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   VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199   

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VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199 (https://dejure.org/2015,64942)
VG Regensburg, Entscheidung vom 22.07.2015 - RO 1 K 14.199 (https://dejure.org/2015,64942)
VG Regensburg, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - RO 1 K 14.199 (https://dejure.org/2015,64942)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • VG Aachen, 27.03.2015 - 1 L 208/15

    Beamter auf Zeit; Wissenschaftlicher Assistent; Akademischer Oberrat;

    Auszug aus VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
    Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 37 und 41) gegeben ist und der Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschullehrer gerechtfertigt ist (vgl. VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37).

    Neben dem Zweck, zur Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses Stellen neu besetzen zu können, muss es den Hochschulen zudem möglich sein, wissenschaftliches Personal zu erproben (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37; VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22).

    Darüber hinaus sind die Hochschulen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet, so dass sich auch vor diesem Hintergrund ein Bedürfnis dafür ergibt, Personal nur für eine gewisse Zeit zu beschäftigen (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37).

    Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Ämter nicht die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse beinhalten, so dass es nicht erforderlich wäre, die betreffenden Personen überhaupt in ein Beamtenverhältnis zu berufen (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37; VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22).

    Diese wissen von Anfang an, wann ihre Tätigkeit beginnt, was von ihnen erwartet wird, was im Gegenzug gewährt wird und insbesondere wissen sie, wann sie wieder entlassen werden und welche Möglichkeiten es ggf. für eine Anschlussbeschäftigung gibt (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 36).

    Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht Frankfurt (B. v. 7.5.2012 - 9 L 297/12.F - juris) verweist, stehen in einem anderen Zusammenhang und sind nicht auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung übertragbar (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 41).

    Wäre die Ernennung zum Beamten auf Zeit nichtig, so wäre dem Kläger vielmehr überhaupt kein Amt verliehen worden (VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 32; VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 49).

    Die Wiederherstellung hätte zur Folge, dass der Kläger nicht einmal mehr auf die zeitlich befristete Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit ernannt worden wäre (OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 21; VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 54 ff.).

    Vielmehr wäre der Kläger nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gehalten, sich im Falle einer ausgeschriebenen Stelle für einen Lebenszeitbeamten zu bewerben und sich dort aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegen etwaige Konkurrenten durchzusetzen (vgl. VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 63.ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 462/15

    Rechtmäßigkeit einer Ernennung von Beamten auf Zeit im Hochschulbereich zur

    Auszug aus VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
    vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) zur befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben begründet werden darf (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5).

    Diese sollen für eine begrenzte Zeit Lehr- und Forschungsaufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder ihre eigene Habilitation (Akademischer Rat auf Zeit) oder aber die Berufung auf eine Professur (Akademischer Oberrat auf Zeit) voranzutreiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5).

    Mit dieser Frage hatte sich in den entschiedenen Fällen weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu befassen (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5).

    Denn diese - zwischenzeitlich durch Zeitablauf beendete - wirksame Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist bestandskräftig geworden (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 10 ff.).

    Zu einem Anspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit führt auch weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, noch ein Folgenbeseitigungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch, selbst wenn die Verbeamtung auf Zeit rechtswidrig erfolgt wäre (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 13).

    a) Die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten Statusamtes (BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 14).

    Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 2 C 71/08 - juris Rn. 37; OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 19).

    Die Wiederherstellung hätte zur Folge, dass der Kläger nicht einmal mehr auf die zeitlich befristete Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit ernannt worden wäre (OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 21; VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 54 ff.).

    Der Kläger hat sich gegen seine Ernennung als Akademischer Oberrat auf Zeit im Jahr 2009 nicht mit einem Rechtsmittel gewandt (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 22).

  • VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718

    Professorin; Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
    Zudem ist dem Gesetzgeber für den von ihm vorzunehmenden Ausgleich der Grundrechte des betroffenen Hochschulpersonals und der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Hochschulen sowie der Gesellschaft ein weiter sozialpolitischer Spielraum eingeräumt (vgl. BAG, U. v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 47; VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 37).

    Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Art. 22 BayHSchPG wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 31; VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; VG Hannover, G. v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 25 f).

    Wäre die Ernennung zum Beamten auf Zeit nichtig, so wäre dem Kläger vielmehr überhaupt kein Amt verliehen worden (VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 32; VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 49).

    Im vorliegenden Falle wären aber bei (angenommener) Verfassungswidrigkeit des Art. 22 BayHSchPG weder Nichtigkeits- noch Rücknahmegründe nach §§ 11 und 12 BeamtStG erfüllt (vgl. VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 33).

    b) Ebenso wenig kann ein Folgenbeseitigungsanspruch den Rechtskreis des Klägers seinem Klagebegehren entsprechend erweitern (vgl. VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 35).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
    Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 37 und 41) gegeben ist und der Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschullehrer gerechtfertigt ist (vgl. VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37).

    Zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch die prinzipielle Zulässigkeit von Beamtenverhältnissen auf Zeit (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 38).

    Die Rechtslage unterscheidet sich auch von derjenigen in den für verfassungswidrig erklärten Fällen der Führungsämter auf Zeit (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris; BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris).

    solchen an der Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 58), kommt der Sicherung der Unabhängigkeit und Neutralität der Beamten bei wissenschaftlichen Mitarbeitern keine bzw. in den genannten Ausnahmefällen nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22).

    b) Abgesehen davon, dass bereits keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Weiterqualifizierungsaufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit besteht, lässt sich dem angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris; BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris) auch nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führen würde.

