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   VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17   

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VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17 (https://dejure.org/2019,5035)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06.02.2019 - 5 K 163/17 (https://dejure.org/2019,5035)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 5 K 163/17 (https://dejure.org/2019,5035)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Saarlouis, 08.02.2017 - 5 K 830/16

    Afghanistan, psychische Erkrankung, PTBS, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot,

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17
    Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.(vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463, und vom 17.10.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und 10.10.2018 - 5 K 128/17 -).

    Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen dahinstehen, ob die durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 eingeführten Vorschriften des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG vorliegend schon deshalb nicht eingreifen, weil sich diese Regelungen nicht auf gerichtliche Entscheidungen über die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beziehen, sondern lediglich darauf, welchen Erfordernissen ärztliche Bescheinigungen genügen müssen, die der für die Prüfung von Duldungsgründen zuständigen Behörde vorgelegt werden.(vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -).

    Es gibt nur in einigen größeren Städten wenige Kliniken, die zudem klein und überfüllt sind.(Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012 und vom 04.06.2013; Information von D-A-CH Kooperation Deutschland-Österreich-Schweiz "Afghanistan" vom 09.12.2013, S. 53 ff. (55)) Eine Behandlung von psychischen Erkrankungen findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt.(Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012, vom 04.06.2013, vom 31.03.2014 und vom 31.05.2018) Für Kabul wurde in der Vergangenheit berichtet, dass es lediglich zwei psychiatrische Einrichtungen geben soll, und zwar das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten.(vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -) Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes(vom 31.05.2018) wird für die knapp vier Millionen Einwohner zählende Stadt Kabul von lediglich einer staatlichen Klinik mit 14 Betten zur stationären Behandlung berichtet.

    Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gälten.(vgl. nur Urteile der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -, vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer(vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -) auf Grund der vorliegenden Auskünfte auch davon auszugehen, dass für alleinstehende Rückkehrer nach Afghanistan grundsätzlich ausreichende Möglichkeiten bestehen, das Überleben zu sichern.

    Dies gilt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht für Fälle, in denen der Betroffene selbst auf medizinische Betreuung angewiesen und deshalb nicht in der Lage ist, sein Überleben durch Arbeit zu sichern.(vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -) Es ist davon auszugehen, dass das aufgrund seiner Erkrankung auch auf den Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zutrifft.(vgl. nur Urteil der Kammer vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -).

  • VG Saarlouis, 03.08.2018 - 5 K 1385/16

    Afghanistan, psychische Erkrankung, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot,

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17
    Den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer psychischen Erkrankung ergebenden Anforderungen ist damit genüge getan.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330; vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, m.w.N., und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -) Die vorgelegten ausführlichen und nachvollziehbaren psychiatrischen Atteste und Gutachten bilden hier - namentlich in ihrer Gesamtheit - eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bzgl. des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers, die überdies aktuell fortbesteht.

    Deshalb ist das Unterliegen des Klägers im Umfang der Klagerücknahme im Verständnis von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO als geringfügig zu werten.(ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 - und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -) Mit anderen Worten kann sich also das Unterliegen des Klägers im Umfang der Klagerücknahme kostenrechtlich im Ergebnis nicht auswirken; denn im Umfang der Klagerücknahme sind keine weiteren Kosten entstanden.

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17
    Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren, kann er gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten; ohne einen solchen generellen Abschiebestopp steht ihm wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198) Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte allerdings in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn also mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.(vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22, und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33).

    Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.(vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463, und vom 17.10.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und 10.10.2018 - 5 K 128/17 -).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12

    Anforderungen an die Begründetheit einer Gehörs- und Aufklärungsrüge bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17
    Den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer psychischen Erkrankung ergebenden Anforderungen ist damit genüge getan.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330; vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, m.w.N., und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -) Die vorgelegten ausführlichen und nachvollziehbaren psychiatrischen Atteste und Gutachten bilden hier - namentlich in ihrer Gesamtheit - eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bzgl. des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers, die überdies aktuell fortbesteht.
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 9.99

    Asyl für Angolaner - Vorgehen der Gerichte bei allgemeinen Gefahren im

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17
    Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren, kann er gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten; ohne einen solchen generellen Abschiebestopp steht ihm wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198) Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte allerdings in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn also mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.(vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22, und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33).
  • BVerwG, 19.12.2000 - 1 B 165.00

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung des

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17
    Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren, kann er gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten; ohne einen solchen generellen Abschiebestopp steht ihm wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198) Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte allerdings in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn also mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.(vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22, und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17
    Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren, kann er gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten; ohne einen solchen generellen Abschiebestopp steht ihm wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198) Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte allerdings in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn also mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.(vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22, und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17
    Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren, kann er gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten; ohne einen solchen generellen Abschiebestopp steht ihm wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198) Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte allerdings in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn also mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.(vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22, und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17
    Den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer psychischen Erkrankung ergebenden Anforderungen ist damit genüge getan.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330; vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, m.w.N., und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -) Die vorgelegten ausführlichen und nachvollziehbaren psychiatrischen Atteste und Gutachten bilden hier - namentlich in ihrer Gesamtheit - eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bzgl. des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers, die überdies aktuell fortbesteht.
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 163/17
    Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.(vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463, und vom 17.10.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und 10.10.2018 - 5 K 128/17 -).
  • VG Saarlouis, 21.08.2019 - 5 K 1884/17

    Einzelfall der Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots bei

    Dies gilt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht für Fälle, in denen der Betroffene selbst auf medizinische Betreuung angewiesen und deshalb nicht in der Lage ist, sein Überleben durch Arbeit zu sichern.(vgl. Urteile vom 06.02.2019 - 5 K 163/17 -, vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -) Es ist davon auszugehen, dass das aufgrund ihrer Erkrankungen auch auf die Kläger zu 1., 2. und 5. für den Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan zutrifft.(vgl. nur Urteil der Kammer vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 -).
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