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   VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702   

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VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702 (https://dejure.org/2013,38741)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702 (https://dejure.org/2013,38741)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - RO 7 K 12.1702 (https://dejure.org/2013,38741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • onetz.de (Pressebericht, 17.10.2013)

    Radarstation wichtiger als Windrad: Klage von Ostwind abgewiesen

Sonstiges

  • beck.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung und Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Zwischen Wind und Wetter - Zum Konflikt von Windenergieanlagen und Wetterradarnutzung (RA Dr. Peter Sittig und RA'in Dr. Dana Kupke; NVwZ-Extra)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2011 - 12 ME 8/11

    Baurecht, Immissionschutzrecht: Reichweite der Bindungswirkung eines

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702
    Dieser Spielraum werde von der Rechtsprechung (VG Hannover, B. v. 21.12.2010 - Az. 12 B 3465/10 und OVG Lüneburg, B. v. 13.4.2011 - 12 ME 8/11) auch der Bundeswehr als Betreiberin militärischer Radaranlagen zugebilligt.

    Auf einer zweiten Stufe ist zu prüfen, ob sich diese Störung auf die Funktionsfähigkeit des Radars auswirkt, was der Fall ist, wenn der der Radaranlage zugewiesene Zweck in nicht hinzunehmender Weise eingeschränkt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 13.4.2011 - Az. 12 ME 8/11; VG Aachen, U. v. 24.7.2013 - Az. 6 K 248/09; BayVGH, B. v. 1612.2009 - Az. 22 ZB 09.380).

    Soweit vom Landratsamt in der Klageerwiderung ein Beurteilungsspielraum unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG Lüneburg (v. 13.4.2011 - Az. 12 ME 8/11) angenommen wurde, ist festzustellen, dass es darin um ein Luftverteidigungsradar geht und in der Entscheidung sowie in der zugrundeliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (v. 21.12.2010 - Az. 12 B 3465/10) auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen wird, die letztlich auf das Urteil vom 14.12.1994 (Az. 11 C 18/93) zurückzuführen ist, in der das Bestehen eines Beurteilungsspielraums mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und der nach dem Grundgesetz gegebenen besonderen Stellung begründet wird.

  • VG Aachen, 24.07.2013 - 6 K 248/09

    Windkraftanlagen in der Nähe des Nato-Flughafens Geilenkirchen Teveren stellen

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702
    Unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen (vom 24.7.2013, Az. 6 K 248/09) wird vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass dem Beigeladenen zu 1 ein Beurteilungsspielraum zukomme; die Frage, ob die auf einer ersten Stufe nachzuweisende technische Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage in der zweiten Stufe als "Störung" zu qualifizieren sei, unterliege der vollumfänglichen Prüfung des Gerichts.

    Auf einer zweiten Stufe ist zu prüfen, ob sich diese Störung auf die Funktionsfähigkeit des Radars auswirkt, was der Fall ist, wenn der der Radaranlage zugewiesene Zweck in nicht hinzunehmender Weise eingeschränkt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 13.4.2011 - Az. 12 ME 8/11; VG Aachen, U. v. 24.7.2013 - Az. 6 K 248/09; BayVGH, B. v. 1612.2009 - Az. 22 ZB 09.380).

    Insoweit besteht eine andere Interessenlage als bei einem Flugsicherungsradar, bei dem die Auswirkung eines fehlenden Segments bei der Erfassung sich nähernder Flugobjekte relativ klar ist und deshalb auch das Risiko der unvollständigen Datenerhebung berechenbar ist (vgl. VG Aachen, U. v. 24.7.2013 - Az. 6 K 248/09).

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2013 - 12 KN 146/12

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702
    4 CN 2/12 jeweils unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; OVG Lüneburg U. v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12; OVG Münster, U. v. 1.7.2013 - 2D 46/12.NE).

    Entgegen seinem Vortrag in der gegenüber dem Landratsamt abgegebenen Stellungnahme hat der Beigeladene zu 2 jedenfalls bisher nicht hinreichend zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden, insbesondere fehlt die erforderliche Dokumentation des Unterschieds im Planungsvorgang (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 28.8.2013 - Az. 12 KN 146/12).

  • VGH Bayern, 17.11.2011 - 2 BV 10.2295

    Vorbescheid; Windkraftanlage; sonstiger öffentlicher Belang; in Aufstellung

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702
    Hierfür reichen zwar nicht schon in Aufstellung befindliche Ziele aus, allerdings ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das - wie hier - zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 Raumordnungsgesetz einem privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang entgegenstehen kann (BVerwG, U. v. 1.7.2010 - 4 C 4/08, U. v. 27.1.2005 - 4 C 5/04; BayVGH, U. v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295).

    Der erforderliche Fortschritt im Abwägungsprozess bedeutet nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung einem Vorhaben erst dann entgegengehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat; lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Genehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 bei juris Rdnr. 30; BayVGH, U. v. 17.11.2011 - Az. 2 BV 10.2295 bei juris Rdnr. 25).

  • VG Hannover, 21.12.2010 - 12 B 3465/10

    Begründung einer Klagebefugnis der BRD zur Abwehr einer Funktionsbeeinträchtigung

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702
    Dieser Spielraum werde von der Rechtsprechung (VG Hannover, B. v. 21.12.2010 - Az. 12 B 3465/10 und OVG Lüneburg, B. v. 13.4.2011 - 12 ME 8/11) auch der Bundeswehr als Betreiberin militärischer Radaranlagen zugebilligt.

