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   VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705   

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VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705 (https://dejure.org/2021,60172)
VG Regensburg, Entscheidung vom 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705 (https://dejure.org/2021,60172)
VG Regensburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - RO 7 K 19.2705 (https://dejure.org/2021,60172)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 34 Abs. 1 und 2; BauNVO § 6; BayBO Art. 55, 57 Abs. 4, 60
    Nutzungsuntersagung einer Wohnung für bordellartige Zwecke

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 1 ZB 06.2296
    Auszug aus VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705
    Dem entsprechend hat der BayVGH klargestellt, dass der Auffassung, dass eine Nutzungsuntersagung, mit der nicht nur präventiv die künftige Nutzung untersagt, sondern auch eine bereits ausgeübte Nutzung untersagt werden soll, nicht an den Eigentümer bzw. Vermieter der Wohnung zu richten ist, sondern an den Mieter, jedenfalls dann nicht zu folgen ist, wenn - wie hier - die Wohnung bordellartig genutzt und einem ständig wechselnden Personenkreis überlassen wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007, Az. 1 ZB 06.2296).

    Im Ergebnis wird daher bei unzulässigen bordellartigen bzw. vergleichbaren Nutzungen von der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Einschreiten gegen den Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 1 ZB 06.2296 - juris).

  • VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221

    Die Ausübung der Prostitution in sogenannten Terminwohnungen ist im Mischgebiet

    Auszug aus VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705
    Eine Nutzung, die jedoch wie vorliegend darauf beruhe, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis zu überlassen, weise bereits aus diesem Grund kein wohnähnliches Erscheinungsbild mehr auf (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.5.2008, Az. 9 ZB 07.3221).

    Eine Vergleichbarkeit mit dem hier streitgegenständlichen bordellartigen Betrieb sei wegen seiner typischen Auswirkung auf die Nachbarschaft nicht gegeben, da das Wohnen nicht wesentlich gestört werde (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2008, Az. 9 ZB 07.3221).

  • VG Sigmaringen, 23.04.2009 - 6 K 2729/07

    Zulässigkeit einer Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird, in einem

    Auszug aus VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705
    Insoweit verweist der Kläger auf ein Urteil des VG Sigmaringen vom 23.4.2019 (Az. 6 K 2729/07).

    Soweit der Kläger auf ein Urteil des VG Sigmaringen vom 23.4.2019 (Az. 6 K 2729/07) verweist, ändert dies nichts an der Einstufung des streitgegenständlichen Betriebs als bordellartigen Betrieb.

  • VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3224

    Die Ausübung von Prostitution in sogenannten Terminwohnungen ist im Mischgebiet

    Auszug aus VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705
    Während Bordelle und bordellartige Betriebe wegen ihrer typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ("milieubedingte Unruhe") eine wesentliche Störung des Wohnens darstellen und daher grundsätzlich als nicht mischgebietsverträglich anzusehen sind, muss bei der sog. Wohnungsprostitution die gleichfalls regelmäßig gegebene störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen, dass das Vorhaben generell unzulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3224 -, Rn. 7, juris).

    Der BayVGH hat insoweit zutreffend in seiner Entscheidung vom 16.5.2008 (9 ZB 07.3224, juris Rn. 8) darauf hingewiesen, "dass es dahinstehen kann, ob die Nutzung von Räumen ausschließlich zum Zwecke der Prostitution ohne damit verbundene Wohnnutzung in jedem Fall, d.h. auch dann, wenn kein größerer Betrieb vorliegt und etwa nur ein oder zwei Prostituierte dort ihr Gewerbe ausüben, schon als ein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe zu bewerten ist." Diese Auffassung macht sich die Kammer zu eigen, so dass auch vorliegend noch von einem bordellartigen Betrieb auszugehen ist, wenn nur ein oder zwei Prostituierte in einer kleinen Wohnung tätig sind, diese aber jedenfalls darin nicht fest wohnen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2010 - 8 A 10623/10

    Zur Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit

    Auszug aus VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705
    Insoweit enthält dann die Nutzungsuntersagung auch ein Handlungsgebot zum aktiven Tätigwerden, nämlich die zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen und/oder mietvertraglichen Möglichkeiten zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung abzustellen (vgl. zum Ganzen OVG Koblenz, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - juris).
  • OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05

    Nutzungsuntersagung an Mieter oder Eigentümer?

