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   VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18   

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VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18 (https://dejure.org/2019,654)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18 (https://dejure.org/2019,654)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 5 L 1832/18 (https://dejure.org/2019,654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 5 Abs 1 FZV, § 5 Abs 2 FZV, Art 5 EGV 715/2007, § 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
    Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw wegen unterlassenen Software-Updates; Aufhebung einer Sofortvollzugsanordnung

  • verkehrslexikon.de

    Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw wegen unterlassenen Software-Updates

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Erhöhte Begründungsanforderungen für sofortige Betriebsuntersagung bei "Abgasskandal"-Pkw ohne Update

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18

    Betriebsuntersagung mit Sofortvollzug für ein Diesel-Fahrzeug mit unzulässiger

    Auszug aus VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18
    Für den weitergehenden Antrag der Antragstellerin fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.(vgl. nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2018, § 80 Rz. 124, m.w.N) Dies macht zugleich eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich gebotene Interessenabwägung vorliegend entbehrlich.(vgl. zu dieser einerseits VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 15 ff., und VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 19 ff., und andererseits etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rz. 22 ff.).

    Ob die von der Behörde angeführten Gründe inhaltlich tragfähig sind und welches Gewicht sie haben, ist - insoweit - hingegen irrelevant, da das Gericht ggf. selbst eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung trifft;(vgl. auch VG Hamburg, a.a.O., Rz. 15; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 12, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 15, m.w.N.) das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthält lediglich formale Anforderungen, so dass entsprechende Ausführungen der Behörde - insoweit - keiner inhaltlichen Überprüfung oder Richtigkeitskontrolle zuzuführen sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.01.2019 - 2 B 327/18 -, Ls. 1).

    Derartige pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nämlich grundsätzlich nicht.(vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441) Das gilt - anders als dies bei typischen Fallgestaltungen einer Betriebsuntersagung der Fall sein mag - auch hinsichtlich der vorliegenden Konstellation.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 14; vgl. auch VG Hamburg, a.a.O.).

    § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist.(vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch VG Hamburg, a.a.O., Rz. 17, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 16, m.w.N.) Darüber hinaus kann bei gleichartig gelagerten Sachverhalten auch eine weitgehend typisierende, grundsätzlich auf vergleichbare Fälle übertragbare Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen; allerdings muss auch in diesen Fällen stets gewährleistet sein, dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden.(vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rz. 85, m.w.N.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2016 - 3 B 40/16-, SächsVBl 2016, 257).

    Da die Begründung vorliegend jedoch jeden den konkreten Einzelfall betreffenden Bezug vermissen lässt, geht sie ins Leere.(vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 14, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 17, m.w.N.) Zunächst ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch auch nur im Ansatz ersichtlich, dass die am Fahrzeug der Antragstellerin offenbar vorliegende Abweichung von der EG-Typengenehmigung in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung überhaupt verkehrssicherheitsrelevant sein könnte.

    Dies bedarf dann jedoch einer vertieften Begründung, die Anlass, Dringlichkeit und Zielrichtung der Maßnahmen beschreibt.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz. 19f.; VG Hamburg, a.a.O., Rz. 18; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Ls. 2 und Rz. 15 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ -, Rz. 2; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, juris; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 - und 14.06.2018 - 14 L 1319/18 -, beide juris; a.A. wohl auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.11.2018 - 5 K 6841/18 -, juris (allerdings ohne Auseinandersetzung mit seiner offenkundig gegensätzlichen früheren Rechtsprechung)) Dabei können angesichts eines möglicherweise gegebenen Massenphänomens und der Dringlichkeit der Situation auch Aspekte der Generalprävention Bedeutung erlangen.

    Auf der Grundlage des behördlich aufbereiteten Sachverhalts und namentlich der Begründung der Sofortvollzugsanordnung liegt eine besondere Dringlichkeit hierfür und damit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung jedenfalls nicht auf der Hand.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 19).

