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   VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491   

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VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491 (https://dejure.org/2023,11748)
VG Regensburg, Entscheidung vom 30.03.2023 - RO 5 K 20.491 (https://dejure.org/2023,11748)
VG Regensburg, Entscheidung vom 30. März 2023 - RO 5 K 20.491 (https://dejure.org/2023,11748)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VwGO §§ 84 Abs. 1 S. 1, 113 Abs. 1 S. 4, 155 Abs. 1 S. 3; BayVwVfG Art. 35 S. 2, 37 Abs. 1, 43 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, 2 S. 2, 104 Abs. 1, 19 Abs. 4; BGB §§ 133, 157; IfSG § 28
    Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie, Kontaktbeschränkungen, Allgemeinverfügung des Bayerischen, Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.3.2020, Gerichtsbescheid, keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

    Auszug aus VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491
    Soweit der Kläger vorträgt, dass die Sache seiner Ansicht nach besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise und grundsätzliche Bedeutung habe, so weist die Kammer darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die wesentlichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkte betreffend die rechtliche Bewertung der Ausgangsbeschränkungen in Ziffer 4 der Allgemeinverfügung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2022 geklärt sind (BVerwG Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 - BeckRS 2022, 32403).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen im Rahmen seiner Revisionsentscheidung hinsichtlich des Normenkontrollantrages betreffend § 4 BayIfSMV davon aus, dass im Hinblick auf die kurze Geltungsdauer der Vorschrift - die BayIfSMV war vom 1.4.2020 bis zum 19.4.2020 in Kraft - insoweit ein berechtigtes Interesse vorliegt (BVerwG Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 - BeckRS 2022, 32403, Rn. 10; in diesem Sinne wohl auch BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 1 BvR 1230/20 - NVwZ 2020, 1040, Rn. 9).

    Diese Streitfrage kann im hiesigen Fall aber dahinstehen, denn durch die streitigen Anordnungen wurde in erheblichem Ausmaß jedenfalls in die Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) sowie nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG (körperliche Bewegungsfreiheit) eingegriffen (BVerwG Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 - BeckRS 2022, 32403, Rn. 31), sodass auch diese Anforderung als erfüllt anzusehen ist.

    Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen des BayVGH betreffend die nahezu gleichlautende Vorschrift § 4 Abs. 2, 3 BayIfSMV verwiesen (BayVGH, B.v. 4.10.2021 - 20 N 20.767, BeckRS 2021, 29086, Rn. 77), die vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet wurden (BVerwG Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 - BeckRS 2022, 32403, Rn. 11) und denen sich die Kammer anschließt:.

    Insoweit verweist die Kammer auf die nachfolgenden zutreffenden und schlüssigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV (die Regelung entspricht weitestgehend der hier angegriffenen Regelung), die sie sich zu eigen macht und denen sie sich anschließt (BVerwG Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 - BeckRS 2022, 32403, Rn. 28, 31 - 33):.

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491
    Sofern man die Ziffer 1, Satz 2 dagegen als verbindliche Regelung auslege, würde diese zudem "aller Voraussicht nach den Boden der Normenklarheit verlassen" (zu alledem: BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632, BeckRS 2020, 4618, Rn. 50 f.; so auch: VG München U.v. 11.7.2022 - 26a K 20.1251 - BeckRS 2022, 17889, Rn. 58).

    Mithin musste der objektive Empfänger, jedenfalls wenn er neben der Allgemeinverfügung auch den Bußgeldkataog zur Kenntnis nahm (und somit im Rahmen der dem Empfänger bekannten oder für diesen erkennbaren Umstände) - gerade in Anbetracht des "ambivalente[n] Normtext[es]" (BayVGH B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632, BeckRS 2020, 4618, Rn. 50 f.) - nach Ansicht des Gerichts davon ausgehen, dass die Anordnung des Mindestabstandes von 1, 50 m eine verbindliche Anordnung darstellte.

