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   VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4   

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VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4 (https://dejure.org/2019,6202)
VG Regensburg, Entscheidung vom 21.02.2019 - RN 5 S 19.4 (https://dejure.org/2019,6202)
VG Regensburg, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - RN 5 S 19.4 (https://dejure.org/2019,6202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GlüStV § 21 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5
    Sportwettenvermittlung in einem Gebäudekomplex mit Spielhalle

  • rewis.io

    Sportwettenvermittlung in einem Gebäudekomplex mit Spielhalle

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590

    Trennungsgebot im Glücksspielrecht - Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4
    Allerdings ist der Wortlaut der Norm im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe "in einem Gebäude oder Gebäudekomplex" auslegungsbedürftig, wobei ein Rückgriff auf die "verunglückte" (Dietlein/Hecker/Rutting, a.a.O., § 21 GlüStV Rn. 39) Gesetzesbegründung nicht weiterhilft, weil sie offenbar noch auf einen früheren Entwurf der Bestimmung abstellt, wonach nur die Sportwettenvermittlung innerhalb der Räumlichkeiten einer Spielhalle oder Spielbank verboten sein sollte; wohl um Umgehungen des Vermittlungsverbots durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen eines Spielhallen- oder Spielbankbetreibers zu verhindern, wurde das Verbot auf Gebäude/Gebäudekomplexe ausgedehnt, auch wenn der Gesetzgeber sein Hauptaugenmerk auf ein Angebot im gleichen Betrieb gelegt haben mag (OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris Rn. 16 f.) (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    Der Begriff "Gebäudekomplex" ist hingegen nicht legaldefiniert; ein Gebäudekomplex ist gekennzeichnet durch eine aus mehreren einzelnen Gebäuden bestehende Gebäudemehrheit, die als Gesamteinheit wahrgenommen werden und in der Regel über eine gemeinsame Erschließung verfügen (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    Auch ist die Spielhalle vom Wettbüro aus und umgekehrt durch einen überdachten Bereich und die überdachte Treppe zu erreichen, sodass man auf dem Weg den Witterungsverhältnissen nicht ausgesetzt ist (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    Wenn die Antragstellerin vorbringt, es gäbe auch denkbare Fallgestaltungen in denen § 21 Abs. 2 GlüStV nicht eingreift, obwohl eine vergleichbare Nähe zwischen den Spielstätten gegeben ist, so spielt dieser Einwand in diesem Zusammenhang keine Rolle (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch verfassungsgemäß (vgl. zuletzt BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    Der Gesetzgeber war im Rahmen seiner Entscheidungsprärogative unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nicht gehalten, neben der hier streitgegenständlichen Konstellation auch alle anderen denkbaren und unter dem Gesichtspunkt der Spielsuchtprävention möglicherweise relevanten "Nähebeziehungen" zwischen einer Spielhalle/Spielbank und einer Vermittlungsstelle für Sportwetten zu regeln (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

  • VGH Bayern, 13.07.2017 - 10 CS 17.10

    Untersagung der gleichzeitigen Vermittlung von Sportwetten und des Aufstellens

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4
    Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; hierin liegt die Rechtsgrundlage für die Anordnung (vgl. VGH München, Beschluss vom 13.07.2017 - 10 CS 17.10).

    Dem genannten Urteil lässt sich nicht entnehmen, das "Ahndungsverbot" führe dazu, dass auch die materiell-rechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages für private Sportwettenvermittler wegen des faktischen Fortbestands des glücksspielrechtlichen Monopols nicht anwendbar seien (VGH München, Beschluss vom 13.07.2017 - 10 CS 17.10).

    Jedenfalls kann angesichts dieser gesetzgeberischen Wertungen nicht von einer sogar offensichtlichen materiellen Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, ausgegangen werden (BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. 22; krit. hierzu SächsOVG, B.v. 12.1.2017 - 3 B 135/16 - juris Rn. 11, zuletzt bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 13.07.2017 - 10 CS 17.10).