    Die Kammer sieht sich im Eilverfahren jedoch nicht gehalten und mit Blick auf die Gewaltenteilung auch nicht befugt, gleichsam "reparierend" dem hier in Rede stehenden Bescheid eine Sofortvollzugsanordnung möglicherweise tragende Aspekte zu unterlegen, die die Begründung des Antragsgegners schlicht nicht enthält.(vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz.20).

    Der hier zu beanstandende formelle Fehler führt nach wohl überwiegender Rechtsprechung, der die Kammer folgt, zwar nicht bereits zur Wiederherstellung der nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gegebenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin.(vgl. hierzu nur die Rechtsprechungsnachweise bei Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 124; a.A. insoweit VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz.15, m.w.N.; VG Hamburg, a.a.O., Rz. 21, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris) Allerdings ist die Vollzugsanordnung allein wegen des Formmangels aufzuheben.(vgl. nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 124, m.w.N; a.A. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 148, m.w.N.) Es bleibt mithin dem Antragsgegner anheimgestellt, die sofortige Vollziehung mit neuer oder erweiterter Begründung nochmals anzuordnen.(vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2018 - 15 E 1483/18 -, juris, Rz. 14; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 87, m.w.N.).

    Demgegenüber hat der Antragsgegner eine örtlich auf Dieselfahrverbots- bzw. Umweltzonen begrenzte Betriebsbeschränkung im Sinne des § 5 Abs. 2 FZV für das Fahrzeug der Antragstellerin offenbar bislang nicht einmal in Betracht gezogen.(vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz.19) Der Antragsgegner hat jedenfalls, zumindest im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren, kein kohärentes Konzept angeführt, aus dem erkennbar wäre, weshalb - sehr weitgehende und zudem mit Sofortvollzug versehene - Maßnahmen gegenüber dem Fahrzeug der Antragstellerin erforderlich sein sollen, nicht jedoch, auch nicht mit geringerer Eingriffsintensität, gegenüber älteren Dieselfahrzeugen mit teilweise deutlich höherem Schadstoffausstoß.(a.A. zu diesem Erfordernis wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rz. 36; zum unionsrechtlichen Kohärenzgebot vgl. aber allgemein EuGH, Beschluss vom 06.09.2018 - C-79/17 -, juris) Der Antragsgegner könnte bei der gebotenen Interessenabwägung überdies zu bedenken haben, dass es nicht etwa Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden wäre, gewissermaßen als - auch unbeabsichtigte - Sachwalter etwaiger privater Interessen eines Fahrzeugherstellers an der Durchsetzung eines Software-Updates und an der Vermeidung darüber hinausgehender sog. Hardware-Nachrüstungsmaßnahmen zu fungieren, namentlich unter Anordnung von Sofortvollzug sowie unter Androhung öffentlich-rechtlicher Zwangsmittel.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 548/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

    Auszug aus VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18
    Die Betriebsuntersagung ergehe nachrangig zur Beseitigung dieses formal rechtswidrigen Zustandes; "maßgeblicher Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensausübung" sei, "dass das Emissionsverhalten Ihres Fahrzeuges der gesetzgeberischen Überlegung widerspricht, dass nur ein vorschriftsmäßig betriebenes Fahrzeug die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Gesundheitsschäden anderer Verkehrsteilnehmer einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreitet und nur so Emissionen, konkret in Form eines erhöhten Stickoxidausstoßes, auf ein unvermeidbares Mindestmaß beschränkt" würden; insoweit wurde auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verwiesen.(Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -) Dieses Ziel sei nur mit einer Betriebsuntersagung erreichbar.

    Sowohl den im Beschluss des VG Karlsruhe als auch den im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen(vom 17.08.2018 - Az. 8 B 548/18 -, juris) beschriebenen Erfordernissen im Hinblick auf Konkretheit und Dringlichkeit entspreche die von ihm gewählte Begründung ("während der gesamten Dauer ... mit Nachteilen für Umwelt und Gesundheit ...") .

