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   VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484   

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VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484 (https://dejure.org/2020,9814)
VG Regensburg, Entscheidung vom 20.04.2020 - RN 5 K 18.484 (https://dejure.org/2020,9814)
VG Regensburg, Entscheidung vom 20. April 2020 - RN 5 K 18.484 (https://dejure.org/2020,9814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GewO § ... 34c, § 35 Abs. 1, 7 a; GmbHG § 6 Abs. 1, § 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 51 a; FamFG § 395; VwGO § 84 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 2; GastG § 2; BGB § 173; BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3; GmbHG; RDGEG § 3, § 5; BeurkG § 12 S. 1
    Gewerbeuntersagung im Immobilien- und Finanzierungsbereich

  • IWW

    § 35 Abs. 1 GewO; § 37 Abs. 1 GmbHG
    GewO, GmbHG

  • rewis.io

    Untersagung Gewerbetätigkeiten im Immobilien- und Finanzierungsbereich - erweiterte Gewerbeuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04

    Gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH; fehlende

    Auszug aus VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484
    Vielmehr kommt es darauf an, ob die GmbH rechtlich (a.) oder tatsächlich (b.) so strukturiert ist, dass der unzuverlässige Alleingesellschafter bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt (Marcks, Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn 69. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJWZ 2006, 51. VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 16 OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, in NVwZ-RR 2013, S. 31.

    So ist der Geschäftsführer gem. § 37 Abs. 1 GmbHG nicht nur an den Gesellschaftsvertrag und an Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern er ist sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 50. Roth/Altmeppen,GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rn. 3).

    Es ist nicht Aufgabe der Geschäftsführer, die GmbH vor ihren Gesellschaftern zu schützen (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 50. Roth/Altmeppen, § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4).

    Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 50; Roth/Altmeppen, § 37, Rn. 4).

    (2) Ein weiteres Indiz für einen maßgeblichen Einfluss des unzuverlässigen Dritten (Alleingesellschafter) ist, wenn die GmbH rechtlich (durch Gesellschaftsvertrag/ Gesellschafterbeschluss) oder in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung nicht sicherstellt, dass nur zuverlässige Personen die gewerberechtlich bedeutsamen Geschäftsvorgänge wahrnehmen (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 51).

    Bedeutsame Geschäftsvorgänge sind insbesondere Verhandlungen mit Geschäftspartnern und mit dem Finanzamt, Aufbewahrung der Geschäftspapiere und die Entgegennahme der Geschäftspost, Zeichnungsbefugnis gegenüber der Bank, Entscheidungen bezüglich des Personals und die Beherrschung des täglichen Geschäftsablaufs (Abrechnung mit den Angestellten, täglicher Kassenabschluss) (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 51).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der bestellte Geschäftsführer (wegen Ortsabwesenheit, beruflicher Überlastung, mangelnder Vorbildung etc.) zur verantwortlichen Wahrnehmung dieser Aufgabe gar nicht in der Lage ist oder wenn der Alleingesellschafter die Entscheidungen seiner Geschäftsführer durch eine eigene Entscheidung ersetzt oder sich einzelne Aufgabenbereiche (z.B. den gesamten Zahlungsverkehr) vorbehält (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 51).

  • VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148

    Entzug der Bewerbeerlaubnis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit - keine Annahme

    Auszug aus VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484
    Denn in der Regel erleichtert ein Verwandtschaftsverhältnis aufgrund der emotionalen Bindung die Einflussnahme des Hintermanns auf den Strohmann (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 15; VG Regensburg, Urteil vom 12.5.2016, RN 5 K 15.804, S. 13 f.).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten, wodurch er sich selbst als unzuverlässig erweist (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 16. Grundlegend: BVerwG vom 16.10.1959, GewArch 1962, 154; Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69 mvN aus Rspr und Lit.).

    Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn der Gewerbetreibende, wie hier, eine juristische Person ist (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 16. Marcks, Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die GmbH rechtlich (a.) oder tatsächlich (b.) so strukturiert ist, dass der unzuverlässige Alleingesellschafter bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt (Marcks, Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn 69. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJWZ 2006, 51. VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 16 OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, in NVwZ-RR 2013, S. 31.

    Demnach wird grundsätzlich von einem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässiger Dritter aufgrund seiner 100% Gesellschaftsanteile ausgegangen (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148).

    (5) Weiterhin ist für einen maßgeblichen Einfluss indiziell, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit und dem Austausch der Geschäftsführer besteht (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 17).

