Rechtsprechung
VG Regensburg, 30.07.2018 - RO 5 K 16.869 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 40; GVG § 17 Abs. 2 S. 1
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Zusammenhang mit einem tatsächlich-offentlichem Weg - rewis.io
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Zusammenhang mit einem tatsächlich-offentlichem Weg
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- VGH Bayern, 26.02.2013 - 8 B 11.1708
Sperrung eines nicht gewidmeten Fußwegs durch Grundstückseigentümer, tatsächlich …
Auszug aus VG Regensburg, 30.07.2018 - RO 5 K 16.869
Dies ergibt sich daraus, dass sich der Klägervertreter in seiner Klageschrift vom 02.06.2016 auf § 903 BGB und die Entscheidung BayVGH vom 26.02.2013, 8 B 11.1708 beruft.Vielmehr ging die Klägerseite davon aus, zur Durchsetzung privater Rechte sei aufgrund der Entscheidung BayVGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - 8 B 11.1708 -, Rn. 34 eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
- VGH Bayern, 11.01.2005 - 8 CS 04.3275
Sperrung einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche durch den Eigentümer
Auszug aus VG Regensburg, 30.07.2018 - RO 5 K 16.869
Unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 11.01.2005, 8 CS 04.3275 stellte das Gericht klar, dass entweder eine Enteignung (oder ein sonstiger Eigentumsübergang) durchzuführen wäre oder die Straßenfläche zu beseitigen wäre. - BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10
Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des …
Auszug aus VG Regensburg, 30.07.2018 - RO 5 K 16.869
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in einer Sache geurteilt, in der eine Marktgemeinde zur Abstützung einer Straße ein privates Grundstück überbaut hatte und sich der Beseitigungsanspruch nur aus Zivilrecht ergeben hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 -, Rn. 9, juris). - VG München, 26.10.2010 - M 2 K 10.2006
Straßen- und Wegerecht; Folgenbeseitigungsanspruch; Konkurrenz von privatem …
Auszug aus VG Regensburg, 30.07.2018 - RO 5 K 16.869
Auch dort war jedoch der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch der zu prüfende Hauptanspruch, das VG München in der Vorinstanz hatte daher auch ausdrücklich festgehalten, dass es für die darüber hinaus gestellten Hilfsanträge, mit denen ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, nur aufgrund von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zuständig ist (VG München, Urteil vom 26. Oktober 2010 - M 2 K 10.2006 -, Rn. 32). - VGH Bayern, 10.01.2013 - 8 B 12.305
Auch im bayerischen Straßen- und Wegerecht bleibt nach der Verjährung eines …
Auszug aus VG Regensburg, 30.07.2018 - RO 5 K 16.869
Auch in BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 8 B 12.305 -, Rn. 20 wird eine Duldungspflicht aufgestellt, die sich aufgrund der Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs auf private Rechte stützt.