    Für den weitergehenden Antrag der Antragstellerin fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.(vgl. nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2018, § 80 Rz. 124, m.w.N) Dies macht zugleich eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich gebotene Interessenabwägung vorliegend entbehrlich.(vgl. zu dieser einerseits VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 15 ff., und VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 19 ff., und andererseits etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rz. 22 ff.).

    Dies bedarf dann jedoch einer vertieften Begründung, die Anlass, Dringlichkeit und Zielrichtung der Maßnahmen beschreibt.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz. 19f.; VG Hamburg, a.a.O., Rz. 18; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Ls. 2 und Rz. 15 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ -, Rz. 2; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, juris; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 - und 14.06.2018 - 14 L 1319/18 -, beide juris; a.A. wohl auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.11.2018 - 5 K 6841/18 -, juris (allerdings ohne Auseinandersetzung mit seiner offenkundig gegensätzlichen früheren Rechtsprechung)) Dabei können angesichts eines möglicherweise gegebenen Massenphänomens und der Dringlichkeit der Situation auch Aspekte der Generalprävention Bedeutung erlangen.

    Demgegenüber hat der Antragsgegner eine örtlich auf Dieselfahrverbots- bzw. Umweltzonen begrenzte Betriebsbeschränkung im Sinne des § 5 Abs. 2 FZV für das Fahrzeug der Antragstellerin offenbar bislang nicht einmal in Betracht gezogen.(vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz.19) Der Antragsgegner hat jedenfalls, zumindest im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren, kein kohärentes Konzept angeführt, aus dem erkennbar wäre, weshalb - sehr weitgehende und zudem mit Sofortvollzug versehene - Maßnahmen gegenüber dem Fahrzeug der Antragstellerin erforderlich sein sollen, nicht jedoch, auch nicht mit geringerer Eingriffsintensität, gegenüber älteren Dieselfahrzeugen mit teilweise deutlich höherem Schadstoffausstoß.(a.A. zu diesem Erfordernis wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rz. 36; zum unionsrechtlichen Kohärenzgebot vgl. aber allgemein EuGH, Beschluss vom 06.09.2018 - C-79/17 -, juris) Der Antragsgegner könnte bei der gebotenen Interessenabwägung überdies zu bedenken haben, dass es nicht etwa Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden wäre, gewissermaßen als - auch unbeabsichtigte - Sachwalter etwaiger privater Interessen eines Fahrzeugherstellers an der Durchsetzung eines Software-Updates und an der Vermeidung darüber hinausgehender sog. Hardware-Nachrüstungsmaßnahmen zu fungieren, namentlich unter Anordnung von Sofortvollzug sowie unter Androhung öffentlich-rechtlicher Zwangsmittel.

  • VG Karlsruhe, 26.02.2018 - 12 K 16702/17

    Sofort vollziehbare Betriebsuntersagung hinsichtlich eines Dieselfahrzeugs,

    Auszug aus VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18
    Die Antragstellerin wies den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13.09.2018 darauf hin, dass sie sich hinsichtlich der Abgasproblematik in einem Rechtsstreit mit dem VW-Konzern befinde und das VG Karlsruhe einem Eilantrag gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben habe.(Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, juris) Rein technisch gebe es sehr häufig Probleme nach Aufspielen des Software-Updates.

    Ergänzend trägt der Antragsgegner vor, soweit der von der Antragstellerin angeführte Beschluss des VG Karlsruhe(vom 26.02.2018 - Az. 12 K 16702/17 -, juris) Ausführungen zum Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 VwGO enthalte, verweise er zunächst auf seine bisher gemachten Ausführungen.