  • OVG Bremen, 09.10.2012 - 2 B 240/12

    OVG weist Beschwerde des Stubu zurück - bestimmender Einfluss;

    Auszug aus VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484
    Diese Konstruktion ist vorliegend erfüllt, da alle vier Voraussetzungen (OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, in NVwZ-RR 2013, S. 31, 32) gegeben sind.

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die GmbH rechtlich (a.) oder tatsächlich (b.) so strukturiert ist, dass der unzuverlässige Alleingesellschafter bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt (Marcks, Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn 69. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJWZ 2006, 51. VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 16 OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, in NVwZ-RR 2013, S. 31.

    Ob ein Alleingesellschafter tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH hat, bestimmt sich nach einer Gesamtschau mehrerer Indizien (sh.(1) bis (6)) (OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, in NVwZ-RR 2013, S. 32).

    Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte den Arbeitnehmern der Gewerbetreibenden Anweisungen erteilt, zu deren Befolgung sich diese verpflichtet sehen oder wenn der Dritte das Tätigwerden der Geschäftsführer bestimmt (OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, in NVwZ-RR 2013, S. 32).

    Ein solches Interesse ist in der Regel zu bejahen, wenn der Dritte ein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbetreibenden hat (OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, in NVwZ-RR 2013, S. 33.).

  • VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804

    Gewerbeuntersagung bei Strohmannverhältnis

    Auszug aus VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484
    Soll einem Gewerbetreibenden die Unzuverlässigkeit eines Dritten - hier also die Unzuverlässigkeit des ehemaligen Geschäftsführers und dem Alleingesellschafter der Klägerin, KHV - zugerechnet werden, so ist zu unterscheiden, ob ein Strohmannverhältnis vorliegt oder ob der unzuverlässige Dritte einen bestimmenden Einfluss ausübt (OVG Bremen, Beschluss v. 9.10.2012, in NVwZ-RR-213, 30; VG Regensburg, Urteil v. 12.5.2016, RN 5 K 15.804, S. 11).

    Denn in der Regel erleichtert ein Verwandtschaftsverhältnis aufgrund der emotionalen Bindung die Einflussnahme des Hintermanns auf den Strohmann (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 15; VG Regensburg, Urteil vom 12.5.2016, RN 5 K 15.804, S. 13 f.).

    Auch Indizien wie ein hohes Alter, Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit, sprechen dafür, dass ein Geschäftsführer lediglich als Marionette fungiert und in Wahrheit ein anderer die Fäden in der Hand hält (VG Regensburg, Urteil vom 12.5.2016, RN 5 K 15.804, S. 14).

  • BVerwG, 16.10.1959 - VII C 63.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484
    Dies rechtfertigt nämlich den Schluss, dass der Gewerbetreibende selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebs zu schaffen, also auch in seiner eigenen Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet (vgl. BVerwGE 9, 222).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten, wodurch er sich selbst als unzuverlässig erweist (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 16. Grundlegend: BVerwG vom 16.10.1959, GewArch 1962, 154; Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69 mvN aus Rspr und Lit.).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484
    Zu den Anforderungen an eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 02.02.1982-BVerwG 1 C 17.79 unter anderem ausgeführt, dass eine Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten keine positiven Anhaltspunkte dafür voraussetze, dass der Betroffene nach der Untersagung des von ihm betriebenen Gewerbes eine andere selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausüben werde.
  • OVG Bremen, 21.09.2018 - 2 B 244/18

    Zulassung zum Bremer Freimarkt 2018 - Ausschlussfrist; Bauweise;

    Auszug aus VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484
    Nur ausnahmsweise und zwar dann, wenn sämtliche oder die Mehrzahl der Gesellschaftsanteile an zuverlässige Dritte übertragen sind, wäre dies wohl anders (vgl. OVG Bremen vom 21.9.2018, 2 B 244/18, in NVwZ-RR 2019, 557 f.).
  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Auszug aus VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484
    Wesentlich ist die nach außen gerichtete Betätigung des Strohmannes, namentlich dadurch, dass die Geschäfte in seinem Namen abgewickelt werden und ihn rechtlich binden sollen (BVerwG, NVwZ 2004, 103).
  • VGH Hessen, 20.12.1982 - VIII OE 103/80
    Auszug aus VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484
    Auch eine mangelnde Fachkunde und fehlendes Verständnis der Geschäftsführung, wie es für einen Strohmann typisch ist (HessVGH vom 20.12.1982, in GewArch 1983, 189), können im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
  • BVerwG, 16.06.1970 - I B 44.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484
    Zudem muss der Gewerbetreibende die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründen, kennen (BVerwG, Beschluss vom 16.6. 1970 - I B 44/70, in: Buchholz 451.40 § 2 GastG Nr. 21= BeckRS 1970, 31279530).
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