    Soweit vom Landratsamt in der Klageerwiderung ein Beurteilungsspielraum unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG Lüneburg (v. 13.4.2011 - Az. 12 ME 8/11) angenommen wurde, ist festzustellen, dass es darin um ein Luftverteidigungsradar geht und in der Entscheidung sowie in der zugrundeliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (v. 21.12.2010 - Az. 12 B 3465/10) auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen wird, die letztlich auf das Urteil vom 14.12.1994 (Az. 11 C 18/93) zurückzuführen ist, in der das Bestehen eines Beurteilungsspielraums mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und der nach dem Grundgesetz gegebenen besonderen Stellung begründet wird.

  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702
    Hierfür reichen zwar nicht schon in Aufstellung befindliche Ziele aus, allerdings ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das - wie hier - zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 Raumordnungsgesetz einem privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang entgegenstehen kann (BVerwG, U. v. 1.7.2010 - 4 C 4/08, U. v. 27.1.2005 - 4 C 5/04; BayVGH, U. v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295).

    Der erforderliche Fortschritt im Abwägungsprozess bedeutet nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung einem Vorhaben erst dann entgegengehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat; lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Genehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 bei juris Rdnr. 30; BayVGH, U. v. 17.11.2011 - Az. 2 BV 10.2295 bei juris Rdnr. 25).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702
    Bei planerischen Entscheidungen, die die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen sollen, verlangt dies die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, bei dem eine zwingend vorzunehmende Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen dokumentiert ist (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 13.12.2012, Az. 4 CN 1/11 und 4 CN 2/11 sowie vom 11.4.2013, AZ.

    Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten ist nach der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen im Planungsprozess dadurch Rechnung zu tragen, dass vom Plangeber nur gefordert wird, was er billigerweise leisten kann und ihm ein Beurteilungsspielraum und die Befugnis zur Typisierung zugebilligt wird; die Abgrenzung unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte ist dabei vertretbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 24.2.2011, Az. 4 CN 1/11 zu immissionsschutzrechtlich begründeten Mindestabständen und Billigung durch BVerwG, U.v. 13.12.2012, Az. 4 CN 1/11).

  • VGH Bayern, 21.01.2013 - 22 CS 12.2297

    Kein Baustopp für Windkraftanlage Etzenhausen

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702
    Es kommt dabei nicht darauf an, ob schon der vorgesehene einheitliche Siedlungspuffer von 800 m ohne Differenzierung nach der konkreten Schutzbedürftigkeit der Nutzung grundsätzlich abwägungsfehlerhaft ist (vgl. BayVGH, U. v. 21.1.2013 - Az. 22 CS 12.2297 und BVerwG, U. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07) oder dann als Vorsorgeabstand und weiche Tabuzone beschlossen werden könnte, wenn dennoch der Windkraft insgesamt im Plangebiet ausreichend Raum gegeben wird (so VG Regensburg, B.v. 16.9.2013 - Az. RO 7 S 13.1080, nicht rechtskräftig).
  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702
    4 CN 2/12 jeweils unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; OVG Lüneburg U. v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12; OVG Münster, U. v. 1.7.2013 - 2D 46/12.NE).
  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

    Auszug aus VG Regensburg, 17.10.2013 - RO 7 K 12.1702
    Es kommt dabei nicht darauf an, ob schon der vorgesehene einheitliche Siedlungspuffer von 800 m ohne Differenzierung nach der konkreten Schutzbedürftigkeit der Nutzung grundsätzlich abwägungsfehlerhaft ist (vgl. BayVGH, U. v. 21.1.2013 - Az. 22 CS 12.2297 und BVerwG, U. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07) oder dann als Vorsorgeabstand und weiche Tabuzone beschlossen werden könnte, wenn dennoch der Windkraft insgesamt im Plangebiet ausreichend Raum gegeben wird (so VG Regensburg, B.v. 16.9.2013 - Az. RO 7 S 13.1080, nicht rechtskräftig).
  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

  • VGH Bayern, 16.12.2009 - 22 ZB 09.380

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Windkraftanlage

  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73

    Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

  • BVerwG, 05.09.2006 - 4 B 58.06

    Verteidigungsauftrag der Bundeswehr als einem privilegierten

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 2.11

    Teilflächennutzungplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark unwirksam

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2016 - 8 A 10535/15

    "Wetterradar contra Windkraft": Keine Unzulässigkeit von Windkraftanlagen wegen

    Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. ergibt, ist das Ausmaß des Einflusses von Windkraftanlagen auf die Messungen von Niederschlagsradaren auch davon abhängig, wie "tief' die Windkraftanlagen aufgrund ihrer Höhenentwicklung bis zur Rotoroberkante in die untersten Radarstrahlen hineinragen (vgl. insbesondere die Ausführungen auf S. 15 des Gutachtens vom 26. Oktober 2014; zur Bedeutung des untersten sowie der nächsthöheren Sweeps des Niederschlagsradars vgl. auch: VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2013 - RO 7 K 12.1702 -, juris, Rn. 30, m.w.N.).

    Dies ist aufgrund der spezifischen Funktionsweise von Wetterradaranlagen, wie sie der DWD betreibt, unvermeidlich (zur näheren Beschreibung dieser Funktionsweise vgl. insbesondere die Darstellung des DWD, zitiert in VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 29 ff., sowie BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 59 ff.; s.a. Wikipedia, Stichwort "Wetterradar', unter "Arbeitsweise').

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