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   VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334   

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VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334 (https://dejure.org/2014,27119)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17.04.2014 - RO 5 K 13.334 (https://dejure.org/2014,27119)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17. April 2014 - RO 5 K 13.334 (https://dejure.org/2014,27119)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 12.08.2013 - 22 CE 13.970

    Behördliches Auswahlverfahren für Zulassung zum Volksfest Mai- und die Herbstdult

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
    Mit Beschluss vom 12.8.2013, Az. 22 CE 13.970, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch die Beschwerde bezüglich der Herbstdult zurück.

    Zu welchem Ergebnis diese Attraktivitätsbewertung gekommen ist, erschließt sich aber weder aus dem Begleitschreiben, noch aus der Bewertungsliste (so auch BayVGH, B.v. 12.08.2013 - 22 CE 13.970).

    Unklar ist weiter, warum die Fahrgeschäfte der Beigeladenen beim (Zusatz-)Kriterium "Familie" als im ersten Drittel liegend eingestuft wurden, während sich die Bewertungsliste vom 07.12.2012 hinsichtlich des "Kinder-Taxi" der Klägerin insoweit jeder Aussage enthält, obwohl die Klägerin bereits in ihrer Bewerbung nicht nur auf die für dieses Fahrgeschäft am Familien- bzw. Kindertag geltenden Preisermäßigungen, sondern auch auf die von ihr gewährten Rabatte bei der Abnahme mehrerer Chips sowie darauf hingewiesen hatte, dass Eltern die unentgeltliche Mitfahrt gewährt werde (so auch der BayVGH, B.v. 12.08.2013 - 22 CE 13.970 - Rn. 34).

    Daneben schließt sich die Kammer den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof an, mit denen er weitere Indizien aus dem Auswahlverfahren herangezogen hat, die gegen eine abschließende Entscheidung am 12.11.2012 sprechen (BayVGH, B.v. 12.08.2013 - 22 CE 13.970 - Rn. 31 und 32).

    Wie bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, folgt aus der Intransparenz kein Zulassungsanspruch (BayVGH, B.v. 12.08.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 35; zustimmend Storr, in: Pielow Gewerberecht, § 70 Rn 48).

    Die Klägerin muss deshalb nicht mit einem "neuen" Fahrgeschäft gleichgestellt werden, weil ihre letzte Zulassung aus dem Jahr 2008 noch nicht so lange zurückliegt, dass die Erinnerung daran bereits so sehr verblasst ist, dass sie ebenfalls als "Neubewerberin" einzustufen gewesen wäre (BayVGH, B.v. 12.08.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 46).

    Zwar treffen die Zulassungsbedingungen keine Aussage darüber, wie die einzelnen Auswahlgesichtspunkte zu bewerten sind und auch die Rechtsordnung enthält dahingehend keine Vorgaben, aber wie schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, darf die Beklagte innerhalb desselben Auswahlverfahrens keinen Systemwechsel vollziehen (BayVGH, B.v. 12.08.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 38f.) Anderenfalls würde die Gefahr bestehen, dass der Zulassungsanspruch eines Bewerbers bei Nachbesserung der Entscheidung deshalb ins Leere läuft, weil bei gleichbleibenden Bewertungskriterien ein geändertes Gewichtungssystem angewendet wird, hinsichtlich dessen die Behörde geneigt sein könnte, es so auszugestalten, dass die von ihr getroffene Entscheidung aufrecht erhalten werden kann.

    Insbesondere steht Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG einem solchen Vorgehen nicht entgegen ( BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163/165 f.; U.v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262/270 f.) " (BayVGH, B.v. 12.08.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 52).

  • VG Regensburg, 23.04.2013 - RO 5 E 13.536

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erreichung der Zulassung

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
    Am 2.4.2013 stellten die Kläger beim Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag auf Eilrechtsschutz gemäß § 123 VwGO, der unter dem Az. RO 5 E 13.536 geführt wurde.

    Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat auch die entscheidende Kammer Zweifel daran, dass die endgültige Entscheidung über die Zulassung zur Mai- und Herbstdult in der Besprechung am 12.11.2012 getroffen wurde, so wie die Beklagte im Verfahren RO 5 E 13.536 mit Schriftsatz vom 15.04.2013, Seite 8 vorgetragen hat.

    Mit ihrem Schriftsatz vom 15.04.2013 im Verfahren RO 5 E 13.536 hat die Beklagte eine rechtskonforme und detaillierte Bewertung aller Kinderfahrgeschäfte (einschließlich der klägerischen Bewerbung) vorgenommen.

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
    Insbesondere steht Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG einem solchen Vorgehen nicht entgegen ( BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163/165 f.; U.v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262/270 f.) " (BayVGH, B.v. 12.08.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
    Insbesondere steht Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG einem solchen Vorgehen nicht entgegen ( BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163/165 f.; U.v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262/270 f.) " (BayVGH, B.v. 12.08.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 52).
  • VG Stuttgart, 18.12.2003 - 4 K 3363/03

    Beurteilungsrichtlinien für die Auswahl von Marktbeschicker

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
    Der klägerische Hinweis auf das Urteil des VG Stuttgarts vom 18.12.2003 (4 K 3363/03) führt hier nicht weiter, weil aus diesem Urteil für vorliegenden Rechtsstreit nichts Entscheidendes entnommen werden kann.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.08.1981 - 9 A 65/81

