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   VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129   

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VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129 (https://dejure.org/2022,9210)
VG Regensburg, Entscheidung vom 28.02.2022 - RN 5 K 19.129 (https://dejure.org/2022,9210)
VG Regensburg, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - RN 5 K 19.129 (https://dejure.org/2022,9210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Health-Claims-VO Art. 2 Abs. 2 Nr. 5
    Die Verwendung der Kennzeichnung "Ökovital" auf Fruchtgummis stellt unter Betrachtung der Gesamtaufmachung der Produkte keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health-Claims-VO dar.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • VG München, 01.03.2017 - M 18 K 16.68

    Durchschnittsverbrauch als Indikator bei der Wahl der Produktbezeichnung

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129
    Zu der Gesamtaufmachung des Produkts gehören das Zutatenverzeichnis, bildliche Darstellungen und sämtliche Wortangaben (vgl. BGH, U.v. 9.10.2014 - I ZR 162/13 - "Combiotik" - juris; VG München, U.v. 1.3.2017 - M 18 K 16.68 - "Figur-Fit" - juris Rn. 30 ff.).

    Auch bei der Ermittlung der Bedeutung einer aus mehreren Wörtern zusammengesetzte Angabe, darf keine isolierte Betrachtung eines einzigen Teils der Angabe vorgenommen werden (VG München, U.v. 1.3.2017 - M 18 K 16.68 - juris Rn. 30).

    So sind etwa voran- und nachgestellte Wörter zu berücksichtigen, auch unter dem Gesichtspunkt, welche Funktion und welchen Erklärungswert solche voran- und nachgestellten Wörter in Bezug auf die streitgegenständliche Angabe haben (VG München, U.v. 1.3.2017 - M 18 K 16.68 - "Figur-Fit" - juris Rn. 32).

    Bei der Gesamtaufmachung können auch Umstände herangezogen werden, die außerhalb des Produkts liegen, wie etwa andere Produkte aus dem Sortiment (vgl. VG München - U.v. 1.3.2017 - M 18 K 16.68 - "Figur-Fit" - juris Rn. 32).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129
    Es sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 6.9.2012 - C 544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 35, 38; BGH, U.v. 26.2.2014 - I ZR 178/12 - "Praebiotik" - juris Rn. 16; OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 51).

    Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt demnach vor, wenn nach dem Verständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, der Eindruck eines Zusammenhangs zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hervorgerufen wird (vgl. EuGH, U.v. 18.7.2013 - C-299/12 - "Green-Swan Pharmaceuticals" - juris Rn. 24; BGH, U.v. 26.2.2014- I ZR 178/12 - "Praebiotik" - juris Rn. 17).

    Es gilt kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab, nach dem die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten sind, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen (BGH, U.v. 26.2.2014 - I ZR 178/12 - "Praebiotik - juris Rn. 17; U.v. 24.7.2014 - I ZR 221/12 - "Original Bach-Blüten" - juris Rn. 24; siehe auch Erwägungsgrund 16 Satz 5 Health-Claims-VO).

    Die Vorkenntnisse und Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers sind ebenso zu berücksichtigen (BGH, U.v. 26.2.2014 - I ZR 178/12 - "Praebiotik" - juris Rn. 17; U.v. 10.12.2015 - I ZR 222/13 - "Lernstark" - juris Rn. 44).

  • OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14

    Alkoholfreies Bier durfte nicht mit "vitalisierend" beworben werden

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129
    Die Bedeutung der streitgegenständlichen Angabe muss unter Beachtung der in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Angabe stehenden Bezeichnungen ermittelt werden (OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - 4 U 19/14 - "vitalisierend" - juris Rn. 41).

    Aus Sicht der angesprochenen Verbraucher ergibt es keinen Sinn, die einzelnen Wörter gesondert aufzuführen, wenn mit ihnen dasselbe zum Ausdruck gebracht werden soll (OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - 4 U 19/14 - "vitalisierend" - juris Rn. 43).

    Diese Eigenschaften und Assoziationen werden typischerweise mit gesunden Menschen in Verbindung gebracht (vgl. zum Wortsinn "vitalisierend": OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - 4 U 19/14 - juris Rn. 38).