  • VGH Bayern, 11.06.2014 - 10 CS 14.505

    Annahmestelle für das Sportwettangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung;

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4
    Im Übrigen gehört die Suchtprävention zu den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, die sogar Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Markus Stoß u. a., C-316/07 - juris Rn. 74; BVerwG, U. v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 40; BayVGH 10 CS 14.505), und hat daher im Rahmen der Interessenabwägung einen sehr hohen Stellenwert.

    Im Hinblick auf das Ziel der Spielsuchtprävention sei maßgeblich, ob der Wechsel von einer Spielstätte in die andere ohne Verlassen des Gebäudes kurzläufig möglich sei und der Spieler bereits die andere Spielstätte im Blick habe, wodurch ein besonderer Anreiz zum Wechsel hervorgerufen werde (BayVGH, B.v. 11.6.2014 - 10 CS 14.505 - juris Rn. 18; noch nicht thematisiert: BayVGH, B.v. 25.06.2013 - 10 CS 13.145 - juris Rn. 9, 10).

    Das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV genügt den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil es durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2014, a.a.O., Rn. 21; OVG Bremen, B. v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 10.11.2015 - 10 CS 15.1538

    Untersagungsverfügung, Sportwettannahmestelle, Gaststätte, Geldspielgerät,

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4
    Eine ausdrückliche Regelung existiert zwar für Gaststätten mit Geldspielautomaten nicht (siehe ausführlich BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. 21 f.).

    Jedenfalls kann angesichts dieser gesetzgeberischen Wertungen nicht von einer sogar offensichtlichen materiellen Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, ausgegangen werden (BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. 22; krit. hierzu SächsOVG, B.v. 12.1.2017 - 3 B 135/16 - juris Rn. 11, zuletzt bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 13.07.2017 - 10 CS 17.10).

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 ME 211/14

    Betriebsstätte; Gebäudekomplex; Spielhalle; Spielsuchtprävention; Sportwette;

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4
    Dabei ist angesichts der im Einzelfall denkbaren weiten, mehrere hundert Meter betragenden Abstände zwischen den Spielstätten (etwa in einem Einkaufszentrum, Flughafen- oder Bahnhofsgebäude) eine zusätzliche restriktive Auslegung geboten, die sich an der gesetzgeberischen Absicht zu orientieren hat, Spielsuchtprävention dadurch zu betreiben, dass ein Spieler, der eine Vermittlungsstelle für Sportwetten aufsucht, nicht durch einen bloßen Wechsel der Räumlichkeit oder der Etage und damit ohne großen Aufwand eine Spielhalle erreichen kann und umgekehrt (Kriterium der sog. Griffnähe; OVG Bremen, B.v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris und B.v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 10 CS 14.503 - juris Rn. 18; Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 38, 40, § 25 Rn. 10).

    Das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV genügt den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil es durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2014, a.a.O., Rn. 21; OVG Bremen, B. v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2015 - 4 B 1376/14

    Auswirkungen der Aufnahme eines Gewerbes Gewerbe erst nach Inkrafttreten des

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4
    Allerdings ist der Wortlaut der Norm im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe "in einem Gebäude oder Gebäudekomplex" auslegungsbedürftig, wobei ein Rückgriff auf die "verunglückte" (Dietlein/Hecker/Rutting, a.a.O., § 21 GlüStV Rn. 39) Gesetzesbegründung nicht weiterhilft, weil sie offenbar noch auf einen früheren Entwurf der Bestimmung abstellt, wonach nur die Sportwettenvermittlung innerhalb der Räumlichkeiten einer Spielhalle oder Spielbank verboten sein sollte; wohl um Umgehungen des Vermittlungsverbots durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen eines Spielhallen- oder Spielbankbetreibers zu verhindern, wurde das Verbot auf Gebäude/Gebäudekomplexe ausgedehnt, auch wenn der Gesetzgeber sein Hauptaugenmerk auf ein Angebot im gleichen Betrieb gelegt haben mag (OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris Rn. 16 f.) (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    Dabei ist angesichts der im Einzelfall denkbaren weiten, mehrere hundert Meter betragenden Abstände zwischen den Spielstätten (etwa in einem Einkaufszentrum, Flughafen- oder Bahnhofsgebäude) eine zusätzliche restriktive Auslegung geboten, die sich an der gesetzgeberischen Absicht zu orientieren hat, Spielsuchtprävention dadurch zu betreiben, dass ein Spieler, der eine Vermittlungsstelle für Sportwetten aufsucht, nicht durch einen bloßen Wechsel der Räumlichkeit oder der Etage und damit ohne großen Aufwand eine Spielhalle erreichen kann und umgekehrt (Kriterium der sog. Griffnähe; OVG Bremen, B.v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris und B.v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 10 CS 14.503 - juris Rn. 18; Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 38, 40, § 25 Rn. 10).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4
    Dies hat auch der EuGH in der angesprochenen "Ince" -Entscheidung so entschieden (Urteil vom 4.2.2016 - C-336/14).