    Auszug aus VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705
    Vorliegend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Nutzungsuntersagung nicht an den Betreiber der Modellwohnung als Mieter und Betreiber gerichtet wurde, sondern an den Kläger als Grundstückseigentümer, da eine Untersagung einer bordellartigen Nutzung "auf Dauer" ohnehin nur an den Grundstückseigentümer gerichtet werden kann, da nur dieser es in der Hand hat, nach Beendigung aktueller Nutzungsverhältnisse zukünftig für eine dauerhafte Beendigung der bordellartigen Nutzung und eine ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten zu sorgen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 10.6.2005 - 2 Bs 144/05 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 2570/96

    Unzulässiger bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet

    Auszug aus VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705
    Damit ist, auch wenn die gewerbliche Nutzung nicht nach außen in Erscheinung tritt, die Nutzung des 1. OG maßgeblich durch gewerbliche Nutzung im Sinn eines bordellartigen Betriebs geprägt; eine Wohnungsprostitution in dem streitgegenständlichen Gebäudeteil mit dem Schwerpunkt "Wohnen" und dem Vorhandensein eines Lebensmittelpunkts kann nach alledem nicht angenommen werden (vgl. zu Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb OVG NRW, B.v. 12.5.2020 - 2 A 287/20; VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.2.1998 - 5 S 2570/96 - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 1 ZB 09.1971

    Berufungszulassung (abgelehnt)

    Auszug aus VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705
    Daher sind bordellartige Betriebe wegen ihrer negativen Auswirkungen ("milieubedingte Unruhe") im Mischgebiet generell unzulässig (stRspr, vgl. bspw. BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 -, Rn. 20, juris, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - 2 A 287/20

    Streit um die Ablehnung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in

    Auszug aus VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705
    Damit ist, auch wenn die gewerbliche Nutzung nicht nach außen in Erscheinung tritt, die Nutzung des 1. OG maßgeblich durch gewerbliche Nutzung im Sinn eines bordellartigen Betriebs geprägt; eine Wohnungsprostitution in dem streitgegenständlichen Gebäudeteil mit dem Schwerpunkt "Wohnen" und dem Vorhandensein eines Lebensmittelpunkts kann nach alledem nicht angenommen werden (vgl. zu Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb OVG NRW, B.v. 12.5.2020 - 2 A 287/20; VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.2.1998 - 5 S 2570/96 - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 26.09.2014 - 15 ZB 13.656

    Berufungszulassung (abgelehnt); Nutzungsuntersagung; Abgrenzung der

    Auszug aus VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705
    Von einer Wohnungsprostitution kann auch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Gebäude ausschließlich von Prostituierten (und gegebenenfalls einer "Betriebsleiterin") bewohnt und gewerblich genutzt wird (vgl. VG Regensburg, U.v. 7.2.2013 - RO 2 K 12.1550 - m.w.N., bestätigt durch BayVGH, B.v. 26.9.2014 - 15 ZB 13.656 -, juris).
  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

  • VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300

    Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

  • VG Regensburg, 14.07.2011 - RO 7 K 10.2261

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung für bordellartigen Betrieb

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 15 ZB 22.252

    Erfolglose Divergenzrüge zur Abgrenzung zwischen bordellartigem Betrieb und

    Das Zulassungsvorbringen zitiert zwar ausführlich Tatbestand und Entscheidungsgründe der beiden Entscheidungen (Urteil des VG Regensburg v. 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705 einerseits und Urteil des BVerwG v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 andererseits), eine diesen Anforderungen ausreichende Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze ist hieraus jedoch kaum abzuleiten.
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