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   VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241, RO 5 K 17.1254   

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VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241, RO 5 K 17.1254 (https://dejure.org/2020,4954)
VG Regensburg, Entscheidung vom 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241, RO 5 K 17.1254 (https://dejure.org/2020,4954)
VG Regensburg, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - RO 5 K 17.1241, RO 5 K 17.1254 (https://dejure.org/2020,4954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG; GlüStV Art. 36; § 1, 5 Abs. 3, 24 Abs. 2 S. 3
    Nebenbestimmungen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • rewis.io

    Nebenbestimmungen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 10 CS 09.1734

    Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel; gesetzeswiederholende

    Auszug aus VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241
    Damit wird aber auch zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls Bestimmbarkeit als solche ausreichend ist (BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17).

    Der im Vergleich zur Konkretisierung eines Handelns oder Duldens als geringer anzusetzende Grad für die Konkretisierung eines Unterlassens (BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17) ist im Hinblick auf die Ziffern 4.3 zu unterlassenden Maßnahmen bei der äußeren Gestaltung der Spielhalle, die nicht Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele sind, nicht zu unbestimmt.

    (3) Auch soweit die unter Ziffer VI der streitgegenständlichen Bescheide genannten Verfügungen Verpflichtungen wiederholen, die sich unmittelbar aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergeben, ist dies nicht per se rechtswidrig (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17; a.A. VG Regensburg, U.v. 21.10.2010 - RO 5 K 10.31 - juris Rn. 54).

    Vielmehr sind solche Verfügungen dann berechtigt, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 2.8.2012 - 1 S 618/12 - juris Rn. 46).

    Auch dieser Gesichtspunkt führt dazu, dass im vorliegenden Fall die gesetzeswiederholenden Verfügungen als rechtmäßig anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17).

    (4) Aus denselben Gründen sind die als im Wesentlichen gesetzeswiederholende bzw. konkretisierende Verfügungen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17) nach den eben dargelegten Maßstäben rechtmäßig.

  • VGH Bayern, 12.10.1998 - 24 B 97.3617
    Auszug aus VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241
    Die Auflage dient also auch dem Spielerschutz und nicht nur primär dem Kontrollinteresse der Verwaltung, wie der BayVGH, U.v. 12.10.1998 - 24 B 97.3617 - juris Rn. 26 ff. bei einer anderen und nicht vergleichbaren Fallkonstellation (Zweckentfremdung) annahm.

    Die Auflage dient also auch dem Spielerschutz und nicht nur primär dem Kontrollinteresse der Verwaltung, wie der BayVGH, U.v. 12.10.1998 - 24 B 97.3617 - juris Rn. 26 ff., bei einer anderen und nicht vergleichbaren Fallkonstellation (Zweckentfremdung) annahm.

  • VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis und Spielerschutz

    Auszug aus VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241
    Vielmehr soll staatlichen Akteuren ein breiter Regelungs- und Gestaltungsspielraum zukommen, dem dadurch Rechnung getragen wird, dass mit der im Einzelfall beabsichtigten Beschränkung wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird (so VG Augsburg, Urteil vom 26.02.2019 - Au 8 K 17.1006-, juris Rn. 85 - 88 und BVerfG, B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - juris, Rn. 70).

    Hier verfolgen die Auflagen überragend wichtige Gemeinwohlziele, so dass das Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die als gering anzusehende Schwere des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG überwiegt, so auch VG Augsburg, U.v. 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005, juris, Rn. 93.

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241
    Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen (BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 - juris Rn. 34).

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Glücksspiele nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung in ein krankhaftes Suchtverhalten münden können, und die Spielsucht zu einer Verschuldung der Betroffenen sowie zu Folge- und Begleitkriminalität und damit zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Spieler selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 - juris Rn. 35).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241
    Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem sog. "Spielbanken-Beschluss" aus, dass der Betrieb einer Spielbank eine an sich unerwünschte Tätigkeit sei, die der Staat gleichwohl erlaube, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfG, B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - juris Rn. 69).

    Vielmehr soll staatlichen Akteuren ein breiter Regelungs- und Gestaltungsspielraum zukommen, dem dadurch Rechnung getragen wird, dass mit der im Einzelfall beabsichtigten Beschränkung wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird (so VG Augsburg, Urteil vom 26.02.2019 - Au 8 K 17.1006-, juris Rn. 85 - 88 und BVerfG, B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - juris, Rn. 70).