  • VG Gießen, 25.08.2011 - 5 K 1979/10

    Entfristung einer Professur

    Auszug aus VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
    Neben dem Zweck, zur Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses Stellen neu besetzen zu können, muss es den Hochschulen zudem möglich sein, wissenschaftliches Personal zu erproben (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37; VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22).

    Denn die abgelaufene Amtszeit dient auch - aber eben nicht nur - als eine Art Probezeit, um auf der Grundlage konkreter Erfahrungen über eine längerfristige oder dauerhafte Anstellung zu entscheiden (vgl. VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22 unter Verweis auf Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 4 BeamtStG Rn. 51).

    Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Ämter nicht die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse beinhalten, so dass es nicht erforderlich wäre, die betreffenden Personen überhaupt in ein Beamtenverhältnis zu berufen (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37; VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22).

    solchen an der Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 58), kommt der Sicherung der Unabhängigkeit und Neutralität der Beamten bei wissenschaftlichen Mitarbeitern keine bzw. in den genannten Ausnahmefällen nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 22.65

    Umfang der Fürsorgepflicht gegenüber Beamten - Erfordernis der Ernennung für die

    Auszug aus VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
    Eine Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit ist daher nicht möglich (VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; vgl. BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/157 ff.).

    Denn die Art des Beamtenverhältnisses (auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit), in dem sich ein Beamter befindet, wird grundsätzlich nicht durch die Art der tatsächlichen Verwendung des Beamten und auch nicht durch die Absichten des Dienstherrn bezüglich der weiteren Verwendung, sondern durch den rechtsgestaltenden Ernennungsakt bestimmt (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/157 f.).

    Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann der Beamte keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (oder auf Lebenszeit) herleiten (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/162).

    Es kann nicht als "Folgenbeseitigung" die Einräumung einer Rechtsstellung beansprucht werden, die nie zuvor besessen wurde (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/165).

  • VG Saarlouis, 06.11.2012 - 2 K 303/11

    Rechtsfolgen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit; Umwandlung in ein

    Auszug aus VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
    Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Art. 22 BayHSchPG wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 31; VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; VG Hannover, G. v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 25 f).

    Eine Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit ist daher nicht möglich (VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; vgl. BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/157 ff.).

    Zum anderen wäre die Rechtsfolge einer (angenommenen) Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht die Nichtigkeit, sondern die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Ernennungen (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 7 C 71/08 - juris Rn. 20; VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41 ff.).

  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

    Auszug aus VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
    Hierfür bestehen besondere wissenschaftliche und künstlerische Gründe (BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris Rn. 90).

    Die Rechtslage unterscheidet sich auch von derjenigen in den für verfassungswidrig erklärten Fällen der Führungsämter auf Zeit (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris; BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris).

    b) Abgesehen davon, dass bereits keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Weiterqualifizierungsaufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit besteht, lässt sich dem angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris; BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris) auch nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führen würde.

  • VG Bayreuth, 20.01.2015 - B 5 K 13.570

    Anspruch einer im Angestelltenverhältnis beschäftigten Professorin auf Berufung

    Auszug aus VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
    Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet kein Recht des Einzelnen auf Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, sondern enthält eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung (VG Bayreuth, U. v. 20.1.2015 - B 5 K 13.570 - juris Rn. 41; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 25 m. w. N.).
  • VG Wiesbaden, 18.09.2008 - 8 K 614/08

    Höherwertige Planstelle bei schuldhafter Fürsorgepflichtverletzung des

    Auszug aus VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (VG Wiesbaden, U. v. 18.9.2008 - 8 K 614/08.WI - juris), auf die sich der Kläger beruft, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • VG Hannover, 01.06.2010 - 13 A 4245/09

    Anspruch auf eine Beförderung zur Direktorstellvertreterin

  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 29.97

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten für entgangene - und

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 9.77

    Vollziehung der Ernennung - Aushändigung der Urkunde - Rücknahme einer Ernennung

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 893/09

    Zur Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als

  • VG München, 22.05.2014 - M 17 K 13.473

    Professor auf Zeit; Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag; Wiederaufleben des

  • VG Frankfurt/Main, 07.05.2012 - 9 L 297/12

    Zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Hochschullehrers bei der

  • VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14

    Übertragung von Spitzenämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit

  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11

    Angestellte Hochschulprofessoren - Gesetzgebungskompetenz

  • BVerwG, 26.10.2000 - 2 C 31.99

    Angestelltenstelle; Umwandlung in Beamtenstelle; Angestellter, Anspruch auf

  • BVerwG, 13.01.1978 - 6 B 57.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Darlegung einer

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerwG, 26.10.1988 - 2 B 44.88

    Berechnung des Besoldungsdienstalters eines Lehrers - Berücksichtigung der

  • VG München, 21.11.2017 - M 5 K 17.2401

    Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    33 Abs. 2 GG enthält lediglich einen auf das Auswahlverfahren begrenzten Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 22.7.2015 - RO 1 K 14.199 - juris Rn. 74 f.).
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