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   VG Saarlouis, 03.08.2018 - 5 K 1385/16   

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VG Saarlouis, 03.08.2018 - 5 K 1385/16 (https://dejure.org/2018,38086)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 (https://dejure.org/2018,38086)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 03. August 2018 - 5 K 1385/16 (https://dejure.org/2018,38086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Afghanistan, psychische Erkrankung, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Posttraumatische Belastungsstörung, Abschiebungsverbot, Depression

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Saarlouis, 08.02.2017 - 5 K 830/16

    Afghanistan, psychische Erkrankung, PTBS, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot,

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.08.2018 - 5 K 1385/16
    Für Kabul wurde in der Vergangenheit berichtet, dass es lediglich zwei psychiatrische Einrichtungen geben soll, und zwar das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten (vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15).
  • VG Saarlouis, 21.08.2019 - 5 K 1884/17

    Einzelfall der Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots bei

    Auch den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Anforderungen an die Geltendmachung einer psychischen Erkrankung ist damit genüge getan.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330; vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, m.w.N., und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -) Die vorgelegten ausführlichen und nachvollziehbaren fachärztlichen und fachklinischen Atteste und Berichte und auch die Psychologische Stellungnahme bilden hier - namentlich in ihrer Gesamtheit - eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bzgl. des Vorliegens behandlungsbedürftiger sowohl psychischer als auch somatischer Erkrankungen des Klägers zu 1., die überdies aktuell fortbestehen.

    Dies gilt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht für Fälle, in denen der Betroffene selbst auf medizinische Betreuung angewiesen und deshalb nicht in der Lage ist, sein Überleben durch Arbeit zu sichern.(vgl. Urteile vom 06.02.2019 - 5 K 163/17 -, vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -) Es ist davon auszugehen, dass das aufgrund ihrer Erkrankungen auch auf die Kläger zu 1., 2. und 5. für den Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan zutrifft.(vgl. nur Urteil der Kammer vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -).

    Auf die Frage der Begründetheit ihrer Anträge auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt es sonach entsprechend § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht mehr an.(vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, 12.06.2018 - 5 K 2579/16 - und 04.02.2016 - 5 K 65/15 -).

    Deshalb ist das Unterliegen der Kläger im Umfang der Klagerücknahme im Verständnis von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO als geringfügig zu werten.(ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 - und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -) Mit anderen Worten kann sich also das Unterliegen der Kläger im Umfang der Klagerücknahme kostenrechtlich im Ergebnis nicht auswirken; denn im Umfang der Klagerücknahme sind keine weiteren Kosten entstanden.

  • VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17

    Einzelfall der Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots bei

    Den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer psychischen Erkrankung ergebenden Anforderungen ist damit genüge getan.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330; vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, m.w.N., und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -) Die vorgelegten ausführlichen und nachvollziehbaren psychiatrischen Atteste und Gutachten bilden hier - namentlich in ihrer Gesamtheit - eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bzgl. des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers, die überdies aktuell fortbesteht.

    Deshalb ist das Unterliegen des Klägers im Umfang der Klagerücknahme im Verständnis von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO als geringfügig zu werten.(ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 - und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -) Mit anderen Worten kann sich also das Unterliegen des Klägers im Umfang der Klagerücknahme kostenrechtlich im Ergebnis nicht auswirken; denn im Umfang der Klagerücknahme sind keine weiteren Kosten entstanden.

  • VG Saarlouis, 23.02.2021 - 5 K 899/20
    2 2 Vgl. dazu nur Urteile der Kammer vom 24.04.2014 - 5 K 543/13 20.08.2014 - 5 K 460/14 04.02.2016 - 5 K 65/15 12.07.2018 - 5 K 28/17 03.08.2018 - 5 K 1385/16 je m.w.N.
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