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   VG Regensburg, 12.04.2012 - RO 5 K 11.1986   

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https://dejure.org/2012,9800
VG Regensburg, 12.04.2012 - RO 5 K 11.1986 (https://dejure.org/2012,9800)
VG Regensburg, Entscheidung vom 12.04.2012 - RO 5 K 11.1986 (https://dejure.org/2012,9800)
VG Regensburg, Entscheidung vom 12. April 2012 - RO 5 K 11.1986 (https://dejure.org/2012,9800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Kaufpreis zurück bei Regen” ist eine zulässige Werbeaktion

  • openjur.de

    Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance;Abgrenzung: glücksspielrechtlicher Glücksspielbegriff zu § 4 Nr. 6 UWG;Werbung für Kaufpreisrückerstattung für den Fall, dass es zu einem künftigen Zeitpunkt an einem bestimmten Ort regnet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaktion mit Kaufpreis-Rückerstattung kein verbotenes Glücksspiel

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Werbeaktion mit Rückerstattung des Kaufpreises

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Werbeaktion mit Wette auf Regen ist kein Glücksspiel

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Kein unerlaubtes Glücksspiel durch Werbeaktion mit Kaufpreis-Rückerstattung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Rückerstattung von Kaufpreis zulässig - kein verbotenes Glücksspiel

 
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Wird zitiert von ...

  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 13.4457

    Untersagungsverfügung; öffentliches Glücksspiel (verneint); Entgelt für Erwerb

    Die Auslegung, dass die Gewinnchance aus dem Entgelt erwachsen muss, steht auch im Einklang mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, die bei der Konkretisierung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 GlüStV herangezogen werden können, nicht aber im Sinne weiterer Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen sind (vgl. VG Regensburg, U.v. 12.4.2012 - RO 5 K 11.1986 - juris Rn. 51 f.), zumal vor dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit die Beschränkungen durch den Glücksspielstaatsvertrag nur gerechtfertigt sind, soweit sie zur Bekämpfung der genannten Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.
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