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129
    Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, U.v. 10.12.2015 - I ZR 222/13 - "Lernstark" - juris Rn. 17; U.v. 24.7.2014 - I ZR 221/12 - "Original Bach-Blüten" - juris Rn. 22; U.v. 9.10.2014 - I ZR 162/13 - "Combiotik" - juris Rn. 19).

    Die Vorkenntnisse und Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers sind ebenso zu berücksichtigen (BGH, U.v. 26.2.2014 - I ZR 178/12 - "Praebiotik" - juris Rn. 17; U.v. 10.12.2015 - I ZR 222/13 - "Lernstark" - juris Rn. 44).

    Bei der Ermittlung ihres Sinngehalts dürfen einzelne Aussagen oder Wörter nicht für sich genommen betrachtet werden, sondern müssen im konkreten Zusammenhang ihrer Verwendung beurteilt werden (BGH, U.v. 17.5.2018 - I ZR 252/16 - "Bekömmliches Bier" - juris Rn. 53), wobei die Gesamtaufmachung des Produkts sowie typische Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen sein können (BGH, U.v. 10.12.2015 - I ZR 222/13 - "Lernstark" - juris Rn. 44 m.w.N.).

  • BGH, 09.10.2014 - I ZR 162/13

    Combiotik - Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Säuglingsnahrung mit

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129
    Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, U.v. 10.12.2015 - I ZR 222/13 - "Lernstark" - juris Rn. 17; U.v. 24.7.2014 - I ZR 221/12 - "Original Bach-Blüten" - juris Rn. 22; U.v. 9.10.2014 - I ZR 162/13 - "Combiotik" - juris Rn. 19).

    Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH, U.v. 6.9.2012 - C-544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 35; BGH, U.v. 09.10.2014 - I ZR 162/13 - "Combiotik" - juris Rn. 33; BGH, U.v. 24.7.2014 - I ZR 221/12 - "Original Bach-Blüten" - juris Rn. 23; U.v. 5.12.2012 - I ZR 36/11 - "Monsterbacke II" - juris Rn. 33; OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 51).

    Zu der Gesamtaufmachung des Produkts gehören das Zutatenverzeichnis, bildliche Darstellungen und sämtliche Wortangaben (vgl. BGH, U.v. 9.10.2014 - I ZR 162/13 - "Combiotik" - juris; VG München, U.v. 1.3.2017 - M 18 K 16.68 - "Figur-Fit" - juris Rn. 30 ff.).

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129
    Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, U.v. 10.12.2015 - I ZR 222/13 - "Lernstark" - juris Rn. 17; U.v. 24.7.2014 - I ZR 221/12 - "Original Bach-Blüten" - juris Rn. 22; U.v. 9.10.2014 - I ZR 162/13 - "Combiotik" - juris Rn. 19).

    Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH, U.v. 6.9.2012 - C-544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 35; BGH, U.v. 09.10.2014 - I ZR 162/13 - "Combiotik" - juris Rn. 33; BGH, U.v. 24.7.2014 - I ZR 221/12 - "Original Bach-Blüten" - juris Rn. 23; U.v. 5.12.2012 - I ZR 36/11 - "Monsterbacke II" - juris Rn. 33; OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 51).

    Es gilt kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab, nach dem die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten sind, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen (BGH, U.v. 26.2.2014 - I ZR 178/12 - "Praebiotik - juris Rn. 17; U.v. 24.7.2014 - I ZR 221/12 - "Original Bach-Blüten" - juris Rn. 24; siehe auch Erwägungsgrund 16 Satz 5 Health-Claims-VO).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17

    Produktbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129
    Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH, U.v. 6.9.2012 - C-544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 35; BGH, U.v. 09.10.2014 - I ZR 162/13 - "Combiotik" - juris Rn. 33; BGH, U.v. 24.7.2014 - I ZR 221/12 - "Original Bach-Blüten" - juris Rn. 23; U.v. 5.12.2012 - I ZR 36/11 - "Monsterbacke II" - juris Rn. 33; OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 51).

    Es sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 6.9.2012 - C 544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 35, 38; BGH, U.v. 26.2.2014 - I ZR 178/12 - "Praebiotik" - juris Rn. 16; OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 51).