    Denn die Begründung der Sofortvollzugsanordnung kann angesichts des Zwecks der Begründungspflicht, die Behörde zu zwingen, die gebotenen Überlegungen und Abwägungen vor Erlass des Verwaltungsakts vorzunehmen, nach herrschender Meinung nicht nachgeholt werden.(vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, juris, Rz. 17, m.w.N.; vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 87, m.w.N.) Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, muss hier gesehen werden, dass die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 26.10.2018 gerade nicht aufzeigt, weshalb dieser über das, den Erlass der Grundverfügung in Gestalt der Betriebsuntersagung rechtfertigende, öffentliche Interesse hinaus ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse annimmt, aufgrund dessen einem Rechtsbehelf ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung zukommen soll.(vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, juris, Rz. 18) Vielmehr beschränkt er sich im Kern auf die bloße Behauptung einer Interessenabwägung in einem konkreten Fall, ohne sich aber mit den im Einzelnen dargelegten Interessen speziell der Antragstellerin tatsächlich substantiiert auseinanderzusetzen.

  • VG Mainz, 16.11.2018 - 3 L 1099/18

    Betriebsuntersagung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

    Auszug aus VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18
    Dies bedarf dann jedoch einer vertieften Begründung, die Anlass, Dringlichkeit und Zielrichtung der Maßnahmen beschreibt.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz. 19f.; VG Hamburg, a.a.O., Rz. 18; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Ls. 2 und Rz. 15 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ -, Rz. 2; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, juris; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 - und 14.06.2018 - 14 L 1319/18 -, beide juris; a.A. wohl auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.11.2018 - 5 K 6841/18 -, juris (allerdings ohne Auseinandersetzung mit seiner offenkundig gegensätzlichen früheren Rechtsprechung)) Dabei können angesichts eines möglicherweise gegebenen Massenphänomens und der Dringlichkeit der Situation auch Aspekte der Generalprävention Bedeutung erlangen.

    Es ist zudem nicht Aufgabe des Gerichts, eigene Erwägungen zur Begründung der Vollzugsanordnung anzustellen oder die behördliche Begründung durch weitere Elemente anzureichern bzw. dieser die sofortige Vollziehung tragende, aber bisher im angefochtenen Bescheid nicht angesprochene weitere Aspekte hinzuzufügen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26/01-, juris, Rz. 8; vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 88, m.w.N.; wenig überzeugend daher etwa VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ -, Rz. 12, wonach auch dann, wenn der Antragsgegner maßgebliche Erwägungen nicht "explizit zum Ausdruck gebracht" habe, er diese gleichwohl "ersichtlich erkannt" haben soll).

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18
    Die Pflicht zur Begründung soll der Behörde den von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert sowie die dafür und dagegen sprechenden Gründe ergebnisoffen und ernsthaft prüft.(grundlegend BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26/01-, juris, Rz. 6) Zugleich wird der Betroffene durch die schriftliche Begründung über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet.

    Es ist zudem nicht Aufgabe des Gerichts, eigene Erwägungen zur Begründung der Vollzugsanordnung anzustellen oder die behördliche Begründung durch weitere Elemente anzureichern bzw. dieser die sofortige Vollziehung tragende, aber bisher im angefochtenen Bescheid nicht angesprochene weitere Aspekte hinzuzufügen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26/01-, juris, Rz. 8; vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 88, m.w.N.; wenig überzeugend daher etwa VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ -, Rz. 12, wonach auch dann, wenn der Antragsgegner maßgebliche Erwägungen nicht "explizit zum Ausdruck gebracht" habe, er diese gleichwohl "ersichtlich erkannt" haben soll).

