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   VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581   

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VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581 (https://dejure.org/2017,24408)
VG Regensburg, Entscheidung vom 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581 (https://dejure.org/2017,24408)
VG Regensburg, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581 (https://dejure.org/2017,24408)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SG § 7, § 8, § 11, § 17 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 55 Abs. 5, Abs. 6; SBG § 24 Abs. 1 Nr. 6; StGB § 129 Abs. 1
    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Einbringens rechtsextremistischer Musik in die Kaserne

  • rewis.io

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Einbringens rechtsextremistischer Musik in die Kaserne

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11

    Soldat; Dienstpflichtverletzung; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

    Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581
    Der Sinn und Zweck der Norm besteht darin, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu gewährleisten (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

    Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris):.

    Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen nur schwere innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist in den militärischen Kernbereich (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris).

    Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr) (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 74 f.).

    Die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.08.2010 - 2 B 33.10 - juris; B.v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 - juris).

  • VG Bremen, 05.08.2013 - 6 V 745/13
    Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581
    Es werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 05.08.2013, Az. 6 V 745/13, Bezug genommen.

    Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4; OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 32; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris; VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris).

    Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und § 17 Abs. 1 und 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken und ihn in die Nähe (rechts-)extremistischer Gruppierungen zu rücken (BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - juris zur allgemeinen Verfassungstreuepflicht im Berufsbeamtentum; OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401; VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23).

    Die Band produzierte bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im Jahre 2001 CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris Rn. 3; VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23).

    An der Bewertung einer (schuldhaften) Dienstpflichtverletzung, die an das Einbringen der Dateien in Liegenschaften der Bundeswehr anknüpft, ändert sein Vortrag im Ergebnis nichts (VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23).

    Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat daher eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung angenommen, wenn ein Soldat durch das Abspielen rechtsradikaler Musik, das Tragen von Kleidungsstücken mit rechtsextremistischen Aufdrucken, durch rassistische Äußerungen oder den wiederholten Besuch rechtsextremistischer Veranstaltungen seine eigene rechtsgerichtete Gesinnung zum Ausdruck gebracht hat (VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 30 m.w.N.; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 78 m.w.N.).

    Das setzt in tatsächlicher Hinsicht jedoch voraus, dass das Dienstvergehen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich geeignet war, das Achtungs- und Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu seinem Soldaten unheilbar zu zerstören (VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 30).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.10.2015 - 2 LB 25/14

    Entlassung eines Soldaten wegen Hitlergruß

    Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581
    Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass es sich bei dem Besitz rechtsextremistischer Musik um eine derart allgemeines Problem handelt ist nachvollziehbar und seitens des Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 41; OVG NW, B.v. 17.09.2008 - 1 B 670/08 - juris Rn. 49).

    Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 35; OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401).

    Mit Blick auf die deutsche Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus ist das Ansehen der Bundeswehr in besonderem Maße störanfällig gegenüber Militärangehörigen, die Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde aufkommen lassen (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris; OVG RhPf, U.v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401, 402).

    Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 39).

    Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30; OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 43) .

    Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - 1 B 1843/05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung

    Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581
    Das Verwaltungsgericht kann umfänglich überprüfen, ob das Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

    Das Verhalten des Klägers ist in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

    Mit Blick auf die deutsche Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus ist das Ansehen der Bundeswehr in besonderem Maße störanfällig gegenüber Militärangehörigen, die Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde aufkommen lassen (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris; OVG RhPf, U.v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401, 402).

    § 55 Abs. 5 SG räumt der Behörde kein "umfassendes" Ermessen dergestalt ein, dass die Entlassungsbehörde gewissermaßen - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 29).

    Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30; OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 43) .

  • BVerwG, 07.11.2000 - 2 WD 18.00

    Disziplinarverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger

    Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581
    Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18.00 - juris; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris für den Fall der Verwendung nationalsozialistischer Gesten).

    Sein Verhalten brachte zumindest die Gefahr mit sich, andere Soldaten in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn zu verunsichern, sie in Konflikte zu stürzen und dadurch im Ergebnis die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18.00 - juris Rn. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris) kommt es für die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war.

    Diese Kernpflicht (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4) des Soldaten gebietet es, sich mit der Idee der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der ein Soldat dienen soll, zu identifizieren.

    Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris).

    Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4; OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 32; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris; VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris).

  • VG Schleswig, 18.08.2014 - 12 B 14/14

    Wehrdisziplinarverfahren: Verbreitung rassistischer und die Gewaltherrschaft des

    Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581
    Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4; OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 32; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris; VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris).

    Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 34).

    Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 37; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris Rn. 43; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 70).

    Eine unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigende Pflichtverletzung ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 38).

    Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist damit geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 38; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.1995 - 10 A 12774/94

    Soldat auf Zeit; Fristlose Entlassung; Rassistische Äußerungen ; Spotten über

    Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581
    Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und § 17 Abs. 1 und 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken und ihn in die Nähe (rechts-)extremistischer Gruppierungen zu rücken (BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - juris zur allgemeinen Verfassungstreuepflicht im Berufsbeamtentum; OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401; VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23).

