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   VG Regensburg, 23.09.2020 - RO 10A DK 191335   

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https://dejure.org/2020,31089
VG Regensburg, 23.09.2020 - RO 10A DK 191335 (https://dejure.org/2020,31089)
VG Regensburg, Entscheidung vom 23.09.2020 - RO 10A DK 191335 (https://dejure.org/2020,31089)
VG Regensburg, Entscheidung vom 23. September 2020 - RO 10A DK 191335 (https://dejure.org/2020,31089)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayDG Art. 11 Abs. 6 S. 2, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2, 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; StGB § 53, § 266 Abs. 1; BeamtStG § 47 Abs. 1 S. 1
    Ausspruch eines Ernennungsverbots im Beschluss zur Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

  • rewis.io

    Einstellung des Disziplinarverfahrens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VG Regensburg, 23.09.2020 - RO 10A DK 191335
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (Az. 2 C 6.14 - juris) nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgebe; bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen sei vielmehr ebenfalls die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten.

    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier bis zu 5 Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20), unabhängig davon welches Strafmaß tatsächlich ausgesprochen wird.

  • VGH Bayern, 28.11.2012 - 16a D 11.958

    Polizeivollzugsbeamter; Zurückstufung; Zugriffsdelikt (hier: Untreue);

    Auszug aus VG Regensburg, 23.09.2020 - RO 10A DK 191335
    Im Anschluss daran trat aufgrund des Untreuevorsatzes des Beklagten der Vermögensnachteil beim Kläger ein (BayVGH, U.v. 21.01.2015 - 16a D13.1904 - juris Rn.87, U.v. 28.11.2012 - 16a D 11.958 - juris Rn. 47).

    Die Grenze der Geringwertigkeit ist grundsätzlich bei 50, 00 EUR anzusetzen (BayVGH, U.v. 28.11.2012 a.a.O. juris Rn. 48).

  • BVerwG, 28.08.2007 - 2 B 26.07

    Divergenzrüge im Disziplinarrecht hinsichtlich einer Aberkennung des Ruhegehalts

    Auszug aus VG Regensburg, 23.09.2020 - RO 10A DK 191335
    Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 Az. 2 B 26/07, BayVGH, U. v. 25.9.2013-16a D 12.1369-juris Rn. 59).
  • VGH Bayern, 27.01.2017 - 16a DC 16.1839

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag des Beamten nach Einleitung des

    Auszug aus VG Regensburg, 23.09.2020 - RO 10A DK 191335
    Das Disziplinarverfahren ist gemäß Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayDG durch Beschluss einzustellen (vgl. auch Beschluss des BayVGH vom 25.01.2017, Az. 16a DC 16.1839).
  • VGH Bayern, 28.09.2016 - 16a D 13.2112

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Veruntreuung von Verwarnungsgeldern

    Auszug aus VG Regensburg, 23.09.2020 - RO 10A DK 191335
    Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die Ehrlichkeit der mit dienstlichen Geldern oder Gütern betrauten Beamten verlassen können (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. September 2016 - 16a D 13.2112 -, juris).
  • VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 12.1369

    Disziplinarrecht; Polizeihauptmeister (BesGr. A 9); innendienstliches

    Auszug aus VG Regensburg, 23.09.2020 - RO 10A DK 191335
    Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 Az. 2 B 26/07, BayVGH, U. v. 25.9.2013-16a D 12.1369-juris Rn. 59).
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