    Mittelbar sind Erklärungen, die erst durch bewusste - gedankliche - oder zunächst unbewusste Assoziationen einen Bezug auf die Eigenschaft des Lebensmittels ergeben (OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 53).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-299/12

    Green Swan Pharmaceuticals CR - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129
    Unter diesen Umständen ist der Begriff "Zusammenhang" weit zu verstehen (EUGH, U.v. 6.9.2012 - C-544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 34; U.v. 18.7.2013 - C-299/12 - "Green-Swan Pharmaceuticals" - juris Rn. 22).

    Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Behauptung einer Auswirkung auf den Gesundheitszustand - es reicht bereits aus, dass eine Angabe bei dem angesprochenen Verkehr einen solchen Eindruck hervorrufen kann (EuGH, U.v. 18.7.2013 - C- 299/12 - Green-Swan Pharmaceuticals - juris Rn. 24).

    Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt demnach vor, wenn nach dem Verständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, der Eindruck eines Zusammenhangs zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hervorgerufen wird (vgl. EuGH, U.v. 18.7.2013 - C-299/12 - "Green-Swan Pharmaceuticals" - juris Rn. 24; BGH, U.v. 26.2.2014- I ZR 178/12 - "Praebiotik" - juris Rn. 17).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129
    Unter diesen Umständen ist der Begriff "Zusammenhang" weit zu verstehen (EUGH, U.v. 6.9.2012 - C-544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 34; U.v. 18.7.2013 - C-299/12 - "Green-Swan Pharmaceuticals" - juris Rn. 22).

    Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH, U.v. 6.9.2012 - C-544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 35; BGH, U.v. 09.10.2014 - I ZR 162/13 - "Combiotik" - juris Rn. 33; BGH, U.v. 24.7.2014 - I ZR 221/12 - "Original Bach-Blüten" - juris Rn. 23; U.v. 5.12.2012 - I ZR 36/11 - "Monsterbacke II" - juris Rn. 33; OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 51).

    Es sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 6.9.2012 - C 544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 35, 38; BGH, U.v. 26.2.2014 - I ZR 178/12 - "Praebiotik" - juris Rn. 16; OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 51).

  • EuG, 25.10.2012 - T-552/10

    riha / OHMI - Lidl Stiftung (VITAL&FIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129
    Bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts eines Wortes, dass in einem engen Zusammenhang mit einem weiteren Wort steht, kann auch die Reihenfolge, in der diese beiden Bestandteile jeweils stehen, und damit die innere logische Struktur ihrer Kombination berücksichtigt werden (EUGH, U.v. 25.10.2012 - T-552/10 - juris Rn. 59).

    Zudem nähert sich das Wort "vital", ein vom Substantiv "Vitalität" abgeleitetes Adjektiv, in seiner Konnotation der Bedeutung des Wortes "fit" insoweit an, als es ebenfalls "Lebenskraft", "Frische" und "Sportlichkeit" bezeichnet (vgl. EUGH, U.v. 25.10.2012 - T-552/10 - "Vital & Fit" - juris Rn. 59).

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2010 - 9 S 1130/08

    Feststellungsklage zur Klärung von Zweifelsfragen bei drohenden Straf- oder

  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

  • VG Regensburg, 14.06.2018 - RN 5 K 17.832

    Zur Frage der Irreführung des Verbrauchers bei Angaben auf der Etikettierung

  • BGH, 17.05.2018 - I ZR 252/16

    Für Bier darf nicht mit der Angabe "bekömmlich" geworben werden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.2019 - 8 A 11522/18

    Keine Irreführung der Verbraucher durch "FEDI"-Flaschenetikett für teilweise

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.1996 - 13 A 6644/95
  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

  • LG München I, 27.11.2020 - 1 HKO 3899/20

    Unzulässige gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel im Bereich

  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

  • BVerwG, 09.12.1999 - 6 B 35.99

    Drohung mit einer Strafanzeige zur Erlangung eines bestimmten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 13 A 592/07

    Zusatz von Lithothamnium in Bio-Produkten unzulässig

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 36/11

    Darf "Monsterbacke" "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" sein?

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