    Kriterien der Zulassung von Schaustellern zu einem Volksfest

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht für alle Bewerber ausreicht (vgl. BVerwG v. 27.4.1984, GewArch 984, 265; NdsOVG Lüneburg v. 26.8.1981, NVwZ 1983, 49; Schönleiter in: Landmann-Rohmer, GewO, § 70 Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2013 - 7 ME 56/13

    Ermessensbetätigung bei der Vergabe der verfügbaren Marktstellplätze durch

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
    Unstreitig ist die Beklagte verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren transparent und nachvollziehbar sind (OVG Lüneburg, B.v. 09.09.2013 - 7 ME 56/13).
  • VGH Bayern, 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853

    Auswirkungen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
    Solange der Gesetzgeber den in der Gewerbeordnung enthaltenen Begriff des Gewerbetreibenden bzw. Betriebsinhabers nicht, wie etwa für Handwerksbetriebe in § 1 Abs. 1 HwO geschehen, ausdrücklich auf die Personengesellschaften erstreckt, kann die GbR nicht selbst Gewerbetreibende sein (BayVGH, B.v. 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 14 Rn. 55).
  • VGH Bayern, 06.05.2013 - 22 CE 13.923

    Nichtzulassung eines Schaustellers zu einem Jahrmarkt

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
    Dagegen erhoben die Kläger am 26.4.2013 Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die unter dem Az. 22 CE 13.923 geführt wurde.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
    Auch wenn mittlerweile durch das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056) geklärt ist, dass die GbR selbst in Anlehnung an die Bestimmungen zur OHG und KG (§§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB) rechtsfähig ist, kann sie nicht Gewerbetreibender sein.
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

  • VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261

    Auswahlverfahren für die Beschickung eines Jahrmarkts

    Mit der am 1. März 2013 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az.: RO 5 K 13.334) erstrebten die Kläger ursprünglich die Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2013 und die Verpflichtung der Beklagten, über die Zulassung des K...-Taxis zur Mai- und zur Herbstdult 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts erneut zu entscheiden.

    Dem Antrag der Klägerin zu 1) im Verfahren 22 ZB 14.1261, die Berufung gegen das im Verfahren RO 5 K 13.334 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, kann nicht entsprochen werden, da aus der Begründung dieses Rechtsbehelfs nicht hervorgeht, dass die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO vorliegen.

    3.1.1 Von diesen Einwänden käme in einem sich an den erstinstanzlichen Rechtsstreit RO 5 K 13.334 anschließenden Berufungsverfahren allein dem zweit- und dem drittgenannten Gesichtspunkt Entscheidungserheblichkeit zu.

    Über Aspekte, denen nur noch retrospektiv Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zukommt, wäre im Rahmen eines Berufungsverfahrens, das sich an das in der Sache RO 5 K 13.334 ergangene Urteil anschlösse, deshalb nicht zu befinden, weil die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage seit dem Erlass dieser Entscheidung nicht mehr - wie noch im ersten Rechtszug geschehen (vgl. die Schriftsätze des Klagebevollmächtigten vom 5.2.2014 und vom 14.4.2014) - auf den Gesichtspunkt der Vorgreiflichkeit eines diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs für einen künftigen Amtshaftungsprozess der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte gestützt werden kann.

    3.1.2 Soweit sich die Klägerin zu 1) mit dem unter 2. genannten Einwand in der Sache gegen die Zuerkennung einer gleich hohen Punktezahl für ihr K...-Taxi und für die K...schleife der Beigeladenen im Rahmen des Kriteriums "familiengerechte faire Preisgestaltung" wendet, werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des im Verfahren RO 5 K 13.334 ergangenen Urteils nicht aufgezeigt.

    3.1.3 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des im Verfahren RO 5 K 13.334 ergangenen Urteils resultieren aus den unter 3. genannten Einwänden, mit denen sich die Klägerin zu 1) gegen ihre unterbliebene Einstufung als Neubewerberin wendet.

  • VG Regensburg, 02.10.2014 - RO 5 K 14.640

    Zulassungsbedingungen für eine nach der Gewerbeordnung festgesetzte Veranstaltung

    Auf die zwischen den Parteien ergangenen Entscheidungen der hiesigen Kammer (RO 5 K 13.334 und RO 5 K 13.772) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (22 CE13.923) wird Bezug genommen.

    Wie die entscheidende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 17.04.2014, Az.: RO 5 K 13.334, ausgeführt hat, kann der höhere Stromverbrauch auch nicht mit einer spektakuläreren Fahrleistung gegengerechnet werden.

  • VG Regensburg, 19.08.2013 - RO 5 S 13.1340

    1. Erfolg eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer

    Am 1.3.2013 ließ die Antragstellerin fristgemäß Klage erheben, die unter dem Az. RO 5 K 13.334 geführt wird.
  • VGH Bayern, 12.08.2013 - 22 CE 13.970
    Mit einer am 1. März 2013 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az.: RO 5 K 13.334) erstrebte die aus der Antragstellerin und ihrem Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ursprünglich die Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2013 und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Zulassung des Kinder-T... zur Mai- und zur Herbstdult 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts erneut zu entscheiden.
  • VGH Bayern, 06.05.2013 - 22 CE 13.923
    Mit einer am 1. März 2013 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen, dort unter dem Aktenzeichen RO 5 K 13.334 anhängigen Klage erstrebt die aus den Antragstellern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2013 und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, über den Antrag auf Zulassung des Kinder-... zur Mai- und zur Herbstdult 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  • VG Regensburg, 23.04.2013 - RO 5 E 13.536
    Am 1.3.2013 ließ die Antragstellerin fristgemäß Klage erheben, die unter dem Az. RO 5 K 13.334 geführt wird.
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