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   VG Regensburg, 12.02.2015 - RN 7 K 14.34   

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VG Regensburg, 12.02.2015 - RN 7 K 14.34 (https://dejure.org/2015,39637)
VG Regensburg, Entscheidung vom 12.02.2015 - RN 7 K 14.34 (https://dejure.org/2015,39637)
VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - RN 7 K 14.34 (https://dejure.org/2015,39637)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren, Zuwendungsbescheid, Widerruf, Rückforderungsbetrag

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2012 - 1 K 3190/11

    Subvention

    Auszug aus VG Regensburg, 12.02.2015 - RN 7 K 14.34
    Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578).
  • BVerwG, 12.06.2003 - 3 C 21.02

    Gesamtvollstreckungs- und Konkursverfahren; Sequestration; Leistungsbescheid;

    Auszug aus VG Regensburg, 12.02.2015 - RN 7 K 14.34
    Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578).
  • VGH Hessen, 18.07.2003 - 6 TG 3395/02

    Zur Anlagevermittlung iSv KredWG § 1 Abs 1 Buchst a Nr 1

    Auszug aus VG Regensburg, 12.02.2015 - RN 7 K 14.34
    Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus VG Regensburg, 12.02.2015 - RN 7 K 14.34
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55; U. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus VG Regensburg, 12.02.2015 - RN 7 K 14.34
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55; U. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413).
  • VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380

    Widderruf einer Subvention - Zweckverfehlung durch Eröffnung des

    Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen zu beanstanden sind (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 48).

    Auch wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestandes genügt, angesichts der besonderen Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles offenlassen konnte (BayVGH, B.v. 28.9.2015 - 22 ZB 15.1018 - juris Rn. 16), ist dies mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 50 ff.) zu bejahen.

    Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den "normalen" Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 20).

    Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnten weder die Zuwendungsempfänger noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 21).

    Denn in diesem Fall sind es gerade nicht mehr die Zuwendungsempfänger, die den Förderzweck selbst sicherstellen (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 53; VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 21).

    Hier ist der Widerruf in der Regel geboten, damit eine Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen kann und eine Rückforderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn.23).

    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang freilich, dass es für die Frage, ob eine Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, wie eingangs dargelegt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung und damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufbescheids für die Behörde dargestellt hat, ankommt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 48).

  • VG Ansbach, 15.02.2022 - AN 4 K 20.00518

    Widerruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebes, die nicht nur kurzfristig ist, sondern dazu führt, dass der Betrieb nicht mehr zu den "normalen" Bedingungen fortgeführt wird, stellt eine konkrete Gefährdung der Arbeitsplätze dar (VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 - Au 3 K 15.1380 - juris Rn. 26 f.; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2017 - B 4 K 16.620 - juris Rn. 27; VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 20; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 51).

    Dementsprechend hat der Beklagte in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides auch kein Leistungsgebot ausgesprochen, mit dem die Zahlung des Erstattungsbetrages verlangt wird und aus dem ggf. vollstreckt werden könnte, sondern die Geltendmachung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfügt (vgl. VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 25; VG Frankfurt, B.v. 19.2.2012 - 1 K 3190/11.F - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 22.01.2019 - 22 ZB 18.1098

    Investitionszuschuss nach der Richtlinie zur Durchführung des bayerischen

    Zum einen vertritt das Verwaltungsgericht in Übernahme des diesbezüglichen Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 51 ff.) und des Verwaltungsgerichts Regensburg (U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 20) die Auffassung, bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers bedeute eine Gefährdung des Fortbestands von Arbeitsplätzen, die nach dem Zuwendungsbescheid zu erhalten seien; schon diese Gefährdung sei als Zweckverfehlung im Sinn von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG anzusehen (vgl. die Ausführungen in den Randnummern 26 bis 28 des angefochtenen Urteils).
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