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VG Saarlouis, 04.11.2016 - 6 L 1059/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 04.11.2016 - 6 L 1059/16
- OVG Saarland, 21.12.2016 - 2 B 347/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen, 01.12.2010 - 8 ME 292/10
Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der …
Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 6 L 1059/16
BayVGH, Beschluss vom 11.01.2012, 10 CS 11.2487, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.12.2010, 8 ME 292/10, jeweils zitiert nach Juris; ferner Nr. 16.0.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, -AVwV AufenthG-, GMBl. - VGH Bayern, 11.01.2012 - 10 CS 11.2487
Wiedereinsetzung; unverschuldete Fristversäumnis; aufenthaltserlaubnis zum Zwecke …
Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 6 L 1059/16
BayVGH, Beschluss vom 11.01.2012, 10 CS 11.2487, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.12.2010, 8 ME 292/10, jeweils zitiert nach Juris; ferner Nr. 16.0.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, -AVwV AufenthG-, GMBl.
- OVG Saarland, 21.12.2016 - 2 B 347/16
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, Sprachkurs
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2016 - 6 L 1059/16 - wird zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 4.11.2016 - 6 L 1059/16 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2016 - 6 L 1059/16 -, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.5.2016 zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber unbegründet.
- VG Saarlouis, 30.01.2019 - 6 K 1570/17
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Nachweis ausreichender …
Mit Beschluss vom 04.11.2016, 6 L 1059/16, hat die erkennende Kammer den von dem Kläger unter dem 14.07.2016 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2016 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Ablehnung der Verlängerung der dem Kläger zum Zwecke eines studienvorbereitenden Sprachkurses gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 6 L 1059/16 und 2 B 347/16 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Wie die erkennende Kammer in ihrem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 04.11.2016, 6 L 1059/16, ausführlich dargelegt hat, sei es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Verlängerung der dem Kläger zum Zwecke eines studienvorbereitenden Sprachkurses gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt habe, nachdem der Kläger es über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren nicht geschafft habe, die für das von ihm beabsichtigte Studium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.