    Die Anwendung des § 21 GlüStV als Maßstab für die Prüfung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit von Sportwetten verstößt auch unter Berücksichtigung der "Ince"-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 4.2.2016 - C-336/14) nicht gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV).

  • OVG Bremen, 16.03.2016 - 2 B 237/15
    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4
    Dabei ist angesichts der im Einzelfall denkbaren weiten, mehrere hundert Meter betragenden Abstände zwischen den Spielstätten (etwa in einem Einkaufszentrum, Flughafen- oder Bahnhofsgebäude) eine zusätzliche restriktive Auslegung geboten, die sich an der gesetzgeberischen Absicht zu orientieren hat, Spielsuchtprävention dadurch zu betreiben, dass ein Spieler, der eine Vermittlungsstelle für Sportwetten aufsucht, nicht durch einen bloßen Wechsel der Räumlichkeit oder der Etage und damit ohne großen Aufwand eine Spielhalle erreichen kann und umgekehrt (Kriterium der sog. Griffnähe; OVG Bremen, B.v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris und B.v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 10 CS 14.503 - juris Rn. 18; Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 38, 40, § 25 Rn. 10).

    Das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV genügt den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil es durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2014, a.a.O., Rn. 21; OVG Bremen, B. v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen, 12.01.2017 - 3 B 135/16

    Glücksspiel, Sportwetten, Geldspielgeräte, Trennungsgebot, Neutonierung,

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4
    Jedenfalls kann angesichts dieser gesetzgeberischen Wertungen nicht von einer sogar offensichtlichen materiellen Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, ausgegangen werden (BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. 22; krit. hierzu SächsOVG, B.v. 12.1.2017 - 3 B 135/16 - juris Rn. 11, zuletzt bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 13.07.2017 - 10 CS 17.10).
  • OVG Niedersachsen, 23.10.2009 - 11 OA 391/09

    Streitwertbestimmung hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung von sog.

    Auszug aus VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4
    Da der Gewinn nicht hinreichend sicher zu bestimmen ist, darf aus Gründen der Praktikabilität pauschalierend vorgegangen werden (vgl. OVG OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 455 mit Hinweis auf BVerwG, NVwZ-RR 1993, 108).
  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

  • LG Hamburg, 18.04.2017 - 411 HKO 24/17
  • LG Trier, 20.06.2018 - 5 O 20/18
  • VG Augsburg, 04.07.2018 - Au 8 S 18.795

    Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 10 CS 13.145

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots, Sportwetten in Gebäuden oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - 4 B 574/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 10 CS 14.503

    Zur Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV bei

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • OVG Saarland, 21.12.2022 - 1 A 28/21

    Verstoß gegen das glücksspielrechtliche Trennungsgebot; Spielhalle und Wettbüro

    Dieser Bewertung habe sich das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 21.2.2019 - RN 5 S 19.4 - angeschlossen.

    [vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2015 - 4 B 1376/14 -, juris, Rn. 16; VG Regensburg, Beschluss vom 21.2.2019 - RN 5 S 19.4 -, juris, Rn. 35] In den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 [vgl. die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 u.a. abgedruckt in der Hess. LT-Drs.

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