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   VG Regensburg, 17.04.2014 - RN 9 K 14.508   

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https://dejure.org/2014,13074
VG Regensburg, 17.04.2014 - RN 9 K 14.508 (https://dejure.org/2014,13074)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17.04.2014 - RN 9 K 14.508 (https://dejure.org/2014,13074)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17. April 2014 - RN 9 K 14.508 (https://dejure.org/2014,13074)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 03.04.2014 - 10 C 14.583

    Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RN 9 K 14.508
    Soweit der Streitwertkatalog 2013 in der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung abweichend vom Streitwertkatalog 2004 nicht den vollen, sondern nur den halben Auffangwert als Streitwert für ein Versammlungsverbot oder für eine versammlungsrechtliche Auflage vorsieht, folgt dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für Beschränkungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz nicht, sondern hält an seiner bisherigen Praxis der Festsetzung des Auffangstreitwertes fest (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 10 C 14.582 und 10 C 14.583; B. v. 11.12.2013 - 10 C 13.829 - juris).
  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 10 CS 12.845

    Kundgebung iranischer Asylbewerber in Würzburg - Aufstellung eines großen Zeltes

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RN 9 K 14.508
    Der angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 2012 (10 CS 12.767 - juris; siehe auch B. v. 20.4.2012 - 10 CS 12.845 - juris) veranlasst keine anderweitige Bewertung der Rechtslage.
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.829

    Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RN 9 K 14.508
    Soweit der Streitwertkatalog 2013 in der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung abweichend vom Streitwertkatalog 2004 nicht den vollen, sondern nur den halben Auffangwert als Streitwert für ein Versammlungsverbot oder für eine versammlungsrechtliche Auflage vorsieht, folgt dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für Beschränkungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz nicht, sondern hält an seiner bisherigen Praxis der Festsetzung des Auffangstreitwertes fest (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 10 C 14.582 und 10 C 14.583; B. v. 11.12.2013 - 10 C 13.829 - juris).
  • VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RN 9 K 14.508
    Der angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 2012 (10 CS 12.767 - juris; siehe auch B. v. 20.4.2012 - 10 CS 12.845 - juris) veranlasst keine anderweitige Bewertung der Rechtslage.
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242

    Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist die Kreisverwaltungsbehörde auch bei

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es der Polizei, die schon nach der früheren Rechtslage mit dem Vollzug des Versammlungsrechts befasst war und deshalb über langjährige praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügt, an der notwendigen fachlichen Kompetenz für den Erlass nachträglicher versammlungsrechtlicher Beschränkungen fehlen könnte (vgl. insoweit auch VG Regensburg, U.v. 17.4.2014 - RN 9 K 14.508 - juris Rn. 24).

    Denn dem Bayerischen Versammlungsgesetz sind ebenso wenig wie dem Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 27. Juni 2013 Anhaltspunkte zu entnehmen, ab welcher Dauer eine Versammlung zu einer Dauerversammlung wird (vgl. VG Regensburg, U.v. 17.4.2014 - RN 9 K 14.508 - juris Rn. 32).

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