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   VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17   

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VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17 (https://dejure.org/2018,23459)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06.04.2018 - 3 K 898/17 (https://dejure.org/2018,23459)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06. April 2018 - 3 K 898/17 (https://dejure.org/2018,23459)
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    § 14 Abs 4 SGB 9, § 10 Abs 4 SGB 8, § 34 SGB 8, § 41 SGB 8, § 104 SGB 10
    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger; Erstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII; Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 SGB IX a.F.; Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII (Heimerziehung)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17
    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.).

    18/9522.) der den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers regelt, in Betracht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris sowie BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris.).

    Die primäre Zielsetzung des § 14 SGB IX a.F. liegt darin, die Zuständigkeit im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen rasch und dauerhaft zu klären.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 28, juris.) Im Einklang damit vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch als notwendiges Korrelat dafür, dass er die erforderlichen Rehabilitationsleistungen bei Bestehen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs zu erbringen hat, obwohl er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 14, juris, unter Hinweis auf u.a.: BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 Rn. 16 und 19.).

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen (a.), die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (b.)(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.) Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17
    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.) Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen (a.), die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (b.)(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

    Zudem war der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht altersgerecht entwickelt.(Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 19, juris.) So war er - was auch der Beschluss des Amtsgerichts vom 27.05.2011 über die Bestellung eines Betreuers zeigt - aufgrund seiner geistigen Einschränkungen nicht in der Lage die Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig zu besorgen.

    Durch die Heimunterbringung konnte dem Leistungsempfänger die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erleichtert werden.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 24, juris.).

    Denn in den Fällen der Mehrfachbehinderung kommt es auf einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder auf eine Hauptursache oder eine Haupthilfe nicht an; auch eine geringfügige Förderung der geistigen Behinderung würde zu einem Vorrang der Sozialhilfe führen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 34, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2009 - 3 A 352/08 -, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 11.12.2013 - M 18 K 11.6206 -, Rn. 32, juris.) Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setzt voraus, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung eingeht und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam ist.(Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 - 3 K 1137/16 -, Rn. 50, juris.) Vorliegend resultierte der Bedarf des Leistungsempfängers jedenfalls auch aus seiner geistigen Behinderung, sodass der nach § 10 Abs. 4 SGB VIII erforderliche Wirkungszusammenhang besteht.

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17
    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.).

    Grundsätzlich richtet sich der Erstattungsanspruch - selbst im Falle der Leistung durch einen zweitangegangen Träger - allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X und nicht nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F., wenn zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander konkurrieren.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 29, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 26.10.2015 - B 3 K 14.835 -, Rn. 34 - 35, juris).

    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.).

    Vielmehr erfolgt die Leistung in einem solchen Fall nicht infolge des durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX a.F. bewirkten Leistungszwangs, sondern aufgrund einer unabhängig hiervon bestehenden sozialhilfe- oder jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, sodass nur § 104 SGB X die alleinige Anspruchsgrundlage sein kann.(So im Ergebnis: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 29, juris. In diesem Sinne wohl auch das Bundesverwaltungsgericht, das eine Anwendung des § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. für den Fall ablehnt, dass zwar eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. erfolgt ist, jedoch der zweitangegangene Träger nicht auf Basis der aufgedrängten Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 S. 2 - 4 SGB IX a.F. fachfremd, sondern in Anerkennung einer eigenen sachlichen Zuständigkeit leistet (in diesem Fall nach § 86c SGB VIII), vgl.: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 11 - 14, 16, juris.).

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17
    Die primäre Zielsetzung des § 14 SGB IX a.F. liegt darin, die Zuständigkeit im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen rasch und dauerhaft zu klären.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 28, juris.) Im Einklang damit vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch als notwendiges Korrelat dafür, dass er die erforderlichen Rehabilitationsleistungen bei Bestehen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs zu erbringen hat, obwohl er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 14, juris, unter Hinweis auf u.a.: BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 Rn. 16 und 19.).

    § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. geht dagegen von einer aufgedrängten Zuständigkeit und einem daraus resultierenden Leistungszwang aus.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 11, juris.) Für die Anwendung des § 104 SGB X im Falle einer Leistungskonkurrenz nach § 10 Abs. 4 SGB VIII spricht folglich, dass im Anwendungsfall des § 10 Abs. 4 SGB VIII der zweitangegangene Träger zwar in Nachgang zu einer Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. leistet, jedoch im Ergebnis nicht auf Basis der aufgedrängten Zuständigkeit.

    Vielmehr erfolgt die Leistung in einem solchen Fall nicht infolge des durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX a.F. bewirkten Leistungszwangs, sondern aufgrund einer unabhängig hiervon bestehenden sozialhilfe- oder jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, sodass nur § 104 SGB X die alleinige Anspruchsgrundlage sein kann.(So im Ergebnis: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 29, juris. In diesem Sinne wohl auch das Bundesverwaltungsgericht, das eine Anwendung des § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. für den Fall ablehnt, dass zwar eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. erfolgt ist, jedoch der zweitangegangene Träger nicht auf Basis der aufgedrängten Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 S. 2 - 4 SGB IX a.F. fachfremd, sondern in Anerkennung einer eigenen sachlichen Zuständigkeit leistet (in diesem Fall nach § 86c SGB VIII), vgl.: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 11 - 14, 16, juris.).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen (a.), die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (b.)(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17
    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen (a.), die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (b.)(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

    Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls Unterkunft und Verpflegung einschließt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, Rn. 16, juris).

    Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, Rn. 18, juris).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17
    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen.(Vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 51, juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, Rn. 14, juris.).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.) Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Auszug aus VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17
    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen.(Vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 51, juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, Rn. 14, juris.).

    Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarf zugrunde zu legen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 B 187.06 -, Rn. 9; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 56, juris.).

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17
    Die §§ 1-3 der Eingliederungshilfe-VO definieren gesondert für den Bereich des SGB XII den Personenkreis der körperlich, geistig und seelisch wesentlich behinderten Menschen.(Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37 ff., juris.) Nach § 2 Eingliederungshilfe-VO sind geistig wesentlich behindert Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.

    Die geistige Behinderung des Leistungsempfängers war überdies wesentlich i.S.d. § 53 SGB XII. Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.(Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 - 12 A 1792/11 -, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7.) Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule entgegen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf - hier die Unterrichtung in einer Förderschule für geistig Behinderte -, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung wesentlich.(Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, Rn. 14, juris. Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1.) Hinzu kommt, dass der Leistungsempfänger aufgrund seiner geistigen Schwäche auch in alltäglichen Angelegenheiten auf umfassende Unterstützung angewiesen war.

  • OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11

    Zuständigkeit zur Gewährung von Integrationshilfe im Schulkindergarten-

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17
    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.) Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17
    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.).

    18/9522.) der den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers regelt, in Betracht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris sowie BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris.).

  • BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 187.06

    Anforderungen an die eine Revision eröffnende Divergenzrüge; Leistungen der

  • OVG Saarland, 27.08.2009 - 3 A 352/08

    Zum Vor- und Nachrangverhältnis zwischen Eingliederungshilfemaßnahmen nach SGB 12

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

  • VG Saarlouis, 21.10.2011 - 3 K 598/10

    Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Träger der Leistungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - 12 A 1792/11

    Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung i.S.e. geistigen Behinderung bei

  • OVG Sachsen, 25.11.2014 - 1 A 742/12

    Jugendhilfeträger, Nachrang, Hilfe zur Erziehung, geistige Behinderung

  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

  • VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 312/17

    Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - 12 A 391/13

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für die Unterbringung eines

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des

  • VG München, 11.12.2013 - M 18 K 11.6206

    Kostenerstattung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe -

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • VGH Bayern, 21.12.2010 - 12 ZB 10.203