    Im Übrigen hat auch der BayVGH in seiner Entscheidung vom 30.3.2020 festgestellt, dass das Abstandsgebot, sofern man von einer verbindlichen Regelung ausgehe, "aller Voraussicht nach den Boden der Normenklarheit verlassen" würde (BayVGH B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632, BeckRS 2020, 4618, Rn. 50 f.).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491
    "Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 216 m. w. N.).

    Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 231 m. w. N.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung dafür, dass die nächtliche Ausgangsbeschränkung im Rahmen der "Bundesnotbremse" dem Verhältnismäßigkeitsgebot im engeren Sinne genügt habe, maßgebend darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber ihren Beitrag zur Verminderung des Sterberisikos und des Risikos schwerer Krankheitsverläufe als "quantitativ und qualitativ erheblich" habe veranschlagen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 303).

  • VG München, 11.07.2022 - M 26a K 20.1251

    Ausgangsbeschränkungen und sonstige Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus,

    Auszug aus VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491
    Etwas anderes gilt hier auch nicht unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass in derartigen befristeten Fällen jedenfalls um einstweiligen Rechtschutz ersucht werden kann (vgl. so VG München Urt. v. 11.7.2022 - 26a K 20.1251 - BeckRS 2022, 17889, Rn. 62, wonach entscheidend nur die Frage ist, ob den Anforderungen von.

    Sofern man die Ziffer 1, Satz 2 dagegen als verbindliche Regelung auslege, würde diese zudem "aller Voraussicht nach den Boden der Normenklarheit verlassen" (zu alledem: BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632, BeckRS 2020, 4618, Rn. 50 f.; so auch: VG München U.v. 11.7.2022 - 26a K 20.1251 - BeckRS 2022, 17889, Rn. 58).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491
    Insoweit unterscheidet es sich von der Nutzung bestimmter Einrichtungen und einem hierauf gerichteten Verbot, dessen Gemeinwohlbedeutung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur im Zusammenwirken mit den weiteren Maßnahmen eines Gesamtkonzepts für andere Kontaktorte bewertet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. - BVerfGE 159, 355 Rn. 154 zu Schulschließungen).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491
    Im einzelnen richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit dabei nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 41/87 - BeckRS 1990, 599).
  • BayObLG, 24.06.2021 - 202 ObOWi 660/21

    Auslegung des Merkmals "ohne triftigen Grund" der Bayerischen

    Auszug aus VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491
    Vom Wortlaut her ist daher nur das Verlassen der Wohnung zur Sportausübung und Bewegung und kein Verlassen, um an einem Ort außerhalb der eigenen Wohnung zu verweilen, zulässig (BayObLG, B.v. 24.6.2021 - 202 ObOWi 660/21 - COVuR 2021, 561).
  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

    Auszug aus VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491
    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Maßnahme und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 119 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491
    Auch im Verwaltungsrecht gilt im Bezug auf öffentlich-rechtliche Erklärungen der aus dem Zivilrecht bekannte Grundsatz, dass es bei emfpfangsbedürftigen Erklärungen nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden ankommt, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt, wie er sich - unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und dem Empfängerhorizont - für den Empfänger der jeweiligen Erklärung darstellt; es gelten §§ 133, 157 BGB insoweit analog (StRspr, vgl. BVerwG Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BeckRS 2013, 56766, Rn. 27, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767

    Hauptsacheentscheidung: Corona-Ausgangssperre war unverhältnismäßig

    Auszug aus VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491
    Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen des BayVGH betreffend die nahezu gleichlautende Vorschrift § 4 Abs. 2, 3 BayIfSMV verwiesen (BayVGH, B.v. 4.10.2021 - 20 N 20.767, BeckRS 2021, 29086, Rn. 77), die vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet wurden (BVerwG Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 - BeckRS 2022, 32403, Rn. 11) und denen sich die Kammer anschließt:.
  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 B 87.10

    Auslegung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Heranziehung der Begründung

  • VG Augsburg, 29.03.2021 - Au 9 K 20.575

    Rechtmäßigkeit von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen aufgrund der

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1230/20

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Beschränkungen des

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