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VG Regensburg, 28.01.2010 - RN 7 K 09.1668 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit des Betriebs einer Flutlichtanlage bei einer Speedwaybahn bei Erteilung einer Baugenehmigung mit der Auflage eines Nichtüberschreitens der Vertikalbeleuchtungsstärke 5 LUX und bei einer späteren neu erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne ...
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 14.395
Speedway-Vereinstraining in Pocking zulässig
Durch Urteil vom 28. Januar 2010 (Az. RN 7 K 09.1668), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, hob das Verwaltungsgericht auf die Klage der Schwester der Klägerin hin - sie ist Eigentümerin des zwischen dem Anwesen der Klägerin und dem Stadion liegenden Grundstücks Fl.Nr. 830/2 - eine der Beigeladenen am 8. November 2007 zur "Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Übung und Ausübung des Motorsports, Speedwaybahn" erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einschließlich mehrerer hierzu ergangener Änderungsbescheide auf, da der zulässige Betriebsumfang in diesen Bescheiden nicht so bestimmt festgelegt worden sei, dass die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionswerte hinreichend sicher zu erwarten stehe.Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28. Januar 2010 (Az. RN 7 K 09.1668) ausgeführt habe, handele es sich bei dem Speedway-Vereinstraining nicht um eine voraussehbare Besonderheit beim Betrieb der Anlage im Sinn der Nr. 7.2 TA Lärm, sondern um deren regelmäßigen, bestimmungsgemäßen Gebrauch, so dass diese Betriebsform nicht als "seltenes Ereignis" zugelassen werden könne.
- VG Regensburg, 08.10.2010 - RN 7 K 10.1258
Bei einem nicht öffentlichen, einmaligen Speedwaybetrieb besteht nachträglich …
Bereits in der mündlichen Verhandlung im Verfahren RN 7 K 09.1668 hatte der von der beigeladenen Stadt ... hinzugezogene MSC ... den Standpunkt vertreten, dass die durchgeführten Lärmmessungen nicht mehr aktuell seien, weil nach den sportlichen Regeln zwingend die Verwendung neuer Schalldämpfer vorgeschrieben sei und sich daraus eine erhebliche Verringerung des Lärms ergebe.