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2010 - 12 A 518/09

    Anforderungen an den Anspruch auf Fortsetzung einer bewilligten Jugendhilfe für

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.08.2006 - 2 LB 46/05

    Kinder- und Jugendhilfe, Kindertagespflege, Kostenübernahme, Tagesbetreuung

  • VG Bayreuth, 26.10.2015 - B 3 K 14.835

    Kostenerstattungsanspruch eines überörtlichen Sozialhilfeträgers gegen einen

  • VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfeträger,

    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.) Vorliegend kann dahinstehen, in welchem Verhältnis § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. beziehungsweise § 16 Abs. 1 SGB IX, die beide eine spezialgesetzliche Erstattungsregelung enthalten, zu den §§ 102 ff. SGB X stehen.(Zu § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. für den Fall eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 104 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 06.04.2018 - 3 K 898/17 -, Rn. 34 ff., juris.) Denn sowohl § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. als auch § 16 Abs. 1 SGB IX setzen voraus, dass es sich bei dem Anspruchssteller um einen sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger handelt, den also eine Leistungspflicht allein aufgrund der (ordnungsgemäßen) Weiterleitung - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. bzw. § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX - durch den erstangegangen Träger trifft, weil eine nochmalige Weiterleitung nicht in Betracht kommt (sog. "aufgedrängte Zuständigkeit") (Vgl. hierzu: Jacob Joussen , in: LPK-SGB IX/ SGB IX, 5. Auflage 2019, § 16 Rn. 4 sowie Schönecker, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten 1. Auflage, Edition 13 2018, Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf die Kinder- und Jugendhilfe (Verfahrensfragen) - erste Hinweise für die Praxis, TG-1233, Ziffer 9.1., Rn. 11. Ziel des Gesetzgebers war es, einen Ausgleich dafür bieten, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse einer raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger an ihn im Verhältnis zum Versicherten bzw. Leistungsbezieher abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein, vgl. Jacob Joussen , in: LPK-SGB IX/ SGB IX, 5. Auflage 2019, § 16 Rn. 3. Vgl. auch: BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Luik , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 119, 127.).

    Ob eine seelische Behinderung wesentlich ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab.(Vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, Rn. 13, juris.) Entscheidend ist mithin nicht, in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.(Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15 -, Rn. 45, juris sowie Urteil der Kammer vom 06.04.2018 - 3 K 898/17 -, Rn. 64 - 65, juris.).

    Vorliegend resultierte der Bedarf des Leistungsempfängers jedenfalls auch aus seiner körperlichen Behinderung,(So hat die behandelnde Psychotherapeutin diesbezüglich in der Stellungnahme vom 25.02.2015 vermerkt: "Die Teilhabe ist beeinträchtigt, da das Kind sowohl körperlich als auch psychisch eingeschränkt ist. Beides steht in Wechselwirkung. Eine eindeutige Kausalität kann weder dem einen noch dem anderen zugeordnet werden.", vgl. Bl. 134 der Verwaltungsakte des Klägers.) sodass der nach § 10 Abs. 4 SGB VIII erforderliche Wirkungszusammenhang besteht.(Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 06.04.2018 - 3 K 898/17 -, Rn. 75 - 78, juris.).

  • VG Halle, 22.12.2020 - 3 A 22/20

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im Verhältnis zur Eingliederungshilfe

    Die gewährte Hilfe ist eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe, die nur bei erzieherischen Bedarf infolge einer erzieherischen Mangelsituation erfolgen kann (VG Saarland, Urteil vom 6. April 2018 - 3 K 898/17 -, juris Rn. 57).

    Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist (vgl. VG Saarland, Urteil vom 6. April 2018 - 3 K 898/17 -, juris Rn. 68), wobei hier aber zu beachten ist, dass der IQ der Hilfeempfängerin eher im unteren Bereich dieser Spanne liegt und das SPZ bei ihr zudem eine Mikrozephalie (Q02) diagnostiziert hat (vgl. Bericht vom 8. September 2015).

  • VG Köln, 15.07.2020 - 26 K 9203/17
    vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 12 ZB 12.715 -, juris Rn. 23 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 6. April 2019 - 3 K 898/17 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N.; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 11 ff. zur Nichtanwendbarkeit von § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. im Verhältnis zweier Jugendhilfeträger, wenn der zweitangegangene Jugendhilfeträger in Anerkennung einer eigenen sachlichen Zuständigkeit leistet.
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