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18
    Dazu hätte für den Antragsgegner aber jedenfalls deshalb schon Veranlassung bestanden, weil das KBA in seiner das Verfahren einleitenden Mitteilung(zu deren Rechtmäßigkeit vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 MB 75/17-, juris) ausgeführt hat, "längst nicht alle" Fahrzeughalter/-innen hätten bislang an den Rückrufaktionen teilgenommen, weshalb sich - ohne auch nur annäherungsweise Bezifferung - "noch Fahrzeuge" im Verkehr befänden, die nicht den geltenden Typengenehmigungen entsprächen.(vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17-, juris, Rz. 352, wonach angesichts " der Vielzahl von Diesel-Fahrzeugen, die im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen sind, sowie der übrigen Emissionsquellen von NOx (...) die von den noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 ausgehenden NOx-Emissionen im Vergleich zu denen nachgerüsteter Fahrzeuge nicht als so hoch anzusehen [seien], dass davon auszugehen wäre, dass speziell durch den vermehrten NOx-Emissionsausstoß der noch umzurüstenden Fahrzeuge aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2) eine Gesundheitsgefahr ausginge, der allein durch die sofortige Betriebsuntersagung der betroffenen Fahrzeuge begegnet werden könnte ") Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen zumindest seit dem Jahr 2015 bekannt ist(vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden zum Teil selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und erfolgversprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen,(vgl. dazu nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427-, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130-, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17-, juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15-, juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17-, juris) wären hier entsprechende Erwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag.
  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Auszug aus VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18
    Dazu hätte für den Antragsgegner aber jedenfalls deshalb schon Veranlassung bestanden, weil das KBA in seiner das Verfahren einleitenden Mitteilung(zu deren Rechtmäßigkeit vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 MB 75/17-, juris) ausgeführt hat, "längst nicht alle" Fahrzeughalter/-innen hätten bislang an den Rückrufaktionen teilgenommen, weshalb sich - ohne auch nur annäherungsweise Bezifferung - "noch Fahrzeuge" im Verkehr befänden, die nicht den geltenden Typengenehmigungen entsprächen.(vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17-, juris, Rz. 352, wonach angesichts " der Vielzahl von Diesel-Fahrzeugen, die im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen sind, sowie der übrigen Emissionsquellen von NOx (...) die von den noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 ausgehenden NOx-Emissionen im Vergleich zu denen nachgerüsteter Fahrzeuge nicht als so hoch anzusehen [seien], dass davon auszugehen wäre, dass speziell durch den vermehrten NOx-Emissionsausstoß der noch umzurüstenden Fahrzeuge aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2) eine Gesundheitsgefahr ausginge, der allein durch die sofortige Betriebsuntersagung der betroffenen Fahrzeuge begegnet werden könnte ") Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen zumindest seit dem Jahr 2015 bekannt ist(vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden zum Teil selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und erfolgversprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen,(vgl. dazu nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427-, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130-, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17-, juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15-, juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17-, juris) wären hier entsprechende Erwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag.
  • VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17

    Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Durchsetzung eines

    Auszug aus VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18
    Dazu hätte für den Antragsgegner aber jedenfalls deshalb schon Veranlassung bestanden, weil das KBA in seiner das Verfahren einleitenden Mitteilung(zu deren Rechtmäßigkeit vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 MB 75/17-, juris) ausgeführt hat, "längst nicht alle" Fahrzeughalter/-innen hätten bislang an den Rückrufaktionen teilgenommen, weshalb sich - ohne auch nur annäherungsweise Bezifferung - "noch Fahrzeuge" im Verkehr befänden, die nicht den geltenden Typengenehmigungen entsprächen.(vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17-, juris, Rz. 352, wonach angesichts " der Vielzahl von Diesel-Fahrzeugen, die im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen sind, sowie der übrigen Emissionsquellen von NOx (...) die von den noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 ausgehenden NOx-Emissionen im Vergleich zu denen nachgerüsteter Fahrzeuge nicht als so hoch anzusehen [seien], dass davon auszugehen wäre, dass speziell durch den vermehrten NOx-Emissionsausstoß der noch umzurüstenden Fahrzeuge aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2) eine Gesundheitsgefahr ausginge, der allein durch die sofortige Betriebsuntersagung der betroffenen Fahrzeuge begegnet werden könnte ") Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen zumindest seit dem Jahr 2015 bekannt ist(vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden zum Teil selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und erfolgversprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen,(vgl. dazu nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427-, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130-, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17-, juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15-, juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17-, juris) wären hier entsprechende Erwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2017 - 4 MB 75/17