    Sie ist besonders störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401, 402).

    Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 35; OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401).

    Mit Blick auf die deutsche Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus ist das Ansehen der Bundeswehr in besonderem Maße störanfällig gegenüber Militärangehörigen, die Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde aufkommen lassen (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris; OVG RhPf, U.v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401, 402).

  • VG Saarlouis, 13.01.2015 - 2 K 763/13

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bei Verwendung

    Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581
    Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18.00 - juris; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris für den Fall der Verwendung nationalsozialistischer Gesten).

    Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4; OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 32; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris; VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris).

    Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 37; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris Rn. 43; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 70).

    Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist damit geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 38; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris).

  • BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

    Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581
    Bei der Musikgruppe "Landser" handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris).

    Im Vordergrund der Aktivitäten der Gruppe hätte die Begehung von Straftaten gestanden, nämlich die Verbreitung zu Gewalttaten auffordernder, volksverhetzender, die demokratische Verfassung der Bundesrepublik verunglimpfender und den Nationalsozialismus wiederbelebender Botschaften (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris Rn. 18).

    Die öffentliche Sicherheit sei hierdurch erheblich gefährdet gewesen, so dass die Band sämtliche Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB erfüllt habe (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - Rn. 18).

    Die Band produzierte bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im Jahre 2001 CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris Rn. 3; VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 16.08.2010 - 2 B 33.10

    Soldatenverhältnis auf Zeit; fristlose Entlassung; Dienstpflichtverletzung;

    Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581
    Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, B.v. 16.08.2010 - 2 B 33/10 - juris Rn. 7).

    Die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.08.2010 - 2 B 33.10 - juris; B.v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 - juris).

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Entlassung eines Soldaten

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2005 - 1 B 2009/04

    Zur fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen außerdienstlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2008 - 1 B 670/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Entlassung

  • VGH Bayern, 25.07.2001 - 3 B 96.1876

    Recht der Soldaten: Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen gelegentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 12 A 2849/96
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03

    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen;

  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 123.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

  • VG Neustadt, 22.10.2013 - 5 K 185/13

    Versammlung der NPD - Auflage zur Verhinderung des Auftritts von Rechtsrock Bands

  • VG Düsseldorf, 05.08.2020 - 10 K 6654/17
    BVerwG, 28. Januar 2013 - 2 B 114/11, Rn. 10 m.w.N. - juris; BVerwG, 28. Juli 2011 - 2 C 28/10, Rn. 13; BVerwG, 16. August 2010 - 2 B 33/10, Rn. 8 - juris; dem folgend zuletzt auch VG München, 23. Oktober 2019 - M 21b K 18.6134 -, Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, 18. August 2014 - 12 B 14/14, Rn. 37 - juris; VG Regensburg, 28. Juni 2017 - 1 K 16.1581, Rn. 64 - juris; VG Saarlouis, 13. Januar 2015 - 2 K 763/13, Rn. 43 - juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 70, 74 f.; Cobanov, NZWehrr 2013, 177, 179.

    OVG Bremen, 20. November 2019 - 2 LA 258/18; OVG Schleswig-Holstein, 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14; VG Regensburg, 28. Juni 2017 - 1 K 16.1581, BeckRS 2017, 116806, Rn. 54 - beck-online; VG Bremen, 5. August 2013 - 6 V 745/13, BeckRS 2013, 54366; VG Schleswig, 14. September 2017 - 12 B 31/17, BeckRS 2017, 125796, Rn. 10 - beck-online; VG Schleswig, 18. August 2014 - 12 B 14/14, BeckRS 2014, 58146 - beck-online.

    BVerwG, 16. August 2010 - 2 B 33/10, Rn. 7 - juris; OVG Schleswig, 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 - juris; VG Schleswig-Holstein, 25. April 2018 - 12 B 30/18, Rn. 22 - juris; VG Schleswig-Holstein, 14. September 2017 - 12 B 31/17, Rn. 25 - juris; VG Regensburg, 28. Juni 2017 - 1 K 16.1581, Rn. 72 - juris.

  • VG Minden, 20.10.2020 - 12 K 324/18
    vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581 -, juris Rn. 55; VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013 - 6 V 745/13 -, juris Rn. 23.

    vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen erneut VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013 - 6 V 745/13 -, juris Rn. 32; VG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 368/04 -, juris Rn. 44; im Ausgangspunkt ebenso VG Regensburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581 -, juris Rn. 67.

  • VG München, 17.08.2017 - M 21 S 17.2245

    Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr wegen gemeinschaftlichen Ladendiebstahls

    Auch die Judiaktur zur ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist sehr einseitig auf verfassungsfeindliche Betätigungen wie die Verwendung nationalsozialistischer Symbole und Ausdrucksformen sowie rassistische Äußerungen ausgerichtet (vgl. zuletzt VG Regensburg vom 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581 - juris; OVG Schleswig vom 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris).
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