v. 04.06.2019 - Au 5 K 18.32006 - juris), dass bereits 2017 eine zielgerichtete Verfolgung der Jesiden in N. nicht mehr bestand.
  • VG Düsseldorf, 14.03.2017 - 22 K 7905/15

    Verurteilung; Fall Bazgar; Täuschung; Konversion; Rücknahme; Asyl;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.12.2020 - RO 13 K 19.32385
    Denn diese Entscheidungen dürfen nur für den Fall getroffen werden, dass eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht erfolgt (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 14.3.2017 - 22 K 7905/15.A -, Rn. 91, juris).
  • VG Hamburg, 29.10.2018 - 8 A 3336/18

    Verfolgung von Jeziden in der Provinz Niniwe, Irak; kein internationaler oder

    Auszug aus VG Regensburg, 11.12.2020 - RO 13 K 19.32385
    Soweit der IS noch Selbstmordattentate und andere Anschläge verübt hat, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019) und soweit die Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten noch prekär ist, da diese durch so genannte IEDs (improvisierte Sprengsätze) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O.), handelt es sich dabei um Einzelfälle, die jedenfalls kein solches Ausmaß erreichen, dass die Lage als innerstaatlicher Konflikt zu qualifizieren wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 29.10.2018, 8 A 3336/18 - juris; OVG Lüneburg, v. 30.07.2019, 9 LB 133/09 -juris).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.12.2020 - RO 13 K 19.32385
    Liegen bei dem Betroffenen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4/09, juris, Rn. 33).
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