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   VG Regensburg, 21.02.2000 - RO 5 K 99.2164   

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VG Regensburg, 21.02.2000 - RO 5 K 99.2164 (https://dejure.org/2000,29668)
VG Regensburg, Entscheidung vom 21.02.2000 - RO 5 K 99.2164 (https://dejure.org/2000,29668)
VG Regensburg, Entscheidung vom 21. Februar 2000 - RO 5 K 99.2164 (https://dejure.org/2000,29668)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beseitigung einer Spindeltreppe in einem Gewerbebetrieb; Anforderungen an eine Arbeitsstätte nach Arbeitsstättenverordnung; Voraussetzungen für die Beschaffenheit von Verkehrswegen in Arbeitsstätten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2000 - RO 5 K 99.2164
    Dementsprechend hat der Verordnungsgeber im Rubrum der oben genannten Änderungsverordnung auf § 19 ArbSchG als einschlägige Ermächtigungsnorm verwiesen und dadurch seiner Pflicht aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG in ausreichender Weise genügt, sämtliche zum Erlass der Verordnung ermächtigenden Normen in der Verordnung anzugeben (vgl. hierzu BVerfG NJW 1999, 3253 [BVerfG 06.07.1999 - 2 BvF 3/90]).
  • BVerwG, 17.02.1978 - 1 C 102.76

    Prüfungsumfang bei Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage nach

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2000 - RO 5 K 99.2164
    Grundsätzlich handelt es sich bei den Arbeitsschutz-Richtlinien zwar nicht um rechtsverbindliche Normen, ihr Inhalt bringt gleichwohl sachverständige Erfahrungen zum Ausdruck; er enthält sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 55, 250) zur "Technischen Anleitung Luft" aufgestellten Grundsätze (vgl. hierzu auch Landmann/Rohmer, GewO, Rd.Nr. 33 zu § 3 ArbStättV).
  • VG Gießen, 09.11.2011 - 8 K 1476/09

    Spindeltreppe als Fluchtweg

    Die Ausführungen des VG Regensburg in der vom Beklagten zitierten Entscheidung (Urt. vom 21.02.2000 - Az. RO 5 K 99.2164 -, juris) vermögen zu keiner anderen Beurteilung führen.
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