    VW-Skandal - Abschaltvorrichtung bei der Emissionsprüfung; Übermittlung von

    Auszug aus VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18
    Dazu hätte für den Antragsgegner aber jedenfalls deshalb schon Veranlassung bestanden, weil das KBA in seiner das Verfahren einleitenden Mitteilung(zu deren Rechtmäßigkeit vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 MB 75/17-, juris) ausgeführt hat, "längst nicht alle" Fahrzeughalter/-innen hätten bislang an den Rückrufaktionen teilgenommen, weshalb sich - ohne auch nur annäherungsweise Bezifferung - "noch Fahrzeuge" im Verkehr befänden, die nicht den geltenden Typengenehmigungen entsprächen.(vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17-, juris, Rz. 352, wonach angesichts " der Vielzahl von Diesel-Fahrzeugen, die im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen sind, sowie der übrigen Emissionsquellen von NOx (...) die von den noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 ausgehenden NOx-Emissionen im Vergleich zu denen nachgerüsteter Fahrzeuge nicht als so hoch anzusehen [seien], dass davon auszugehen wäre, dass speziell durch den vermehrten NOx-Emissionsausstoß der noch umzurüstenden Fahrzeuge aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2) eine Gesundheitsgefahr ausginge, der allein durch die sofortige Betriebsuntersagung der betroffenen Fahrzeuge begegnet werden könnte ") Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen zumindest seit dem Jahr 2015 bekannt ist(vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden zum Teil selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und erfolgversprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen,(vgl. dazu nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427-, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130-, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17-, juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15-, juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17-, juris) wären hier entsprechende Erwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag.
  • VG Düsseldorf, 24.01.2018 - 6 K 12341/17

    Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit

    Auszug aus VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18
    Dazu hätte für den Antragsgegner aber jedenfalls deshalb schon Veranlassung bestanden, weil das KBA in seiner das Verfahren einleitenden Mitteilung(zu deren Rechtmäßigkeit vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 MB 75/17-, juris) ausgeführt hat, "längst nicht alle" Fahrzeughalter/-innen hätten bislang an den Rückrufaktionen teilgenommen, weshalb sich - ohne auch nur annäherungsweise Bezifferung - "noch Fahrzeuge" im Verkehr befänden, die nicht den geltenden Typengenehmigungen entsprächen.(vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17-, juris, Rz. 352, wonach angesichts " der Vielzahl von Diesel-Fahrzeugen, die im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen sind, sowie der übrigen Emissionsquellen von NOx (...) die von den noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 ausgehenden NOx-Emissionen im Vergleich zu denen nachgerüsteter Fahrzeuge nicht als so hoch anzusehen [seien], dass davon auszugehen wäre, dass speziell durch den vermehrten NOx-Emissionsausstoß der noch umzurüstenden Fahrzeuge aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2) eine Gesundheitsgefahr ausginge, der allein durch die sofortige Betriebsuntersagung der betroffenen Fahrzeuge begegnet werden könnte ") Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen zumindest seit dem Jahr 2015 bekannt ist(vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden zum Teil selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und erfolgversprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen,(vgl. dazu nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427-, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130-, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17-, juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15-, juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17-, juris) wären hier entsprechende Erwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag.
  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Konzept für Dieselfahrverbote

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

  • VG Düsseldorf, 28.03.2018 - 6 L 709/18

    Rechtsschutz im Eilverfahren gegen die Untersagung des Betriebs eines vom

  • VG Köln, 29.05.2018 - 18 L 854/18

    Diesel-Software: Kein Eilrechtsschutz gegen Zwangs-Update

  • VG Düsseldorf, 14.06.2018 - 14 L 1319/18

    Stilllegung, Dieselfahrzeug, Software-Update

  • VG Magdeburg, 02.07.2018 - 1 B 268/18

    Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und

  • EuGH, 06.09.2018 - C-79/17

    Gmalieva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • VG Hamburg, 20.06.2018 - 15 E 1483/18

    PKW Betriebsuntersagung; Dieselskandal; Vollziehungsinteresse; Begründung des

  • VG Sigmaringen, 21.11.2018 - 5 K 6841/18

    Betriebsuntersagung, Betriebsbeschränkung; unzulässige Abschalteinrichtung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