  • VG Bayreuth, 17.05.2019 - B 7 K 17.530

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Auszug aus VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241
    Eine bloße Vorlage der Konzepte bei Antragstellung genügt nicht, sondern die Einhaltung ist dauerhaft sicherzustellen, (so auch VG Bayreuth, Urteil vom 17.05.2019 - B 7 K 17.530 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

    Auszug aus VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 41/87 - juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241
    Dem gewerblichen Automatenspiel kommt nach neueren Erkenntnissen sogar ein höheres Suchtpotenzial als Spielbanken zu (vgl.BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15, juris Rn. 77).
  • VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31

    Lotterierechtliche Nebenbestimmungen; Werbebeschränkungen; Regionalitätsprinzip;

    Auszug aus VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241
    (3) Auch soweit die unter Ziffer VI der streitgegenständlichen Bescheide genannten Verfügungen Verpflichtungen wiederholen, die sich unmittelbar aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergeben, ist dies nicht per se rechtswidrig (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17; a.A. VG Regensburg, U.v. 21.10.2010 - RO 5 K 10.31 - juris Rn. 54).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 41/87 - juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 1 S 618/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an einen Versammlungsleiter gerichteten

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05

    Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

  • BVerwG, 12.02.2020 - 8 C 6.19

    Bestimmung des Begriffs des Erben nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG allein nach §

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 35.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VG München, 13.10.2020 - M 16 K 18.297

    Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlicher Erlaubnis -

    Die Auflage konkretisiert die im Sozialkonzept und in § 6 GlüStV i.V.m. Nr. 1 Buchst. b der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht angelegte Dokumentations-, Vorlage- und Berichtspflicht und findet ihre Rechtfertigung ergänzend in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV, Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV, wonach die Glücksspielaufsicht jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen kann, die zur Prüfung der Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind (vgl. VG Regensburg, U.v. 27.2.2020 - RO 5 K 17.1241 u.a. - juris Rn. 100).

    Aus der Formulierung der Auflage und unter Heranziehung der Bescheidsbegründung ergibt sich damit auch, dass nicht das Aufstellen von Pylonen und Fahnen jeglicher Art verboten sein soll, sondern das Aufstellen dann verboten ist, wenn dies in einer besonders auffälligen Gestaltung erfolgt (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 27.2.2020 - RO 5 K 17.1241 - juris Rn. 97).

  • VG München, 13.10.2020 - M 16 K 17.3848

    Erfolglose Klage gegen Nebenbestimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Aus der Formulierung der Auflage und unter Heranziehung der Bescheidsbegründung ergibt sich damit auch, dass nicht das Aufstellen von Pylonen und Fahnen jeglicher Art verboten sein soll, sondern das Aufstellen dann verboten ist, wenn dies in einer besonders auffälligen Gestaltung erfolgt (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 27.2.2020 - RO 5 K 17.1241 - juris Rn. 97).
  • VG München, 19.05.2020 - M 16 K 17.3082

    Nebenbestimmungen zu spielhallenrechtlicher Erlaubnis

    Die Auflage konkretisiert die im Sozialkonzept und in § 6 GlüStV i.V.m. Nr. 1 Buchst. b der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht angelegte Dokumentations-, Vorlage- und Berichtspflicht und findet ihre Rechtfertigung ergänzend in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV, Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV, wonach die Glücksspielaufsicht jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen kann, die zur Prüfung der Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind (vgl. VG Regensburg, U.v. 27.2.2020 - RO 5 K 17.1241 u.a. - juris Rn. 100).
  • VG München, 19.05.2020 - M 16 K 17.3080

    Anfechtung von Nebenbestimmungen zu Spielhallenerlaubnis

    Die Auflage konkretisiert die im Sozialkonzept und in § 6 GlüStV i.V.m. Nr. 1 Buchst. b der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht angelegte Dokumentations-, Vorlage- und Berichtspflicht und findet ihre Rechtfertigung ergänzend in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV, Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV, wonach die Glücksspielaufsicht jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen kann, die zur Prüfung der Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind (vgl. VG Regensburg, U.v. 27.2.2020 - RO 5 K 17.1241 u.a. - juris Rn. 100).
  • VG München, 19.05.2020 - M 16 K 17.3316

    Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlicher Erlaubnis -

    Die Auflage konkretisiert die im Sozialkonzept und in § 6 GlüStV i.V.m. Nr. 1 Buchst. b der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht angelegte Dokumentations-, Vorlage- und Berichtspflicht und findet ihre Rechtfertigung ergänzend in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV, Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV, wonach die Glücksspielaufsicht jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen kann, die zur Prüfung der Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind (vgl. VG Regensburg, U.v. 27.2.2020 - RO 5 K 17.1241 u.a. - juris Rn. 100).
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