  • OVG Sachsen, 25.07.2016 - 3 B 40/16

    Fahrtenbuchauflage; Anordnung der sofortigen Vollziehung; besondere Begründung

  • LG Saarbrücken, 13.12.2019 - 12 O 56/19

    Beginn der Verjährungsfrist bei Schadensersatzklagen gegen die Volkswagen AG im

    Hiervon ausgehend waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände in der Öffentlichkeit bekannt geworden, die dem Kläger die notwendige Kenntnis im Hinblick auf das von der Beklagten betriebene "Geschäftsmodell" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.11.2011 aaO) (hier: bewusste Manipulation von Dieselmotoren in millionenfacher Weise) und deren Folgen (hier: Gefahr einer Betriebsstilllegung und damit einer Nutzungsuntersagung wegen Gesetzeswidrigkeit wie vom KBA festgestellt), mithin die anspruchsbegründenden Umstände des § 826 BGB, hätten vermitteln können (zum Bekanntwerden dieser Umstände im Jahr 2015 vgl. auch Saarl. OLG, Urteil vom 28.08.2019 - 2 U 94/18; juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 948/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019 - 10 U 338/19; VG Saarland, Beschluss vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18, juris - Leitsatz 5; Heese, NJW 2019, 257 ff).
  • VG Saarlouis, 09.01.2020 - 5 L 1710/19

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Beweis für

    Dementsprechend ist den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann in der gebotenen Weise Rechnung getragen, wenn die Begründung der Anordnung - wie vorliegend - erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, m.w.N., und vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 6 L 1943/14 - und vom 28.03.2008 - 10 L 24/08 -, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.02.2008 - 1 B 8/08 - ebenso Beschlüsse der Kammer vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 - und vom 23.12.2019 - 5 L 1926/19 - vgl. aber auch Beschluss der Kammer vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18 -, juris, zu einer besonderen und untypischen Fallgestaltung (Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw nach Ablehnung eines Software-Updates)).
  • VG Freiburg, 28.02.2019 - 3 K 6842/18

    Betriebsuntersagung für Dieselkraftfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung;

    Im vorliegenden Fall kommt es auch nicht auf ein mögliches Interesse an einer Beweissicherung im Hinblick auf etwaige außergerichtliche oder zivilgerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Hersteller oder Verkäufer des Fahrzeugs an (vgl. in diesem Sinne OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, Rn. 38; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.11.2018 - 5 K 6841/18 -,Rn. 21; VG Saarlouis, Beschluss vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18 -, Rn. 36; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 - 8 K 1962/18 -, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, Rn. 16; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 - 1 K 6024/18 -, Rn. 13; jeweils nach juris).
  • VG Saarlouis, 23.12.2019 - 5 L 1926/19

    Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt â€" Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung

    Dementsprechend ist den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann in der gebotenen Weise Rechnung getragen, wenn die Begründung der Anordnung - wie vorliegend - erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, m.w.N., und vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 6 L 1943/14 - und vom 28.03.2008 - 10 L 24/08 -, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.02.2008 - 1 B 8/08 - ebenso Beschlüsse der Kammer vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 - und vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 - vgl. aber auch Beschluss der Kammer vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18 -, juris, zu einer besonderen und untypischen Fallgestaltung (Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw nach Ablehnung eines Software-Updates)).
  • VG Saarlouis, 20.08.2020 - 5 L 569/20

    Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Geschwindigkeitsüberschreitung;

    [vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, m.w.N., und vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 6 L 1943/14 - und vom 28.03.2008 - 10 L 24/08 -, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.02.2008 - 1 B 8/08 - ebenso Beschlüsse der Kammer vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 - und vom 23.12.2019 - 5 L 1926/19 - vgl. aber auch Beschluss der Kammer vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18 -, juris, zu einer besonderen und untypischen Fallgestaltung (Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw nach Ablehnung eines Software-Updates)].
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